Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 der Kommission vom 10. Dezember 2025 mit Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verfahren für die Berechnung der mit Waren verbundenen grauen Emissionen
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2023/956 v. 10. Mai 2023: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage des CO2-Grenzausgleichssystems und ermächtigt die Kommission in Artikel 7 Absatz 7 zum Erlass dieser detaillierten Berechnungsvorschriften. • Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 v. 17. August 2023: Sie regelte die Methodik und Berichtspflichten im Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 und wird für die Zeit ab 2026 funktional durch die neue Methodik abgelöst. • Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 v. 19. Dezember 2018: Sie bildet die methodische Grundlage für Überwachung und Berichterstattung im EU-Emissionshandelssystem, an die diese Verordnung ausdrücklich anknüpft. • Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 v. 10. Dezember 2025: Sie ergänzt das Regelwerk durch Vorschriften über die Anwendung der Prüfungsgrundsätze für angemeldete graue Emissionen und ist für die Verifikation der nach dieser Verordnung ermittelten Daten zentral. • Delegierte Verordnung (EU) 2025/2551 v. 20. November 2025: Sie regelt die Akkreditierung, Beaufsichtigung und gegenseitige Anerkennung von Prüfstellen und schafft damit den institutionellen Rahmen für die Prüfung der nach dieser Verordnung erstellten Emissionsberichte.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 ist eine Verordnung und damit ein unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltender Durchführungsrechtsakt der Kommission zur Konkretisierung von Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/956. Sie ordnet sich systematisch als untergesetzliche, technisch-methodische Ausführungsvorschrift des CO2-Grenzausgleichssystems ein und legt verbindliche Verfahren für die Berechnung tatsächlicher und standardisierter grauer Emissionen fest. Inhaltlich bestimmt sie insbesondere Systemgrenzen, funktionelle Einheiten, Überwachungspläne, Emissionsberichte, Regeln zur Nutzung tatsächlicher Werte oder Standardwerte sowie Sondervorschriften für Strom, Vorläuferstoffe und komplexe Waren. Zudem harmonisiert sie die Emissionsberechnung eng mit der Methodik des EU-Emissionshandelssystems und ersetzt für die Zeit ab 2026 die Übergangslogik der früheren Berichtsmethodik. • Die Verordnung erfasst vor allem Betreiber von Anlagen in Drittländern, zugelassene CBAM-Anmelder, Prüfstellen, zuständige Behörden, die Kommission sowie mittelbar Stromerzeuger, Lieferanten von Vorläuferstoffen und Netzbetreiber. Betreiber müssen je nach Warenkategorie Herstellungsverfahren bestimmen, Überwachungspläne und Emissionsberichte in englischer Sprache erstellen, Daten zu direkten und indirekten Emissionen sowie zu Vorläuferstoffen erheben und prüffähig dokumentieren; zugelassene CBAM-Anmelder können auf dieser Grundlage tatsächliche Werte oder Standardwerte verwenden. Besondere Ausnahmen und Erleichterungen bestehen etwa für Vorläuferstoffe aus ausgenommenen Ländern oder Gebieten, für Fälle ohne geeigneten Prüfbericht, in denen Standardwerte zu verwenden sind, sowie für bestimmte Fallkonstellationen mit gewichteten Durchschnittswerten bei Strom aus mehreren Quellen oder Vorläuferstoffen aus mehreren Anlagen. Daneben bleiben Infrastruktur und Ausrüstung außerhalb der Systemgrenzen, und bei bestimmten exothermen Prozessen kann messbarer Wärme ein Emissionswert von null zugeordnet werden. • In der Praxis bedeutet dies, dass die CBAM-Emissionsbestimmung ab 2026 deutlich formalisiert und datenintensiver wird. Betreiber müssen Produktionswege, Stoffströme, Stromquellen, Wärmeströme und Vorläuferstoffe nach einheitlichen Regeln abgrenzen, laufend dokumentieren und gegenüber Prüfstellen belastbar belegen. Für Importeure steigt die Bedeutung verifizierter Anlagendaten, weil tatsächliche Werte nur bei erfüllten Nachweis- und Prüfanforderungen genutzt werden können; fehlen diese, greifen Standardwerte. Besonders relevant ist dies für emissionsintensive Sektoren wie Zement, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium, Wasserstoff und Strom.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Betreiber von Anlagen: • Pflicht: Herstellungsverfahren, funktionelle Einheiten und Systemgrenzen der hergestellten Waren nach den vorgegebenen sektoralen Regeln festlegen. • Pflicht: Einen Überwachungsplan erstellen, anwenden und in englischer Sprache vorlegen. • Pflicht: Einen Emissionsbericht des Anlagenbetreibers sowie gegebenenfalls eine Zusammenfassung und ein anmelderspezifisches Addendum erstellen und der Prüfstelle übermitteln. • Empfehlung: Mess-, Analyse- und Kontrollsysteme so ausgestalten, dass Datenlücken, Abgrenzungsfehler und der Rückgriff auf Standardwerte möglichst vermieden werden. Zugelassene CBAM-Anmelder: • Pflicht: Für die Bestimmung grauer Emissionen nur tatsächliche Werte verwenden, wenn die vorgeschriebenen Nachweise und geprüften Angaben vorliegen. • Pflicht: Andernfalls die einschlägigen Standardwerte oder zulässige alternative Standardwerte verwenden. • Pflicht: Bei Strom und komplexen Waren den maßgeblichen Berichtszeitraum sowie die Herkunft und Datenqualität der Vorläuferstoffe beachten. • Empfehlung: Frühzeitig belastbare Emissionsdaten und Nachweise von Betreibern und Lieferkettenpartnern einholen. Prüfstellen: • Pflicht: Überwachungspläne, Emissionsberichte und Nachweise zu tatsächlichen Werten auf wesentliche Falschangaben, Nichtübereinstimmungen und Verstöße prüfen. • Pflicht: Die Erfüllung der Kriterien für tatsächliche Werte bei Strom und indirekten Emissionen anhand der vorgeschriebenen Nachweise bewerten. • Pflicht: Prüfberichte zu Vorläuferstoffen berücksichtigen, wenn diese für komplexe Waren relevant sind. • Empfehlung: Die Prüfung risikoorientiert auf Strombezug, Vorläuferstoffe, multifunktionale Verfahren und Zuordnungsregeln ausrichten. Kommission und zuständige Behörden: • Pflicht: CBAM-Erklärungen auf Grundlage der berichteten und geprüften Daten überprüfen. • Pflicht: Standardwerte und gegebenenfalls alternative Standardwerte auf Basis verlässlicher Daten festlegen oder anpassen. • Pflicht: Umgehungsrisiken, Plausibilität und Einhaltung der methodischen Anforderungen überwachen. • Empfehlung: Standardwert-Überprüfungen und Auslegungshilfen sektorspezifisch fortentwickeln, um Kohärenz und Vollzugssicherheit zu stärken.