Delegierte Verordnung (EU) 2025/2551 der Kommission vom 20. November 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Bedingungen für die Akkreditierung der Prüfstellen, für die Kontrolle und Beaufsichtigung der akkreditierten Prüfstellen, für den Entzug einer Akkreditierung sowie für die gegenseitige Anerkennung und die Beurteilung unter Gleichrangigen der Akkreditierungsstellen
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023: Sie ist die übergeordnete Grundverordnung zum CO2-Grenzausgleichssystem und bildet die unmittelbare Ermächtigungs- und Bezugsgrundlage für die vorliegende delegierte Verordnung. • Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 vom 10. Dezember 2025: Sie regelt die Anwendung der Prüfungsgrundsätze für angemeldete graue Emissionen und ist für die konkrete Durchführung der Prüftätigkeiten unmittelbar mit dieser Verordnung verzahnt. • Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 vom 10. Dezember 2025: Sie enthält die Methoden zur Berechnung der mit Waren verbundenen grauen Emissionen und bestimmt damit den fachlichen Maßstab, dessen Einhaltung durch Prüfstellen zu prüfen ist. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008: Sie regelt den unionsweiten Rahmen der Akkreditierung und Marktüberwachung und ist die übergeordnete Grundlage für Benennung, Funktion und Beurteilung nationaler Akkreditierungsstellen. • Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 vom 19. Dezember 2018: Sie ist die zentrale Vergleichs- und Vorgängerregelung aus dem EU-Emissionshandelssystem für die Akkreditierung von Prüfstellen und ermöglicht insbesondere die Erweiterung bestehender Akkreditierungen auf entsprechende CBAM-Tätigkeitsgruppen.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2551 ist eine Verordnung und als delegierter Rechtsakt zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/956 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat verbindlich und anwendbar. Sie konkretisiert das CBAM-System für den Bereich der Akkreditierung und Beaufsichtigung von Prüfstellen und ordnet sich systematisch als nachgelagerte, spezifizierende Durchführungs- und Ergänzungsregelung zum CO2-Grenzausgleichssystem ein. Inhaltlich regelt sie insbesondere die Voraussetzungen für Akkreditierungsanträge, die Kompetenz- und Unabhängigkeitsanforderungen an Prüfstellen, die Begutachtung durch nationale Akkreditierungsstellen, Überwachung, Aussetzung und Entzug der Akkreditierung sowie den Informationsaustausch und die gegenseitige Anerkennung. Zudem schafft sie ein an das EU-Emissionshandelssystem angelehntes Akkreditierungs- und Prüfregime mit festen Tätigkeitsgruppen, jährlicher Überwachung und Beurteilung unter Gleichrangigen der Akkreditierungsstellen. • Der Anwendungsbereich erfasst nationale Akkreditierungsstellen, Prüfstellen, Antragsteller auf Akkreditierung, zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission sowie mittelbar Betreiber, deren Emissionsberichte geprüft werden. Für in Mitgliedstaaten niedergelassene Antragsteller gilt grundsätzlich das Prinzip der Antragstellung bei der nationalen Akkreditierungsstelle des Niederlassungsstaats; Ausnahmen bestehen insbesondere bei fehlender nationaler Akkreditierungsstelle, fehlender fachlicher Zuständigkeit oder nicht erfolgreich durchlaufener Beurteilung unter Gleichrangigen. Für in Drittländern niedergelassene Antragsteller eröffnet die Verordnung die Möglichkeit, eine Akkreditierung bei jeder nationalen Akkreditierungsstelle zu beantragen, die entsprechende Leistungen anbietet. Zusätzlich gelten Sonderregelungen für bereits nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 akkreditierte Stellen sowie für Mitgliedstaaten ohne eigene nationale Akkreditierungsstelle. • In der Praxis bedeutet dies, dass CBAM-Prüfungen ab dem Anwendungsbeginn nur durch fachlich geeignete, unabhängige und akkreditierte Prüfstellen mit passendem Akkreditierungsbereich durchgeführt werden dürfen. Prüfstellen müssen belastbare Kompetenz-, Qualitäts- und Unparteilichkeitsprozesse aufbauen, jährliche Überwachungen bestehen und Prüfberichte in klar geregelter Form, ab 2027 über das CBAM-Register, ausstellen. Nationale Akkreditierungsstellen müssen Beschwerden bearbeiten, Akkreditierungsprogramme und Managementberichte erstellen und bei Verstößen bis hin zur Aussetzung oder zum Entzug der Akkreditierung eingreifen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Nationale Akkreditierungsstellen: • Pflicht: Akkreditierungsanträge auf Grundlage der festgelegten Kompetenzanforderungen und Prüftätigkeiten zu bewerten, einschließlich Dokumentenprüfung, Standortbegehung und Beobachtung von Personal. • Pflicht: Akkreditierte Prüfstellen jährlich zu überwachen, bei Bedarf außerordentlich zu begutachten und vor Ablauf der Gültigkeit erneut zu bewerten. • Pflicht: Entscheidungen über Erteilung, Erweiterung, Aussetzung, Einschränkung oder Entzug der Akkreditierung an die zuständige Behörde zu übermitteln und relevante Programme sowie Managementberichte bereitzustellen. • Empfehlung: Einheitliche Verfahren für Beschwerdebearbeitung, Dokumentation und Informationsaustausch über das CBAM-Register organisatorisch abzusichern. Prüfstellen: • Pflicht: Fortlaufend die Kompetenz-, Qualitätsmanagement-, Unabhängigkeits- und Verfahrensanforderungen einzuhalten und nur innerhalb des akkreditierten Tätigkeitsbereichs Prüfberichte auszustellen. • Pflicht: Prüfungen mit hinreichender Sicherheit, physischer Standortbegehung, Risikoanalyse, Datenprüfung und unabhängiger Überprüfung des Prüfberichts durchzuführen. • Pflicht: Der nationalen Akkreditierungsstelle fristgerecht Angaben zu geplanten Prüfungen, Prüfteams und Änderungen des eigenen Status oder der Funktionsweise mitzuteilen. • Empfehlung: Interne Prüfunterlagen, Schulungsprozesse und Interessenkonfliktkontrollen so auszugestalten, dass Überwachungen und Beschwerden belastbar nachvollzogen werden können. Antragsteller auf Akkreditierung: • Pflicht: Den Akkreditierungsantrag bei der zuständigen nationalen Akkreditierungsstelle für eine oder mehrere CBAM-Tätigkeitsgruppen zu stellen. • Pflicht: Mit dem Antrag die vorgeschriebenen Unterlagen zu Kompetenz, Qualitätsmanagement, Unparteilichkeit, Verfahren, Personal und Aufzeichnungen vollständig vorzulegen. • Pflicht: Festgestellte Nichtübereinstimmungen fristgerecht durch Korrekturmaßnahmen zu beheben und hierzu Stellung zu nehmen. • Empfehlung: Bereits vor Antragstellung die Zuordnung zu den einschlägigen Tätigkeitsgruppen und die Nachweise für bestehende Kompetenzen vollständig vorbereiten. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Informationen zu Akkreditierungen im CBAM-Register zu erfassen oder zu aktualisieren und Akkreditierungsprogramme sowie Managementberichte an andere zuständige Behörden und die Kommission weiterzugeben. • Pflicht: Relevante Ergebnisse aus der Überprüfung von Emissions- und Prüfberichten sowie Beschwerden regelmäßig an die nationale Akkreditierungsstelle zu übermitteln. • Pflicht: Beschwerden über Prüfstellen anderer Mitgliedstaaten an die jeweils zuständige nationale Akkreditierungsstelle weiterzuleiten. • Empfehlung: Die Rückkopplung aus Prüfberichtsüberprüfungen systematisch zu nutzen, um die Beaufsichtigung von Prüfstellen zu verbessern. Mitgliedstaaten: • Pflicht: Einen wirksamen Informationsaustausch und eine wirksame Zusammenarbeit zwischen nationaler Akkreditierungsstelle und zuständiger Behörde einzurichten. • Pflicht: Die Gleichwertigkeit der Leistungen erfolgreich beurteilten nationalen Akkreditierungsstellen anzuerkennen und deren Akkreditierungsurkunden sowie Prüfberichte zu akzeptieren. • Pflicht: Nationale Akkreditierungsstellen regelmäßig zu überprüfen und bei unzureichenden Ergebnissen der Beurteilung unter Gleichrangigen geeignete Korrekturmaßnahmen sicherzustellen. • Empfehlung: Fehlende nationale Akkreditierungskapazitäten frühzeitig durch Kooperation mit Akkreditierungsstellen anderer Mitgliedstaaten auszugleichen. Betreiber: • Pflicht: Der Prüfstelle die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen, Daten, Nachweise und Berichte bereitzustellen. • Pflicht: Der Prüfstelle Zugang zu den Standorten zu gewähren, damit physische Standortbegehungen und weitere Prüfungshandlungen durchgeführt werden können. • Pflicht: Festgestellte Falschangaben, Nichtübereinstimmungen und Verstöße nach Aufforderung durch die Prüfstelle zu korrigieren oder deren Ursachen und Nichtbehebung darzulegen. • Empfehlung: Überwachungsplan, Datenflüsse und Nachweise zu Vorläuferstoffen, Strom und Emissionen fortlaufend aktuell und prüfbar zu halten.