Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EWG) Nr. 950/68 vom 28. Juni 1968: Sie regelte zuvor den Gemeinsamen Zolltarif und wird durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aufgehoben und ersetzt. • Verordnung (EWG) Nr. 97/69 vom 16. Januar 1969: Sie betraf die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen und wird ebenfalls aufgehoben. • Verordnung (EWG) Nr. 2055/83: Sie änderte die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 zuletzt vor deren Aufhebung und ist daher als letzter Änderungsstand der Vorgängerregelung bedeutsam. • Verordnung (EWG) Nr. 2793/86 der Kommission vom 22. Juli 1986: Auf sie verweist die Verordnung hinsichtlich der bei zusätzlichen nationalen Unterteilungen zu verwendenden numerischen Codes. • Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren: Es bildet die fachliche und systematische Grundlage der Kombinierten Nomenklatur, auf der die unionsrechtlichen Unterteilungen aufbauen.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist eine unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltende EU-Verordnung und bildet die zentrale Rechtsgrundlage für die Kombinierte Nomenklatur (KN) sowie den darauf aufbauenden Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften (Taric). Systematisch ist sie dem Zoll- und Außenhandelsrecht zuzuordnen und konkretisiert die Zollunion durch die einheitliche Warenklassifizierung, die Festlegung zolltariflicher Maßnahmen und die statistische Erfassung des Außenhandels. Inhaltlich führt sie die KN ein, bestimmt Aufbau und Codierung der Warenpositionen, regelt die Erstellung und laufende Verwaltung des Taric durch die Kommission und schafft ein Ausschussverfahren für Einreihung, Anpassung und Aktualisierung. Zudem ersetzt sie die frühere zolltarifliche und statistische Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs und der NIMEXE durch ein einheitliches System ab dem 1. Januar 1988. • Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf die Organe der Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten, Zollbehörden, Statistikbehörden sowie mittelbar auf alle Wirtschaftsbeteiligten, deren Waren bei Einfuhr, Ausfuhr oder statistischer Meldung nach der KN oder dem Taric zu klassifizieren sind. Die Kommission ist insbesondere für Erstellung, Verwaltung, Veröffentlichung und laufende Aktualisierung des Taric zuständig, während die Mitgliedstaaten die KN und die Taric-Codes bei der Anwendung der Gemeinschaftsmaßnahmen und der Außenhandelsstatistik nutzen müssen. Mitgliedstaaten dürfen ergänzende nationale Unterteilungen für statistische oder sonstige Zwecke vorsehen, sofern die unionsrechtliche Systematik gewahrt bleibt. Besondere Ausnahmeregelungen enthält die Verordnung vor allem für Spanien und Portugal während der damaligen zolltariflichen Übergangsmaßnahmen sowie für bestimmte Präferenzursprungsregeln, die noch an die frühere Nomenklatur anknüpften. • In der Praxis bedeutet dies, dass Waren unionsweit nach einem einheitlichen Codiersystem einzureihen sind, damit Zollsätze, sonstige Einfuhrabgaben, handelspolitische Maßnahmen und statistische Meldungen konsistent angewandt werden. Für Unternehmen ist die zutreffende tarifliche Einreihung maßgeblich dafür, welche Abgaben, Begünstigungen oder sonstigen Maßnahmen gelten. Für Behörden schafft die Verordnung die verbindliche Grundlage, Tarifierung, Datenerhebung und Aktualisierung des Zolltarifs nach einem gemeinsamen Schema vorzunehmen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Europäische Kommission: • Pflicht: Die Kombinierte Nomenklatur als vollständige Fassung mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen jährlich in Form einer Verordnung veröffentlichen. • Pflicht: Den Taric erstellen, verwalten, aktualisieren und Änderungen der Unterteilungen sowie Codenummern den Mitgliedstaaten unverzüglich mitteilen. • Pflicht: Gemeinschaftsrechtsakte, die auf zolltarifliche oder statistische Nomenklaturen Bezug nehmen, technisch an die Kombinierte Nomenklatur anpassen. • Empfehlung: Änderungen der handelspolitischen, statistischen und technischen Anforderungen fortlaufend frühzeitig in die Nomenklaturpflege einbeziehen. Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die Kombinierte Nomenklatur einschließlich Codenummern und gegebenenfalls statistischer besonderer Maßeinheiten für die Statistik des Außenhandels anwenden. • Pflicht: Den Taric als Grundlage für die Anwendung der Gemeinschaftsmaßnahmen bei Einfuhren sowie soweit erforderlich bei Ausfuhren und im Handel zwischen den Mitgliedstaaten benutzen. • Pflicht: Zusätzliche nationale Unterteilungen nur innerhalb der vorgegebenen unionsrechtlichen Codierungssystematik kennzeichnen. • Empfehlung: Nationale Zusatzunterteilungen organisatorisch so ausgestalten, dass die unionsweit einheitliche Einreihung von Waren nicht beeinträchtigt wird. Zoll- und Statistikbehörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Waren nach der Kombinierten Nomenklatur und den Taric-Unterpositionen zutreffend einreihen. • Pflicht: Taric-Codenummern auf alle von den betreffenden Unterpositionen erfassten Einfuhren und soweit erforderlich auf Ausfuhren anwenden. • Pflicht: Voraussetzungen für Abgabenbegünstigungen bei Einfuhren im Rahmen der festgelegten Warenart, Beschaffenheit oder besonderen Verwendung beachten. • Empfehlung: Einreihungs- und Codierentscheidungen eng mit den veröffentlichten Aktualisierungen und Erläuterungen abstimmen. Wirtschaftsbeteiligte im Warenverkehr: • Pflicht: Waren bei Einfuhr, Ausfuhr und gegebenenfalls für statistische Meldungen nach der maßgeblichen KN- und Taric-Systematik zutreffend deklarieren. • Pflicht: Für die Inanspruchnahme von Abgabenbegünstigungen die einschlägigen Voraussetzungen zur Warenart, Beschaffenheit oder Verwendung erfüllen. • Pflicht: Bei präferenzbegünstigten Einfuhren die einschlägigen Ursprungsregeln nach der jeweils maßgeblichen Nomenklatur beachten. • Empfehlung: Die tarifliche Einreihung und die Nutzung von Begünstigungen fortlaufend anhand der jährlich veröffentlichten Fassung der Nomenklatur prüfen.