Durchführungsverordnung (EU) 2025/2162 der Kommission vom 27. Oktober 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, die qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste bewerten, den Konformitätsbewertungsbericht und das Konformitätsbewertungssystem
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23. Juli 2014: Übergeordnete Grundverordnung für elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste; die Durchführungsverordnung konkretisiert insbesondere Artikel 20 Absatz 4 sowie das Verfahren der Konformitätsbewertung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter. • Verordnung (EU) 2024/1183 vom 11. April 2024: Änderungsverordnung zur Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf den europäischen Rahmen für eine digitale Identität; sie erweitert den eIDAS-Rahmen und bildet den sachlichen Hintergrund für neue qualifizierte Vertrauensdienste wie Attributsbescheinigungen und elektronische Journale. • Richtlinie (EU) 2022/2555 vom 14. Dezember 2022: Die NIS-2-Richtlinie wird ausdrücklich einbezogen, weil die Konformitätsbewertung auch die Anforderungen des Artikels 21 dieser Richtlinie an Cybersicherheit berücksichtigen muss. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008: Sie regelt die unionsweiten Grundsätze der Akkreditierung; auf ihre Begriffsbestimmungen, Verfahren und die Rolle nationaler Akkreditierungsstellen baut die Durchführungsverordnung unmittelbar auf. • Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016: Die Datenschutz-Grundverordnung gilt für Verarbeitungen personenbezogener Daten nach dieser Verordnung und bildet damit den datenschutzrechtlichen Querschnittsrahmen.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2162 ist eine unmittelbar geltende Verordnung der Kommission und konkretisiert Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Systematisch handelt es sich um einen untergesetzlichen Durchführungsrechtsakt des Unionsrechts, der einheitliche Vorgaben für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, für Konformitätsbewertungssysteme sowie für Inhalt und Form von Konformitätsbewertungsberichten festlegt. Inhaltlich harmonisiert sie die Anforderungen an Akkreditierungsurkunden, die Überprüfung bestehender Akkreditierungen, die Veröffentlichung von Konformitätszertifikaten, die Rolle von Systeminhabern und die Mindestinhalte der Berichte. Zudem schafft sie Übergangsregelungen für bereits akkreditierte Stellen bis zum 17. Mai 2027. • Der Anwendungsbereich erfasst nationale Akkreditierungsstellen, Konformitätsbewertungsstellen, Systeminhaber, qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter sowie mittelbar die zuständigen Aufsichtsstellen. Betroffen sind alle Bewertungen qualifizierter Vertrauensdienste, etwa für qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen und Siegel, Website-Authentifizierung, Zeitstempel, elektronische Einschreiben, Fernsignatur- und Fernsiegelverwaltung, Archivierungsdienste, elektronische Attributsbescheinigungen und elektronische Journale. Besondere Vorgaben gelten bei Unterauftragsvergabe, bei Akkreditierungen mit flexiblem Geltungsbereich sowie bei Änderungen von Normen oder Konformitätsbewertungssystemen. Eine ausdrückliche Übergangsausnahme besteht für vor dem 17. November 2025 nach ETSI EN 319 403 Version 2.2.2 oder früher akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen, deren Akkreditierung bis zum 17. Mai 2027 als ausreichend gilt. • In der Praxis führt die Verordnung zu einer deutlich stärkeren Standardisierung der Prüf- und Akkreditierungsverfahren im Bereich qualifizierter Vertrauensdienste. Konformitätsbewertungsstellen müssen ihre Akkreditierung, ihr Bewertungssystem und ihre Berichtsinhalte eng an die vorgegebenen Normen und Anhänge anpassen sowie ausgestellte Konformitätszertifikate öffentlich verfügbar halten. Systeminhaber müssen belastbare Verfahren für Änderungsmanagement, Beschwerden, jährliche Überwachung und Nichtkonformitäten vorhalten. Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter müssen sich auf detailliertere Prüfungen, feste Mitteilungspflichten bei Änderungen und eine engere Abstimmung mit Bewertungsstellen und Aufsicht einstellen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Nationale Akkreditierungsstellen: • Pflicht1: Akkreditierungsurkunden mit den vorgeschriebenen Mindestangaben ausstellen und aktuell halten. • Pflicht2: Änderungen an Normen oder Konformitätsbewertungssystemen auf ihre Auswirkungen auf bestehende Akkreditierungen prüfen und erforderlichenfalls Akkreditierungen aussetzen, widerrufen oder anpassen. • Pflicht3: Aktuelle und frühere Informationen über Umfang, Beginn und Ende von Akkreditierungen mindestens sechs Jahre lang auf Anfrage unentgeltlich bereitstellen. • Empfehlung: Verfahren zur transparenten Dokumentation des Akkreditierungsverlaufs und zum Umgang mit flexiblem Geltungsbereich standardisieren. Konformitätsbewertungsstellen: • Pflicht1: Konformitätszertifikate in einem öffentlichen Verzeichnis bereitstellen. • Pflicht2: Bei Unteraufträgen sicherstellen, dass Unterauftragnehmer die einschlägigen Referenznormen einhalten. • Pflicht3: Sicherstellen, dass qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter den Aufsichtsstellen die vollständigen Konformitätsbewertungsberichte vorlegen können. • Empfehlung: Änderungsfolgen aus Akkreditierungsüberprüfungen frühzeitig in laufende und künftige Bewertungsverfahren integrieren. Systeminhaber: • Pflicht1: In jedem Konformitätsbewertungssystem als verantwortliche Stelle benannt sein und die einschlägigen Normen mit Jahr und Versionsnummer festlegen. • Pflicht2: Prozesse für Beschwerden, Überwachung, Änderungen, Unteraufträge und Meldungen an Aufsichtsstellen vorsehen. • Pflicht3: sicherstellen, dass bei festgestellten Nichtkonformitäten keine positive Zertifizierungsentscheidung und kein Konformitätszertifikat möglich sind. • Empfehlung: Öffentliche Zusammenfassungen der Systeme so ausgestalten, dass Anforderungen und Verfahrenslogik nachvollziehbar bleiben. Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter: • Pflicht1: Wesentliche Änderungen an zertifizierten qualifizierten Vertrauensdiensten mindestens einen Monat vor Umsetzung und die beabsichtigte Einstellung von Diensten mindestens drei Monate vorher nach den Systemvorgaben anzeigen. • Pflicht2: Änderungen eines Konformitätszertifikats unverzüglich der zuständigen Aufsichtsstelle mitteilen. • Pflicht3: Betroffene qualifizierte Vertrauensdienste nach Änderungen nicht erbringen oder bewerben, bis die Aufsichtsstelle den Qualifikationsstatus erneut bestätigt hat. • Empfehlung: Interne Dokumentation, Risikobewertung, Beendigungsplanung und Nachweise zur technischen und organisatorischen Umsetzung fortlaufend prüffähig halten. Aufsichtsstellen: • Pflicht1: Meldungen über ausgestellte oder geänderte Konformitätszertifikate im Rahmen der vorgesehenen Verfahren entgegennehmen. • Pflicht2: Auf Grundlage der vollständigen Konformitätsbewertungsberichte den Qualifikationsstatus zu prüfen und erforderlichenfalls erneut zu bestätigen. • Pflicht3: Die Angaben für nationale Vertrauenslisten anhand der übermittelten Bewertungsunterlagen nachvollziehen. • Empfehlung: Prüf- und Kommunikationsprozesse mit Akkreditierungsstellen und Konformitätsbewertungsstellen eng abstimmen.