Delegierte Verordnung (EU) 2024/2104 der Kommission vom 27. Juni 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug darauf, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden Unternehmern vorschreiben können, die Ankunft bestimmter Waren in der Union zu melden
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017: Übergeordnete Grundverordnung über amtliche Kontrollen; die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2104 ergänzt sie insbesondere zu Artikel 45 Absatz 4 sowie im Zusammenspiel mit den Artikeln 44, 47, 48, 56, 131 und 133. • Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 vom 30. September 2019: Regelt die Funktionsweise des IMSOC; relevant ist insbesondere der Zugriff der Zollbehörden auf die in TRACES übermittelten Ankunftsmeldungen. • Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 vom 10. Oktober 2019: Wichtig für Fälle der Weiterbeförderung, da benannte Weiterbeförderungseinrichtungen in der Ankunftsmeldung als vorgesehener Bestimmungsort angegeben werden können. • Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013: Zollkodex der Union; bedeutsam für die in der Ankunftsmeldung anzugebenden Bestimmungsorte wie Zolllager und Verwahrungslager. • Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23. Juli 2014: Legt die Anforderungen an elektronische Signaturen und elektronische Siegel fest, an die die elektronische Ankunftsmeldung in TRACES anknüpft.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2104 ist eine Verordnung und ergänzt die Verordnung (EU) 2017/625 auf Grundlage von Artikel 45 Absatz 4. Sie regelt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen zuständige Behörden Unternehmer zur Meldung der Ankunft bestimmter Waren aus Drittländern verpflichten können, sofern diese Waren nicht bereits unter die besonderen Kontrollregime der Artikel 47 und 48 der Verordnung (EU) 2017/625 fallen. Als unmittelbar geltende EU-Verordnung ist sie in allen Mitgliedstaaten verbindlich und gilt seit dem 3. März 2025. Inhaltlich schafft sie ein standardisiertes digitales Verfahren über TRACES für risikobasierte Vorabinformationen, Erklärungen zur Richtigkeit der Angaben sowie behördliche Eintragungen zu Kontrollentscheidungen. • Der Anwendungsbereich erfasst zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, Grenzkontrollstellen und für die Sendung verantwortliche Unternehmer bei der Einfuhr bestimmter Waren aus Drittländern in die Union. Die Behörden dürfen eine Ankunftsmeldung nur dann vorschreiben, wenn dies wegen festgestellter Risiken oder wegen der bisherigen Einhaltung der einschlägigen Anforderungen erforderlich ist und die Waren amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen nach Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen. Erfasst sind nur Fälle, in denen sich die Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befindet. Ausgenommen sind damit insbesondere Tiere und Waren, die bereits unter die Artikel 47 und 48 der Verordnung (EU) 2017/625 fallen, sowie sonstige Einfuhren ohne diese risikobezogenen und örtlichen Voraussetzungen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Mitgliedstaaten für bestimmte risikobehaftete Warensendungen aus Drittländern eine digitale Voranmeldung über TRACES verlangen können, noch bevor die Sendung an der ersten Grenzkontrollstelle eintrifft. Unternehmer müssen je Sendung umfangreiche standardisierte Angaben etwa zu Versender, Empfänger, Ursprung, Transportmittel, Warenbeschreibung, KN-/TARIC-Code, Gewichten, Packstücken und vorgesehenem Bestimmungsort machen und deren Richtigkeit erklären. Die Behörden können ihre Kontrollvermerke und Entscheidungen unmittelbar in TRACES dokumentieren; dadurch werden Grenzkontrolle, Zollabwicklung und die Steuerung von Weiterbeförderung, Durchfuhr oder Nichtzulassung enger verzahnt.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Eine Ankunftsmeldung darf nur vorgeschrieben werden, wenn dies aufgrund festgestellter Risiken oder der bisherigen Einhaltung der Anforderungen erforderlich ist. • Pflicht: Eine Ankunftsmeldung darf nur für Waren verlangt werden, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen nach Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen. • Pflicht: Die Verpflichtung darf nur angeordnet werden, wenn sich die Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft im eigenen Hoheitsgebiet befindet. • Empfehlung: Risikokriterien und Fallgruppen für meldepflichtige Waren sollten intern einheitlich dokumentiert und vollzugssicher festgelegt werden. Für die Sendung verantwortliche Unternehmer: • Pflicht: Für jede betroffene Sendung ist vor Ankunft eine Ankunftsmeldung in TRACES in einer EU-Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats auszufüllen und zu übermitteln, sofern kein anderer Sprachgebrauch akzeptiert wird. • Pflicht: Die Meldung muss die vorgeschriebenen standardisierten Informationen vollständig enthalten, insbesondere zu Beteiligten, Ursprung, Transport, Begleitdokumenten, Warenbeschreibung, KN-/TARIC-Code, Gewichten, Packstücken und Bestimmungsort. • Pflicht: Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist durch Erklärung in der Ankunftsmeldung zu bescheinigen und elektronisch zu unterzeichnen. • Empfehlung: Stammdaten, Warencodierung und Angaben zum vorgesehenen Zoll- oder Kontrollweg sollten vor Ankunft der Sendung systematisch validiert werden. Zuständige Behörden an Grenzkontrollstellen: • Pflicht: Schriftliche Aufzeichnungen über amtliche Kontrollen und darauf beruhende Entscheidungen können in die Ankunftsmeldung in TRACES aufgenommen werden. • Pflicht: Unternehmerseitig unterzeichnete Ankunftsmeldungen sind mit einem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel zu versehen. • Pflicht: Entscheidungen sind im vorgesehenen Format zu erfassen, etwa zulässig für den Binnenmarkt, zulässig zur Verbringung, zulässig zur Weiterbeförderung, zulässig zur Durchfuhr, zulässig für nicht EU-konforme Waren oder nicht zulässig. • Empfehlung: Die Eintragung behördlicher Entscheidungen sollte mit Zoll- und Kontrollprozessen an der ersten Grenzkontrollstelle eng abgestimmt werden.