Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 der Kommission vom 18. Dezember 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das CBAM-Register
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2023/956 v. 10. Mai 2023: Rechtsgrundlage für das CO2-Grenzausgleichssystem und Ermächtigung zum Erlass von Durchführungsvorschriften zum CBAM-Register (insbesondere Artikel 14 Absatz 6). • Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 v. 17. August 2023: Regelte die Berichtspflichten im Übergangszeitraum und diente als Grundlage für das CBAM-Übergangsregister. • Verordnung (EU) Nr. 952/2013 v. 9. Oktober 2013: Zollkodex der Union; maßgeblich für Zollverfahren und den Datenaustausch/Überwachungsdaten im Zollumfeld. • Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 v. 1. Juni 2023: Technische Modalitäten für elektronische Zollsysteme; Referenz für UUM&DS, EORI und Überwachungssysteme, an die das CBAM-Register anknüpft. • Verordnung (EU) 2018/1725 v. 23. Oktober 2018: Datenschutzrahmen für Organe und Einrichtungen der Union; prägt die Vorgaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten im CBAM-Register.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 ist ein unmittelbar geltender Unionsrechtsakt, der auf Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/956 beruht und deren Vorgaben zur Einrichtung und Funktionsweise des CBAM-Registers konkretisiert. Systematisch ist sie als technischer Vollzugsrechtsakt einzuordnen, der Infrastruktur-, Zugangs- und Verfahrensregeln für eine unionsweite elektronische Datenbank festlegt. Inhaltlich regelt sie insbesondere Funktionen und Aufbau des Registers, die Interoperabilität mit Zollsystemen, das Zugangsmanagement über einheitliche Identitätsdienste sowie Anforderungen an Sicherheit, Vertraulichkeit und Datenschutz. Außerdem bestimmt sie Verantwortlichkeiten zwischen Kommission und zuständigen Behörden, Zwecke der Datenverarbeitung sowie Speicherfristen. • Der Anwendungsbereich erfasst die Europäische Kommission als Systemeignerin und Betreiberin zentraler Komponenten, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Zollbehörden, zugelassene CBAM-Anmelder und Antragsteller (Einführer bzw. indirekte Zollvertreter), Personen mit widerrufenem Status, Betreiber und Anlagen in Drittländern sowie akkreditierte Prüfer. Die Interaktion erfolgt über vier Portale (Anmelder-, Betreiber-, Behörden- und Kommissionsportal) und über den Datenaustausch mit Zoll- und Risikomanagementsystemen. Als Ausnahmesituation ist der vorübergehende Ausfall des Registers geregelt, für den Einreichungen über im Betriebskontinuitätsplan definierte Mittel erfolgen. Zudem ist der Zugriff auf Betreiberangaben durch Anmelder an eine Genehmigung des Betreibers geknüpft und der Zugang darf zwar delegiert werden, die Verantwortung verbleibt jedoch beim delegierenden Verpflichteten. • In der Praxis organisiert die Verordnung die „digitale Schaltstelle“ für CBAM: Zulassung/Anträge und CBAM-Erklärungen laufen über das Anmelderportal, Betreiber aus Drittländern hinterlegen Anlagen-, Waren-, Emissions- und Prüfdaten im Betreiberportal, während Behörden und Kommission Prüfungen, Risikoanalysen, Mitteilungen und Sanktionsübermittlungen über ihre Portale abwickeln. Die technische Einbindung von EORI, Überwachung, TARIC, Risikomanagement und Single-Window unterstützt die Kontrolle, ob Einfuhren nur durch zugelassene Anmelder erfolgen und ob Formalitäten erfüllt sind.
Stand: 20.03.2026