Durchführungsverordnung (EU) 2024/434 der Kommission vom 5. Februar 2024 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung von Agrilus planipennis Fairmaire im Gebiet der Union
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2016/2031 v. 26. Oktober 2016: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage des Pflanzengesundheitsrechts der Union und bildet die Ermächtigungsgrundlage für die in dieser Durchführungsverordnung geregelten Erhebungs-, Tilgungs- und Notfallmaßnahmen. • Delegierte Verordnung (EU) 2019/1702 v. 1. August 2019: Sie führt Agrilus planipennis als prioritären Schädling auf und begründet damit den erhöhten unionsrechtlichen Vorsorge- und Planungsrahmen. • Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 v. 28. November 2019: Auf sie verweist die Verordnung ausdrücklich hinsichtlich der Vorsorgemaßnahmen für Verbringungen spezifizierter Pflanzen sowie spezifizierten Holzes und spezifizierter Rinde innerhalb des Unionsgebiets. • Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715: Sie ist für die Meldestruktur relevant, da die jährlichen Berichte auf die dort vorgesehenen Ausbruchsmeldungen Bezug nehmen. • Internationale Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM Nr. 9 und ISPM Nr. 14: Diese werden als fachliche Referenz für Tilgungsprogramme und integrierte Systemansätze ausdrücklich in die anzuwendenden Maßnahmen einbezogen.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/434 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung und konkretisiert die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/2031 für den prioritären Pflanzenschädling Agrilus planipennis Fairmaire. Systematisch handelt es sich um einen pflanzengesundheitsrechtlichen Durchführungsrechtsakt der Kommission, der insbesondere Überwachungs-, Abgrenzungs-, Tilgungs- und Berichtspflichten für die Mitgliedstaaten festlegt. Inhaltlich regelt sie jährliche risikobasierte Erhebungen, die Einrichtung abgegrenzter Gebiete mit Befalls- und Pufferzonen, Ausnahmen bei isolierten Funden, detaillierte Tilgungsmaßnahmen, Anforderungen an Notfallpläne sowie jährliche Berichte an Kommission und Mitgliedstaaten. Artikel 2 Absatz 2 gilt erst ab dem 1. Januar 2027, während die Verordnung im Übrigen zwanzig Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft trat. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem die Mitgliedstaaten und deren zuständige Behörden, die Erhebungen durchführen, abgegrenzte Gebiete festlegen, Tilgungsmaßnahmen anordnen, Notfallpläne aktualisieren und Berichte übermitteln müssen. Mittelbar betroffen sind Unternehmer, insbesondere Baumschulen, Gartenfachmärkte, Handelszentren für spezifizierte Pflanzen, Sägewerke für Laubholz sowie Akteure im Umgang mit spezifiziertem Holz, Rinde und Holzverpackungsmaterial, weil Kontrollen, Verbringungsverbote und Rückverfolgungsmaßnahmen an ihre Tätigkeiten anknüpfen. Erfasst sind spezifizierte Pflanzen der Gattungen Chionanthus virginicus und Fraxinus, jedoch ausdrücklich nicht deren Früchte, Samen, Pollen und Pflanzen in Gewebekultur. Eine Ausnahmeregelung besteht für isolierte Funde, wenn nachgewiesen ist, dass keine Ansiedlung zu erwarten ist und der Schädling mit den betroffenen Pflanzen oder dem Pflanzenmaterial eingeschleppt wurde oder ein Einzelfall ohne Etablierungsrisiko vorliegt. • In der Praxis bedeutet dies, dass die zuständigen Behörden ein engmaschiges Überwachungs- und Eingriffssystem für Eschen und Chionanthus virginicus aufbauen und bei einem bestätigten Befall sofort räumliche Schutzmaßnahmen, Fällungen, Entsorgung, Bewegungsbeschränkungen und Rückverfolgungen auslösen müssen. Betriebe entlang von Verkehrswegen, in Baumschulen, Handelszentren oder der Holzverarbeitung geraten dadurch in einen besonders relevanten Kontroll- und Dokumentationskontext. Zugleich eröffnet die Verordnung bei klar isolierten Einschleppungsfällen eine begrenzte Flexibilität, verlangt dann aber ebenfalls intensivierte Erhebungen und sofortige Tilgungsmaßnahmen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten / zuständige Behörden: • Pflicht: Jährliche risikobasierte Erhebungen in befallsfreien Bereichen des Hoheitsgebiets durchführen. • Pflicht: Bei amtlich bestätigtem Auftreten unverzüglich abgegrenzte Gebiete mit Befallszone und Pufferzone einrichten, sofern keine eng auszulegende Ausnahme vorliegt. • Pflicht: Tilgungsmaßnahmen umsetzen, insbesondere Fällung, Untersuchung, sichere Entsorgung, Verbringungsverbote und Rückverfolgung. • Empfehlung: Notfallpläne, Ressourcensteuerung und Erhebungsdesign frühzeitig auf die ab 1. Januar 2027 geltenden statistischen Anforderungen ausrichten. Unternehmer im Bereich spezifizierter Pflanzen, Holz, Rinde und Holzverpackungsmaterial: • Pflicht: Verbringungsverbote aus abgegrenzten Gebieten beachten. • Pflicht: Amtliche Kontrollen, Untersuchungen und Rückverfolgungsmaßnahmen faktisch ermöglichen. • Pflicht: Betroffene spezifizierte Pflanzen, Holz- und Rindenmaterialien im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur Untersuchung oder sicheren Entsorgung bereitstellen. • Empfehlung: Warenströme, Herkunft und betroffene Bestände so dokumentieren, dass eine schnelle Rückverfolgung im Ausbruchsfall möglich ist. Eigentümer betroffener Pflanzen oder Flächen: • Pflicht: Die Entfernung vernichtungsbedürftiger Pflanzen und den Zugang zu betroffenen Standorten im Rahmen behördlicher Verfahren dulden. • Pflicht: Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausbreitung auf privaten oder öffentlichen Flächen nicht vereiteln. • Pflicht: Besondere Einzelpflanzen, die ausnahmsweise nicht gefällt werden, für die angeordneten monatlichen Untersuchungen zugänglich halten. • Empfehlung: Verdachtsanzeichen an Eschenbeständen frühzeitig melden und angeordnete Schutzmaßnahmen unverzüglich unterstützen.