Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Version 17.07.2031
Änderung — Zusatz — Artikel 83 Absatz 5a Änderung — Zusatz — Anhang VII Teil E Änderung — Ersetzung — Artikel 37 Absatz 4 Änderung — Zusatz — Anhang VII Teil F
Link VO (EU) 2026/1392Version 05.01.2025
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2016R2031/20250105) (CELEX ID: 02016R2031-20250105) (ELI ID: reg:2016:2031:2025-01-05)
LinkVersion 05.01.2025
Änderung — Ersetzung — Artikel 94 Absatz 2 Änderung — Zusatz — Artikel 105 Absatz 2 nicht nummerierter Absatz Änderung — Zusatz — Artikel 42 Absatz 1a Änderung — Zusatz — Artikel 37 Absatz 10 Änderung — Ersetzung — Artikel 30 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 3 Änderung — Ersetzung — Artikel 103 nicht nummerierter Absatz 1 Änderung — Ersetzung — Artikel 104 nicht nummerierter Absatz 1 Text Änderung — Zusatz — Artikel 88 nicht nummerierter Absatz Änderung — Zusatz — Artikel 81 Absatz 3 Änderung — Zusatz — Artikel 42a Änderung — Zusatz — Artikel 105 Absatz 3 Änderung — Zusatz — Artikel 19a Änderung — Zusatz — Artikel 19 Absatz 8 Änderung — Ersetzung — Artikel 25 Absatz 3 Änderung — Ersetzung — Artikel 105 Absatz 6 Änderung — Ersetzung — Artikel 34 Absatz 2 Änderung — Ersetzung — Artikel 99 Absatz 1 Änderung — Ersetzung — Artikel 23 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 3 Änderung — Ersetzung — Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe (a) Änderung — Ersetzung — Artikel 22 Absatz 3 nicht nummerierter Absatz 1 Änderung — Ersetzung — Artikel 23 Absatz 2 Änderung — Ersetzung — Artikel 18 Absatz 6 nicht nummerierter Absatz 1 Änderung — Ersetzung — Artikel 24 Absatz 2
Link VO (EU) 2024/3115
Version 14.12.2019
Änderung — Ersetzung — Artikel 109 Absatz 1 Änderung — Ersetzung — Artikel 101 Absatz 6 Änderung — Ersetzung — Artikel 94 Absatz 1 L 1 Änderung — Ersetzung — Artikel 2 Nummer 6 Änderung — Ersetzung — Artikel 103 Änderung — Ersetzung — Artikel 102 Absatz 4 Änderung — Ersetzung — Artikel 77 Absatz 1 L 1 Änderung — Ersetzung — Artikel 91 Absatz 1 L 2 Änderung — Ersetzung — Artikel 49 Absatz 6 L 3 Änderung — Ersetzung — Artikel 76 Absatz 5 Änderung — Ersetzung — Artikel 25 Absatz 2 Nummer (a) Änderung — Ersetzung — Artikel 41 Absatz 4 Änderung — Ersetzung — Artikel 44 Absatz 2 Änderung — Ersetzung — Artikel 100 Absatz 5 Änderung — Ersetzung — Artikel 11 Absatz 2 Änderung — Ersetzung — Artikel 10 Änderung — Ersetzung — Artikel 76 Absatz 4
Link VO (EU) 2017/625
Version 26.10.2016
Work document date
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 43 Absatz 2: Er bildet die unionsrechtliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verordnung im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik. • Richtlinie 2000/29/EG vom 8. Mai 2000: Sie war die zentrale Vorgängerregelung zum Pflanzenschutz und wird durch die Verordnung weitgehend ersetzt und aufgehoben. • Verordnung (EU) Nr. 652/2014 vom 15. Mai 2014: Sie wird geändert, um Finanzhilfen für Tilgungs-, Eindämmungs- und Überwachungsmaßnahmen, insbesondere bei prioritären Schädlingen, zu ermöglichen. • Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 vom 22. Oktober 2014: Sie wird technisch angepasst, damit die Regelungen zu invasiven gebietsfremden Arten und zum Pflanzengesundheitsrecht aufeinander abgestimmt sind. • Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vom 16. Februar 2011: Sie regelt das Ausschussverfahren für die Durchführungsrechtsakte der Kommission nach dieser Verordnung.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2016/2031 ist eine unmittelbar geltende Verordnung der Europäischen Union auf Grundlage von Artikel 43 Absatz 2 AEUV und Teil des unionsweiten Pflanzengesundheitsrechts. Sie ersetzt insbesondere die Richtlinie 2000/29/EG und ordnet die Gesetzessystematik neu, indem sie zentrale Regeln für Risikobewertung, Prävention, Tilgung, Eindämmung und Überwachung von Pflanzenschädlingen unionsweit vereinheitlicht. Inhaltlich regelt sie die Einstufung von Unionsquarantäneschädlingen, prioritären Schädlingen, Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen und unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen. Zudem enthält sie Vorgaben zu Einfuhrverboten, besonderen Anforderungen, Pflanzengesundheitszeugnissen, Pflanzenpässen, Registrierung und Rückverfolgbarkeit von Unternehmern sowie zu Meldesystemen und Sanktionen. • Der Anwendungsbereich erfasst Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden, Unternehmer entlang der gesamten Handelskette von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, ermächtigte Unternehmer, Betreiber von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen sowie sonstige Personen, denen ein Schädlingsauftreten bekannt wird. Räumlich gilt die Verordnung für das Gebiet der Union, jedoch nicht für Ceuta, Melilla und die in Artikel 355 Absatz 1 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage mit Ausnahme Madeiras und der Azoren. Für Einfuhren, innerunionale Verbringungen, Schutzgebiete, Durchfuhren, Verpackungsmaterial aus Holz und Ausfuhren werden spezifische Pflichten ausgelöst. Ausnahmen bestehen insbesondere für kleine Mengen bestimmter Waren im persönlichen Gepäck, für direkte Lieferungen an Endnutzer außerhalb des Fernabsatzes, für Verbringungen innerhalb oder nahegelegener Betriebsstätten, für Grenzgebiete sowie für amtliche Tests, wissenschaftliche Zwecke, Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese und Züchtungsvorhaben. • In der Praxis müssen Betriebe im Pflanzenhandel und in der Pflanzenproduktion ihre Warenströme dokumentieren, verdächtige Befälle unverzüglich melden, befallene Ware sichern oder vom Markt nehmen und je nach Risiko Pflanzenpässe oder Pflanzengesundheitszeugnisse verwenden. Behörden müssen risikobasierte Erhebungen, Abgrenzungen, Tilgungs- oder Eindämmungsmaßnahmen sowie die Information der Öffentlichkeit organisieren. Für Einfuhren, Schutzgebiete und Holzverpackungen bedeutet dies ein dichtes Kontroll- und Nachweissystem entlang der gesamten Lieferkette.
Stand: 15.09.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten und zuständige Behörden: • Pflicht 1: Unionsquarantäneschädlinge und sonstige relevante Schädlinge bei Verdacht amtlich abklären, bestätigte Fälle melden und unverzüglich Pflanzenschutzmaßnahmen einleiten. • Pflicht 2: Abgegrenzte Gebiete einrichten, Erhebungen und Mehrjahresprogramme durchführen sowie bei prioritären Schädlingen Notfallpläne, Simulationsübungen und Aktionspläne vorhalten. • Pflicht 3: Unternehmerregister führen, ermächtigte Unternehmer sowie Quarantänestationen überwachen und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen. • Empfehlung: Meldesysteme, Krisenpläne und Kontrollprozesse zentral koordinieren und regelmäßig aktualisieren. Unternehmer: • Pflicht 1: Soweit einschlägig die Registrierung beantragen und Änderungen zu Betrieben, Flächen und Warengruppen fristgerecht aktualisieren. • Pflicht 2: Verdacht oder Feststellung eines relevanten Schädlings unverzüglich melden, Vorsorgemaßnahmen treffen, befallene oder möglicherweise befallene Ware vom Markt nehmen und erforderlichenfalls zurückrufen. • Pflicht 3: Rückverfolgbarkeitsaufzeichnungen über Lieferanten, Abnehmer und Pflanzenpässe mindestens drei Jahre aufbewahren und innerbetriebliche Verbringungen nachvollziehbar machen. • Empfehlung: Interne Meldewege, Sperrprozesse und Dokumentationsstandards verbindlich festlegen. Ermächtigte Unternehmer: • Pflicht 1: Pflanzenpässe nur für eigene verantwortete Handelseinheiten und nur nach ordnungsgemäßer Untersuchung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände ausstellen. • Pflicht 2: Die erforderlichen Kenntnisse zu Schädlingen, Symptomen und Verhütungsmaßnahmen vorhalten und beteiligtes Personal angemessen schulen. • Pflicht 3: Kritische Punkte im Produktions- und Verbringungsablauf überwachen sowie ungültige oder zu entfernende Pflanzenpässe dokumentieren und aufbewahren. • Empfehlung: Einen Risikomanagementplan für Schädlinge einführen, um Kontrollen systematisch abzusichern. Andere Personen als Unternehmer: • Pflicht 1: Bekanntes oder begründet vermutetes Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings unverzüglich der zuständigen Behörde melden. • Pflicht 2: Auf Anforderung vorhandene Informationen zum Auftreten des Schädlings bereitstellen. • Pflicht 3: Die von der zuständigen Behörde angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung und gegebenenfalls zur Entfernung des Schädlings befolgen. • Empfehlung: Verdachtsfälle dokumentieren und betroffene Pflanzen oder Grundstücksbereiche bis zur behördlichen Klärung möglichst sichern. Verantwortliche von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen: • Pflicht 1: Anlagen und unmittelbare Umgebung auf unbeabsichtigtes Auftreten relevanter Schädlinge überwachen. • Pflicht 2: Bei Verdacht oder Feststellung unverzüglich geeignete Maßnahmen nach dem Notfallplan ergreifen und die einschlägigen Meldepflichten erfüllen. • Pflicht 3: Aufzeichnungen zu Personal, Besuchern, verbrachten Gegenständen, Ursprüngen und Beobachtungen mindestens drei Jahre aufbewahren. • Empfehlung: Zugangs-, Dekontaminations- und Notfallprozesse regelmäßig praktisch testen. Postdienste, Flughäfen, Seehäfen, international tätige Transportunternehmen und Fernabsatzunternehmer: • Pflicht 1: Reisende oder Kunden über Verbote, Anforderungen und Ausnahmen beim Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen informieren. • Pflicht 2: Diese Informationen mindestens über Plakate, Broschüren oder Internetangebote bereitstellen. • Pflicht 3: Die Informationspflichten bei Schutzgebieten entsprechend beachten. • Empfehlung: Einheitliche Hinweise in Buchungs-, Versand- und Empfangsprozesse integrieren.
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