Verordnung (EU) 2025/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2009/48/EG vom 18. Juni 2009: Sie wird durch die Verordnung (EU) 2025/2509 aufgehoben; für vor dem 1. August 2030 in Verkehr gebrachte Spielzeuge gelten Übergangsregelungen fort. • Verordnung (EU) 2023/988 vom 10. Mai 2023: Sie ergänzt als allgemeine Produktsicherheitsverordnung die Spielzeugverordnung insbesondere bei Online-Verkäufen, Safety Gate, Informationspflichten sowie Auskunft und Abhilfe. • Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20. Juni 2019: Sie regelt Marktüberwachung und Produktkonformität und bleibt für Spielzeug maßgeblich, insbesondere für Kontrollen von Produkten aus Drittstaaten und den unionsansässigen verantwortlichen Wirtschaftsakteur. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008: Sie enthält die allgemeinen Grundsätze der Akkreditierung und CE-Kennzeichnung und bildet damit einen zentralen übergreifenden Rahmen für Konformitätsbewertung und Kennzeichnung. • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006: Sie bildet als REACH-Verordnung den allgemeinen chemikalienrechtlichen Rahmen, den die Spielzeugverordnung mit spezifischen Verboten, Grenzwerten und Ausnahmen für Spielzeug ergänzt.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2025/2509 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung zur Produktsicherheit im Binnenmarkt und ersetzt die Richtlinie 2009/48/EG mit Wirkung zum 1. August 2030. Sie harmonisiert die Anforderungen an die Sicherheit von Spielzeug unionsweit, verankert den freien Warenverkehr konformer Produkte und ordnet sich systematisch als sektorale Harmonisierungsrechtsvorschrift im Produktsicherheitsrecht ein. Neu hervorgehoben werden insbesondere verschärfte chemikalienrechtliche Anforderungen, der digitale Produktpass, Regelungen für Online-Vertrieb und Zollkontrollen sowie die Einbindung von Marktüberwachung und notifizierten Stellen. Die Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat; einzelne Vorschriften zu Notifizierung, Delegation und Sanktionen gelten bereits ab dem 1. Januar 2026. • Der Anwendungsbereich erfasst alle Produkte, die ausschließlich oder auch nur teilweise dazu gestaltet oder bestimmt sind, von Kindern unter 14 Jahren beim Spielen verwendet zu werden, einschließlich adaptierter Spielzeuge sowie neuer Spielzeuge aus der Union und aus Drittstaaten; außerdem wird der Fernabsatz ausdrücklich einbezogen. Adressiert sind insbesondere Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister, Anbieter von Online-Marktplätzen, notifizierte Stellen, Marktüberwachungs- und Zollbehörden sowie die Kommission. Ausgenommen sind die in Anhang I genannten Produkte, etwa öffentliche Spielplatzgeräte, öffentliche Spielautomaten, mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge und Spielzeugdampfmaschinen; zudem gelten zahlreiche Produkte trotz möglicher Verwechslungsgefahr nicht als Spielzeug, etwa Sammlerprodukte mit entsprechendem Hinweis, bestimmte Sportgeräte, Spielkonsolen, Schnuller oder Lehrbücher ohne Spielwert. Für gebrauchte Spielzeuge, die sich bereits auf dem Unionsmarkt befinden, greift im Grundsatz die allgemeine Produktsicherheitsverordnung. • In der Praxis bedeutet dies, dass Spielzeug vor dem Inverkehrbringen anhand einer Sicherheitsbewertung, technischer Unterlagen, CE-Kennzeichnung und künftig eines digitalen Produktpasses nach einem formalisierten EU-Konformitätssystem abgesichert werden muss. Hersteller tragen die Hauptverantwortung; Einführer, Händler und Fulfilment-Dienstleister müssen Prüf-, Sorgfalts-, Informations- und Mitwirkungspflichten erfüllen und bei Risiken unverzüglich Korrekturmaßnahmen, Rücknahmen oder Rückrufe unterstützen. Besonders praxisrelevant sind die verschärften Verbote und Grenzwerte für gefährliche Chemikalien, die Anforderungen an Warnhinweise auch im Online-Vertrieb sowie die stärkere digitale Rückverfolgbarkeit über Register- und Zollschnittstellen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht: Spielzeuge nur in Verkehr bringen, wenn sie den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen und zuvor Sicherheitsbewertung, technische Unterlagen und das passende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden. • Pflicht: Vor dem Inverkehrbringen digitalen Produktpass ausstellen, Datenträger anbringen, CE-Kennzeichnung anbringen und die erforderlichen Kennungen in das Register hochladen. • Pflicht: Bei Nichtkonformität oder Risiko unverzüglich Korrekturmaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf veranlassen und Behörden sowie Verbraucher nach den vorgesehenen Verfahren informieren. • Empfehlung: Prozesse für Chemikalien-Compliance, digitale Produktpässe, Beschwerdemanagement und laufende Aktualisierung technischer Unterlagen frühzeitig standardisieren. Bevollmächtigte: • Pflicht: Die im schriftlichen Auftrag übertragenen Aufgaben wahrnehmen, insbesondere Unterlagen und digitalen Produktpass bereithalten und auf Verlangen Behördeninformationen übermitteln. • Pflicht: Mit zuständigen Behörden bei Maßnahmen zur Risikobeseitigung kooperieren. • Pflicht: Behörden unverzüglich unterrichten, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein Spielzeug nicht konform ist oder ein Risiko darstellt. • Empfehlung: Mandate klar abgrenzen und insbesondere bei Herstellern außerhalb der Union die Aufgaben nach der Marktüberwachungsverordnung vollständig abdecken. Einführer: • Pflicht: Vor dem Inverkehrbringen prüfen, ob Hersteller Konformitätsbewertung, technische Unterlagen, digitalen Produktpass, Datenträger, Registereintrag, CE-Kennzeichnung sowie Kennzeichnungs- und Sprachpflichten erfüllt haben. • Pflicht: Namen und Kontaktangaben angeben und sicherstellen, dass Lagerung und Transport die Konformität nicht beeinträchtigen. • Pflicht: Bei Nichtkonformität oder Risiko das Inverkehrbringen unterlassen oder Korrekturmaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf veranlassen sowie Hersteller, Behörden und Verbraucher informieren. • Empfehlung: Wareneingangsprüfungen und Dokumentenchecks, insbesondere für Drittlandsimporte und digitale Produktpassdaten, verbindlich organisieren. Händler: • Pflicht: Vor Bereitstellung prüfen, ob Gebrauchsanleitung, Sicherheitsinformationen, Warnhinweise, Datenträger, CE-Kennzeichnung und die wesentlichen Angaben von Hersteller und Einführer vorhanden sind. • Pflicht: Lagerungs- und Transportbedingungen so gestalten, dass die Konformität nicht beeinträchtigt wird. • Pflicht: Bei vermuteter Nichtkonformität Bereitstellung unterlassen und bei Risiken Korrekturmaßnahmen, Behördenmeldungen und Verbraucherinformationen sicherstellen. • Empfehlung: Prüfprozesse für Online- und stationären Vertrieb vereinheitlichen und Warnhinweise schon vor dem Verkauf sichtbar machen. Fulfilment-Dienstleister: • Pflicht: Bei Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand mit gebührender Sorgfalt handeln und die Konformität des Spielzeugs nicht beeinträchtigen. • Pflicht: Rücknahmen und Rückrufe unterstützen. • Pflicht: Die Bereitstellung auf dem Markt nicht unterstützen, wenn aufgrund vorliegender Informationen von Nichtkonformität auszugehen ist. • Empfehlung: Eskalationsprozesse für behördliche Hinweise und Informationen aus der Lieferkette einrichten. Anbieter von Online-Marktplätzen: • Pflicht: Die einschlägigen Sorgfaltspflichten für rechtswidrige Inhalte und gefährliche Produkte erfüllen. • Pflicht: Die Online-Schnittstelle so gestalten, dass Wirtschaftsakteure CE-Kennzeichnung, Warnhinweise und Datenträger oder Weblink zum digitalen Produktpass bereitstellen können. • Pflicht: Nichtkonforme Spielzeugangebote als rechtswidrige Inhalte behandeln. • Empfehlung: Angebotsmasken technisch so ausgestalten, dass Pflichtinformationen ohne Umgehungsmöglichkeit vor Veröffentlichung abgefragt werden. Marktüberwachungsbehörden: • Pflicht: Spielzeuge bei Risikohinweisen bewerten, Wirtschaftsakteure zu Korrekturmaßnahmen auffordern und erforderlichenfalls Rücknahme, Vertriebsverbote oder Rückrufe anordnen. • Pflicht: Informationen über Maßnahmen und Nichtkonformitäten unionsweit über die vorgesehenen Systeme übermitteln. • Pflicht: Formale Nichtkonformitäten wie fehlenden digitalen Produktpass, fehlende CE-Kennzeichnung oder unvollständige technische Unterlagen verfolgen. • Empfehlung: Chemikalienverstöße, digitale Rückverfolgbarkeit und Online-Angebote als Kontrollschwerpunkte verzahnen. Zollbehörden: • Pflicht: Bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mindestens prüfen, ob eindeutige Registrierungskennung und Warencode mit den Registerdaten übereinstimmen. • Pflicht: Die Daten aus digitalem Produktpass und Register für Risikomanagement und Kontrollen nutzen. • Pflicht: Die automatisierten Prüfungen im Zusammenspiel mit dem Register und dem Single-Window-System durchführen, sobald die Verknüpfung betriebsbereit ist. • Empfehlung: Zollprozesse frühzeitig auf die Registerlogik und Warencodes des Anhangs VII ausrichten. Notifizierte Stellen: • Pflicht: EU-Baumusterprüfungen nach den vorgegebenen Verfahren unabhängig, fachkundig und dokumentiert durchführen. • Pflicht: Bescheinigungen verweigern, aussetzen, einschränken oder zurückziehen, wenn Anforderungen nicht erfüllt sind. • Pflicht: Notifizierende Behörden und Marktüberwachungsbehörden über relevante Bescheinigungsentscheidungen informieren. • Empfehlung: Überwachungs- und Revisionsmechanismen für technische Änderungen an Spielzeugmodellen eng an den Fünfjahresrhythmus anlehnen.