Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der Kommission vom 17. August 2023 mit Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die im Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten für die Zwecke des CO2-Grenzausgleichssystems (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2023/956 v. 10. Mai 2023: Grundrechtsakt zur Schaffung des CO2-Grenzausgleichssystems; Art. 35 regelt die Berichtspflichten im Übergangszeitraum und ermächtigt zum Erlass der Durchführungsvorschriften. • Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 v. 19. Dezember 2018: Referenzrahmen für Überwachung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen (EU-ETS-Methodik), auf die Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/956 und diese Verordnung zur Emissionsbestimmung Bezug nehmen. • Richtlinie 2003/87/EG v. 13. Oktober 2003: EU-Emissionshandelssystem; herangezogen zur Einordnung der Sanktionsbandbreite und methodischen Kohärenz. • Verordnung (EU) Nr. 952/2013 v. 9. Oktober 2013: Zollkodex der Union; maßgeblich für Anmelderrollen und Zollverfahren (u. a. Abgabe von Zollanmeldungen, aktive Veredelung). • Verordnung (EU) 2016/679 v. 27. April 2016 und Verordnung (EU) 2018/1725 v. 23. Oktober 2018: Datenschutzrahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Mitgliedstaaten bzw. Unionsorgane im Betrieb des CBAM-Übergangsregisters.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 ist ein unmittelbar geltender Unionsrechtsakt, der gestützt auf Art. 35 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2023/956 die technischen und inhaltlichen Einzelheiten der Berichtspflichten im CBAM-Übergangszeitraum konkretisiert und damit deren einheitliche Anwendung sicherstellt. Systematisch ist sie als nachgelagerter Ausführungsrechtsakt zur CBAM-Grundverordnung einzuordnen und regelt insbesondere Dateninhalte, Berechnungs-/Überwachungsmethoden für direkte und indirekte „graue Emissionen“, Fristen, Verfahren zur Berichtigung sowie IT- und Datenschutzvorgaben. Kerninhalt ist die quartalsweise Meldung von Warenmengen und KN-Codes, Ursprungsland, Anlagenidentifikation (u. a. UN/LOCODE, Koordinaten), Produktionswegen, spezifischen direkten/indirekten Emissionen sowie ggf. zu entrichtenden CO2-Preisen einschließlich Abzügen. Flankierend werden das CBAM-Übergangsregister, Prüf- und Bewertungsabläufe zwischen Kommission, Zoll- und zuständigen Behörden sowie ein Sanktionsrahmen (10–50 EUR je Tonne nicht gemeldeter Emissionen, indexiert) festgelegt. • Der Anwendungsbereich erfasst Waren nach Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956, die im Zeitraum 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, und richtet sich an „berichtspflichtige Anmelder“ (Einführer, bevollmächtigte Anmelder nach Zollrecht, sowie indirekte Zollvertreter in den beschriebenen Konstellationen). Die Pflichten bestehen in der fristgerechten Einreichung von CBAM-Berichten über das CBAM-Übergangsregister spätestens einen Monat nach Quartalsende sowie in der Bereitstellung methodischer Erläuterungen bei Abweichungen von Anhang III. Ausnahmen/Erleichterungen sind u. a. die zeitlich befristete Zulassung alternativer Berechnungsmethoden bis 31. Juli 2024, die Nutzung anderer zulässiger Überwachungs-/Berichterstattungssysteme bis 31. Dezember 2024 sowie Schätzwerte für bis zu 20 % der gesamten grauen Emissionen komplexer Waren. Zudem bestehen definierte Korridor-Regeln für Änderungen (grundsätzlich bis zwei Monate nach Quartalsende; Sonderregel für die ersten zwei Berichtszeiträume) und ein behördlich zu prüfendes nachträgliches Berichtigungsfenster. • In der Praxis bedeutet dies die Einrichtung belastbarer Datenketten zwischen Drittlandsanlage und EU-Einführer/indirektem Vertreter (Anlagendaten, Produktionsweg, Emissionsfaktoren, Stromverbrauch) und die quartalsweise, registerbasierte Meldung mit klaren Fristen (z. B. Q4/2023 bis 31. Januar 2024; Q4/2025 bis 31. Januar 2026). Übergangsflexibilitäten (Standardwerte/andere Methoden, Schätzanteile) reduzieren Anlaufaufwand, ersetzen aber nicht die Pflicht zur methodischen Begründung und zur späteren Datenverbesserung; bei Nichtmeldung drohen tonnenbezogene Sanktionen.
Stand: 20.03.2026