Durchführungsverordnung (EU) 2020/178 der Kommission vom 31. Januar 2020 zur Darstellung von Informationen für aus Drittländern ankommende Reisende und für Kunden von Postdiensten sowie von bestimmten Unternehmern betreffend die Verbote, denen das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union nach der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegt
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2016/2031 vom 26. Oktober 2016: Übergeordnete Rechtsgrundlage des Pflanzengesundheitsrechts der Union; auf Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 4 stützt sich die Durchführungsverordnung unmittelbar und konkretisiert dort vorgesehene Informationspflichten. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsrechtsakten der Kommission im Unionsrecht. • Verordnung (EU) Nr. 228/2013: Wird in der Verordnung (EU) 2016/2031 als geänderte Rechtsgrundlage genannt und gehört damit zum normativen Umfeld der pflanzengesundheitsrechtlichen Neuordnung. • Verordnung (EU) Nr. 652/2014: Ebenfalls in der Verordnung (EU) 2016/2031 als geänderte Rechtsgrundlage aufgeführt und Teil des systematischen Zusammenhangs des unionsrechtlichen Pflanzenschutzregimes. • Richtlinie 2000/29/EG: Frühere zentrale Rechtsgrundlage des Pflanzengesundheitsschutzes, die durch die Verordnung (EU) 2016/2031 aufgehoben wurde und damit den Vorgängerrahmen des heutigen Systems bildet.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/178 ist eine Verordnung und konkretisiert als unmittelbar geltender Unionsrechtsakt die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/2031 zur Information über Einfuhrverbote für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände aus Drittländern. Sie entfaltet rechtliche Wirkung ohne nationale Umsetzung und ordnet sich als nachgelagerter Durchführungsrechtsakt in das Pflanzengesundheitsrecht der Union ein. Inhaltlich verpflichtet sie bestimmte öffentliche und private Akteure, standardisierte Informationen sichtbar bereitzustellen, insbesondere durch Plakate an Eingangsorten in die Union bzw. in Verkehrsmitteln sowie online für Kunden von Postdiensten und im Fernabsatz. Der Anhang dient dabei als verbindliche Grundlage für die darzustellenden Informationen. • Der Anwendungsbereich erfasst Mitgliedstaaten, Seehäfen, Flughäfen, international tätige Transportunternehmen, Postdienstunternehmer und im Fernabsatz tätige Unternehmer. Für Reisende aus Drittländern müssen an allen Orten des Eingangs in die Union oder in Verkehrsmitteln auf dem Weg in die Union Plakate mit den im Anhang festgelegten Informationen bereitgestellt werden; für Kunden von Postdiensten und Fernabsatzunternehmen ist die Information zumindest im Internet bereitzustellen. Zusätzlich können Plakate auch an Abreiseorten aus der Union angebracht werden, was als fakultative Ergänzung ausgestaltet ist. Spezifische materielle Ausnahmen von den Einfuhrverboten selbst regelt die Verordnung nicht, verweist aber inhaltlich auf Ausnahmen und Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2016/2031, etwa zu bestimmten Früchten, Drittländern und Gebieten der Union. • In der Praxis bedeutet dies, dass die betroffenen Akteure nicht nur allgemeine Hinweise, sondern die im Anhang vorgegebene, gut sichtbare und leicht verständliche Informationsdarstellung verwenden müssen. Flughäfen, Seehäfen und Beförderer haben die Information an den physischen Berührungspunkten des Reiseverkehrs bereitzustellen, während Post- und Fernabsatzunternehmen ihre Kunden digital vor einer Einfuhr verbotener oder nur eingeschränkt zulässiger Pflanzenwaren sensibilisieren müssen. Die Verordnung dient damit der Prävention von Verstößen und der Abwehr phytosanitärer Risiken bereits vor dem tatsächlichen Verbringen in das Unionsgebiet.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht1: An allen Orten des Eingangs in die Union sicherstellen, dass Plakate mit den im Anhang festgelegten Informationen vorhanden sind. • Pflicht2: Gewährleisten, dass diese Informationen gut sichtbar angebracht sind. • Pflicht3: Gegebenenfalls zusätzliche Plakatierung an Orten der Abreise aus der Union veranlassen. • Empfehlung: Einheitliche Kontroll- und Sichtbarkeitsstandards für alle relevanten Eingangsorte festlegen. Seehäfen: • Pflicht1: An den Orten des Eingangs in die Union Plakate mit den im Anhang festgelegten Informationen anschlagen. • Pflicht2: Die Informationen für aus Drittländern ankommende Reisende gut sichtbar bereitstellen. • Pflicht3: Die Darstellung an den tatsächlichen Passagierwegen ausrichten. • Empfehlung: Mehrsprachige und ankunftsnahe Platzierung organisatorisch absichern. Flughäfen: • Pflicht1: Plakate mit den im Anhang festgelegten Informationen an allen relevanten Eingangsorten anbringen. • Pflicht2: Sicherstellen, dass Reisende die Informationen leicht wahrnehmen können. • Pflicht3: Die Sichtbarkeit der Informationen fortlaufend aufrechterhalten. • Empfehlung: Die Hinweise in Gepäck-, Zoll- und Ankunftsbereichen abgestimmt platzieren. International tätige Transportunternehmen: • Pflicht1: In Verkehrsmitteln auf dem Weg in die Union die im Anhang festgelegten Informationen bereitstellen. • Pflicht2: Die Informationen gut sichtbar darstellen. • Pflicht3: Gegebenenfalls auch an Abreiseorten aus der Union eine zusätzliche Information unterstützen. • Empfehlung: Die Informationen in Bordmedien und an physischen Aushangpunkten konsistent verwenden. Postdienstunternehmer: • Pflicht1: Kunden die im Anhang beschriebenen Informationen zumindest im Internet zur Verfügung stellen. • Pflicht2: Die Informationen online gut sichtbar bereitstellen. • Pflicht3: Die Kundeninformation auf Einfuhrverbote und einschlägige Anforderungen beziehen. • Empfehlung: Die Hinweise in Bestell-, Versand- und Sendungsverfolgungsprozesse integrieren. Im Fernabsatz tätige Unternehmer: • Pflicht1: Kunden die im Anhang beschriebenen Informationen zumindest im Internet zur Verfügung stellen. • Pflicht2: Die Informationen online gut sichtbar darstellen. • Pflicht3: Die Hinweise vor oder während des Bestellvorgangs so platzieren, dass sie tatsächlich wahrgenommen werden können. • Empfehlung: Produktkategorien mit Pflanzenbezug mit klaren Einfuhrhinweisen versehen.