VO (EU) 2025/2551 In Kraft
EU Verordnungen (Regulations)

Delegierte Verordnung (EU) 2025/2551 der Kommission vom 20. November 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Bedingungen für die Akkreditierung der Prüfstellen, für die Kontrolle und Beaufsichtigung der akkreditierten Prüfstellen, für den Entzug einer Akkreditierung sowie für die gegenseitige Anerkennung und die Beurteilung unter Gleichrangigen der Akkreditierungsstellen

Metadata

Untertitel: C/2025/7845
Dokumentdatum: 20.11.2025
Veröffentlichungsdatum: 22.12.2025
In Krafttreten Datum: 25.12.2025
Gültig Bis Datum: 31.12.9999

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Verordnung
Geltungsbereich: EU
Rechtsaspekt: Sonstige

Versionsverlauf

2025

Version 20.11.2025

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Beziehungen zu anderen Dokumenten

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• Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023: Sie ist die übergeordnete Grundverordnung zum CO2-Grenzausgleichssystem und bildet die unmittelbare Ermächtigungs- und Bezugsgrundlage für die vorliegende delegierte Verordnung. • Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 vom 10. Dezember 2025: Sie regelt die Anwendung der Prüfungsgrundsätze für angemeldete graue Emissionen und ist für die konkrete Durchführung der Prüftätigkeiten unmittelbar mit dieser Verordnung verzahnt. • Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 vom 10. Dezember 2025: Sie enthält die Methoden zur Berechnung der mit Waren verbundenen grauen Emissionen und bestimmt damit den fachlichen Maßstab, dessen Einhaltung durch Prüfstellen zu prüfen ist. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008: Sie regelt den unionsweiten Rahmen der Akkreditierung und Marktüberwachung und ist die übergeordnete Grundlage für Benennung, Funktion und Beurteilung nationaler Akkreditierungsstellen. • Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 vom 19. Dezember 2018: Sie ist die zentrale Vergleichs- und Vorgängerregelung aus dem EU-Emissionshandelssystem für die Akkreditierung von Prüfstellen und ermöglicht insbesondere die Erweiterung bestehender Akkreditierungen auf entsprechende CBAM-Tätigkeitsgruppen.

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