Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission vom 21. August 2020 mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Version 12.02.2026
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2020R1213/20260212) (CELEX ID: 02020R1213-20260212)
LinkVersion 12.02.2026
Änderung — Zusatz — Anhang Tabelle Text Änderung — Streichung — Anhang Tabelle Text Änderung — Ersetzung — Anhang Tabelle Tabellenspalte 1 Text
Link VO (EU) 2026/152Version 03.10.2025
Konsolidierte Version (CELEX ID: 02020R1213-20251003) (Consolidation ID: 2020R1213/20251003)
LinkVersion 03.08.2025
Konsolidierte Version (ELI ID: reg_impl:2020:1213:2025-08-03) (CELEX ID: 02020R1213-20250803) (Consolidation ID: 2020R1213/20250803)
LinkVersion 23.06.2025
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2020R1213/20250623) (ELI ID: reg_impl:2020:1213:2025-06-23) (CELEX ID: 02020R1213-20250623)
LinkVersion 14.12.2023
Konsolidierte Version (ELI ID: reg_impl:2020:1213:2023-12-14) (CELEX ID: 02020R1213-20231214) (Consolidation ID: 2020R1213/20231214)
LinkVersion 22.03.2023
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2020R1213/20230322) (CELEX ID: 02020R1213-20230322) (ELI ID: reg_impl:2020:1213:2023-03-22)
LinkVersion 17.10.2022
Änderung — Ersetzung — Anhang Tabelle Text Änderung — Zusatz — Anhang Tabelle Text
Link VO (EU) 2022/1942Version 31.03.2022
Konsolidierte Version (ELI ID: reg_impl:2020:1213:2022-03-31) (CELEX ID: 02020R1213-20220331) (Consolidation ID: 2020R1213/20220331)
LinkVersion 13.11.2021
Änderung — Zusatz — Anhang Tabelle Text Änderung — Ersetzung — Anhang Tabelle Text
Link VO (EU) 2021/1936Version 13.03.2021
Konsolidierte Version (ELI ID: reg_impl:2020:1213:2021-03-13) (CELEX ID: 02020R1213-20210313) (Consolidation ID: 2020R1213/20210313)
LinkVersion 04.10.2020
Änderung — Zusatz — Anhang Nummer 4 Änderung — Zusatz — Anhang Nummer 5
Link VO (EU) 2020/1362Version 21.08.2020
Work document date
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2016/2031 vom 26. Oktober 2016: Sie ist die übergeordnete Grundverordnung des unionsrechtlichen Pflanzengesundheitsrechts und bildet die Ermächtigungsgrundlage für die vorliegende Durchführungsverordnung, insbesondere für risikobasierte Einfuhrmaßnahmen nach Artikel 42. • Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 vom 18. Dezember 2018: Sie erstellt die vorläufige Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko; die vorliegende Verordnung regelt gerade die Einfuhr solcher Waren, die aus diesem Anhang gestrichen wurden. • Durchführungsverordnung (EU) 2020/1214 vom 21. August 2020: Sie änderte die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 und strich bestimmte Pflanzen von Albizia julibrissin und Robinia pseudoacacia mit Ursprung in Israel aus der Hochrisikoliste; die vorliegende Verordnung ergänzt dies durch konkrete Einfuhrmaßnahmen. • Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 vom 28. November 2019: Sie legt einheitliche Bedingungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 fest und enthält insbesondere die Liste der Unionsquarantäneschädlinge sowie weitere pflanzengesundheitliche Anforderungen, auf die die vorliegende Verordnung ausdrücklich Bezug nimmt. • Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen: Es wird in den Erwägungsgründen als völkerrechtlicher Bezugsrahmen genannt, der eine möglichst zügige Wiederaufnahme der Einfuhr unter verhältnismäßigen Schutzmaßnahmen mitträgt.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 ist eine unmittelbar geltende Verordnung der Kommission auf Grundlage von Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031. Sie konkretisiert das unionsweite Pflanzengesundheitsrecht für solche Waren, die zwar aus der Liste der Pflanzen mit hohem Risiko nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, deren Einfuhr aber nur unter besonderen Pflanzenschutzmaßnahmen wieder zulässig ist. Inhaltlich regelt sie die Einfuhr bestimmter ruhender, veredelter, zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen mit nackten Wurzeln aus Israel, insbesondere von Albizia julibrissin und Robinia pseudoacacia, und knüpft die Einfuhr an amtliche Feststellungen, Überwachungsmaßnahmen und zusätzliche Angaben im Pflanzengesundheitszeugnis. Damit bildet sie eine spezielle, risikobasierte Einfuhrregelung innerhalb des Systems des unionsrechtlichen Pflanzenschutzes. • Der Anwendungsbereich erfasst insbesondere Einführer in die Union, Erzeuger und Ausführer im Ursprungsdrittland, die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes sowie die zuständigen Behörden bei der Einfuhr in den Mitgliedstaaten. Sachlich beschränkt sich die Verordnung auf genau bezeichnete Pflanzenarten, Warenformen, Durchmessergrenzen, KN-Codes und das Ursprungsdrittland Israel; andere Pflanzen oder andere Herkunftsländer werden von ihr nicht erfasst. Für die betroffenen Waren gelten die Maßnahmen nur dann als erfüllt, wenn registrierte und überwachte Erzeugungsorte, vorgeschriebene Kontrollen, gegebenenfalls physischer Schutz, Umgebungszonen, Behandlungen und Untersuchungen vor der Ausfuhr nachgewiesen sind. Eine ausdrückliche Ausnahme besteht insoweit, als bei Pflanzen unter 2 cm Stammdurchmesser bestimmte zusätzliche Anforderungen zu Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae alternativ über die Größenanforderung erfüllt werden können. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Wiedereinfuhr der betroffenen Albizia- und Robinia-Pflanzen aus Israel nicht frei, sondern nur unter eng dokumentierten phytosanitären Bedingungen möglich ist. Entscheidend sind registrierte Produktionsflächen, regelmäßige amtliche Kontrollen, Überwachung der Umgebungszonen, gegebenenfalls physischer Schutz der Anbauflächen sowie sendungsbezogene Untersuchungen vor der Ausfuhr. Das Pflanzengesundheitszeugnis wird damit zum zentralen Nachweisdokument, weil es sowohl die Einhaltung der Verordnung als auch die jeweils erfüllte Maßnahme und die betroffene Produktionsfläche ausweisen muss.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Einführer in die Union: • Pflicht: Es dürfen nur solche betroffenen Pflanzen in das Gebiet der Union verbracht werden, die sämtlichen im Anhang festgelegten Pflanzenschutzmaßnahmen entsprechen. • Pflicht: Für jede Sendung muss ein Pflanzengesundheitszeugnis mit der vorgeschriebenen zusätzlichen Erklärung zur Einhaltung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 vorliegen. • Pflicht: Das Zeugnis muss die jeweils erfüllte Maßnahme und die registrierte Produktionsfläche ausweisen. • Empfehlung: Vor dem Verbringen sollte geprüft werden, ob Pflanzenart, Warenform, Durchmesser, Ursprung und Zeugnisangaben vollständig mit dem Anhang übereinstimmen. Erzeuger und Ausführer im Ursprungsdrittland: • Pflicht: Die Pflanzen müssen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem registrierten und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation überwachten Erzeugungsort gezogen worden sein. • Pflicht: Je nach Eintrag müssen die Pflanzen frei von den genannten Schädlingen sein und auf Flächen mit physischem Schutz oder auf überwachten, als frei befundenen Produktionsflächen erzeugt werden. • Pflicht: Unmittelbar vor der Ausfuhr sind die vorgeschriebenen amtlichen Untersuchungen der Sendungen einschließlich der geforderten Probenahme sicherzustellen. • Empfehlung: Die Produktions- und Überwachungsdokumentation sollte lückenlos geführt werden, damit Schädlingsfreiheit, Kontrollen, Behandlungen und Umgebungszonen belastbar nachgewiesen werden können. Nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes: • Pflicht: Erzeugungsorte und jeweilige Produktionsflächen sind zu registrieren und zu überwachen. • Pflicht: Die im Anhang vorgesehenen amtlichen Kontrollen, Fallenüberwachungen, Untersuchungen und Feststellungen zur Schädlingsfreiheit sind durchzuführen oder zu veranlassen. • Pflicht: Pflanzengesundheitszeugnisse dürfen nur mit den vorgeschriebenen zusätzlichen Erklärungen und den erforderlichen Angaben zur erfüllten Maßnahme und Produktionsfläche ausgestellt werden. • Empfehlung: Kontrollintervalle, Überwachungszonen und Maßnahmen bei Verdachtsfällen sollten standardisiert dokumentiert werden, um die Konformität der Sendungen verlässlich abzusichern. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Es ist zu kontrollieren, ob betroffene Sendungen nur bei nachgewiesener Einhaltung der im Anhang genannten Maßnahmen in das Unionsgebiet verbracht werden. • Pflicht: Es ist zu prüfen, ob das Pflanzengesundheitszeugnis die vorgeschriebene zusätzliche Erklärung sowie die erforderlichen Angaben zur erfüllten Maßnahme und Produktionsfläche enthält. • Pflicht: Sendungen, bei denen die Anforderungen nicht erfüllt sind, dürfen nicht als konform behandelt werden. • Empfehlung: Die Kontrolle sollte risikoorientiert insbesondere auf Pflanzenart, Ursprung Israel, Stammdurchmesser, Nachweise zur Schädlingsfreiheit und Vollständigkeit der Zusatzangaben ausgerichtet werden.
Erstelle dir kostenlos einen Account bei Normify, um diese Funktion zu nutzen.
Alles in einer Webapp
Mach dir deine Arbeit mit Normen und Gesetzen einfacher. Probiere es aus, gib uns Feedback und beteilige dich an der Entwicklung weiterer Features.
Rechtskataster
Behalte den Überblick über geltende Rechtsvorschriften.
Normen-Management
Verwalte und organisiere deine Normen zentral an einem Ort.
KI-Recherche
Finde relevante Normen und Gesetze per KI-gestützter Suche.