Durchführungsverordnung (EU) 2024/2852 der Kommission vom 11. November 2024 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen an das Einführen in das Gebiet der Union von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und bestimmten Arten von Pinus L. mit Ursprung in Japan und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2016/2031 vom 26. Oktober 2016: Sie ist die pflanzengesundheitsrechtliche Grundverordnung und bildet die Ermächtigungsgrundlage für die Ausnahme, insbesondere für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen sowie für Schädlinge nach Artikel 30. • Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 vom 28. November 2019: Sie regelt die einheitlichen Durchführungsbedingungen im Pflanzengesundheitsrecht; von deren Anhang VI Nummer 1 wird hier ausnahmsweise abgewichen, während Anhang VII Nummer 30 zusätzlich unberührt anwendbar bleibt. • Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 vom 25. August 2020: Sie ist die unmittelbar ersetzte Vorgängerregelung, die bereits eine zeitlich befristete Ausnahme für dieselben oder vergleichbare Pflanzen aus Japan vorsah und durch die vorliegende Verordnung aufgehoben wird. • Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941 vom 13. Oktober 2022: Sie ist relevant, weil Homona magnanima als Schädling erfasst wird, für den Maßnahmen nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 gelten und dessen Einschleppung, Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Freisetzung unzulässig ist. • Entscheidung 2002/887/EG: Sie wird nicht durch die vorliegende Verordnung selbst, aber über die frühere Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 als historische Vorläuferregelung im selben Regelungsbereich abgelöst.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2852 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung des Unionsrechts im Bereich der Pflanzengesundheit. Sie schafft als spezieller Ausnahmerechtsakt zum grundsätzlichen Einfuhrverbot nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 ein befristetes, eng konditioniertes Zulassungsregime für bestimmte kleinwüchsig gehaltene Pflanzen mit Ursprung in Japan und ersetzt die frühere Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217. Inhaltlich definiert sie die erfassten Pflanzen und relevanten Schädlinge, regelt die zeitlich begrenzte Einfuhrzulassung, Meldepflichten bei Schädlingsnachweisen sowie die Aufhebung des Vorgängerrechtsakts. Der Anhang konkretisiert die materiellen Anforderungen an Japan, die zugelassenen Baumschulen, die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses sowie die Einfuhrquarantäne und Vernichtungspflichten in den Mitgliedstaaten. • Der Anwendungsbereich erfasst in Japan erzeugte, auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene und zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Gattungen Chamaecyparis, Juniperus sowie bestimmte Arten von Pinus einschließlich bestimmter gepfropfter Pflanzen. Adressiert werden insbesondere die nationale Pflanzenschutzorganisation Japans, zugelassene Baumschulen, Unternehmer sowie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Quarantäne, Kontrolle, Nachverfolgung, Meldung und gegebenenfalls Vernichtung sicherzustellen haben. Die Verordnung wirkt nur als Ausnahme vom sonst bestehenden Einfuhrverbot und nur innerhalb der ausdrücklich festgelegten Zeiträume bis zum 31. Dezember 2028; für Juniperus ist die Einfuhr zusätzlich saisonal auf den Zeitraum vom 1. November bis 31. März beschränkt. Eine Ausnahme greift nur, wenn sämtliche Anforderungen des Anhangs erfüllt sind; bei bestätigtem Schädlingsauftreten entfällt die Einfuhrmöglichkeit für Pflanzen aus der betroffenen Baumschule bis zur erneuten Zulassung. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Einfuhr der betroffenen Bonsai- oder sonst kleinwüchsig gehaltenen Pflanzen aus Japan nur in einem eng überwachten Ausnahmeverfahren zulässig ist. Maßgeblich sind eine vorherige mehrjährige Erzeugung in zugelassenen Baumschulen, wiederholte amtliche Inspektionen, lückenlose Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit, ein besonderes Pflanzengesundheitszeugnis sowie nach der Einfuhr eine mehrmonatige amtliche Quarantäne in der Union. Bereits ein bestätigter Nachweis eines relevanten Schädlings führt zu Sperren, Meldungen und gegebenenfalls zur Vernichtung der Partie.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Nationale Pflanzenschutzorganisation Japans (NPPO): • Sicherstellen, dass Ausfuhrpflanzen mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre in zugelassenen, kontrollierten und speziell für die Ausfuhr in die Union genehmigten Baumschulen gezogen, gehalten und beschnitten wurden. • Jährliche Verzeichnisse der zugelassenen Baumschulen bis zum 31. Oktober an die Kommission übermitteln und bei Schädlingsnachweisen Baumschulen unverzüglich aus dem Verzeichnis streichen sowie die Kommission unverzüglich unterrichten. • Pflanzengesundheitszeugnisse ausstellen, welche die Einhaltung der Anforderungen einschließlich Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit und zusätzlicher Erklärung bescheinigen. • Empfehlung: Die Überwachung sollte mit engmaschiger Dokumentation der Inspektionen, Behandlungen, Kennzeichnungen und Transportverplombungen organisiert werden, um Nachweise gegenüber Unionsbehörden jederzeit führen zu können. Zugelassene Baumschulen in Japan: • Spezifizierte Pflanzen nur unter den vorgeschriebenen Haltungsbedingungen erzeugen, insbesondere in Töpfen auf Regalen oder geschützt auf sauberem Betonboden, mit durchgehender Kennzeichnung jeder Einzelpflanze. • Sicherstellen, dass die Pflanzen bei den amtlichen Untersuchungen frei von relevanten Schädlingen sind und befallene Pflanzen unter amtlicher Aufsicht entfernen lassen. • Die Rückverfolgbarkeit der Pflanzen vom Verlassen der Baumschule bis zur Verladung für die Ausfuhr gewährleisten. • Empfehlung: Interne Betriebsabläufe sollten auf Trennung von Partien, lückenlose Bestandsführung und schnelle Sperrung verdächtiger Pflanzen ausgerichtet werden. Unternehmer: • Bei der Einfuhr und während des Einfuhrquarantänezeitraums die Erhaltung der Markierung oder des Rückverfolgbarkeitscodes jeder Pflanze sicherstellen. • Material, das während des Einfuhrquarantänezeitraums nicht als frei von relevanten Schädlingen befunden wird, unverzüglich unter amtlicher Aufsicht vernichten. • Nur Partien in Verkehr bringen oder weiterbehandeln, die die Quarantäneanforderungen vollständig erfüllt haben. • Empfehlung: Importprozesse sollten so organisiert werden, dass Quarantäneflächen, Dokumentenprüfung und Notfallabläufe für Vernichtung oder Sperrung bereits vor Ankunft der Sendung feststehen. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Nach Eingang der Pflanzen eine Einfuhrquarantäne von mindestens drei Monaten aktiver Vegetationszeit in einer geschlossenen Anlage oder Quarantänestation amtlich unter Verschluss anordnen und überwachen. • Während und nach dem Quarantänezeitraum feststellen, ob das Material frei von allen relevanten Schädlingen ist, und bei nicht schädlingsfreiem Material die unverzügliche Vernichtung veranlassen oder beaufsichtigen. • Bestätigte Nachweise relevanter Schädlinge der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und Japan melden und Einfuhren aus der betroffenen Baumschule bis zu deren erneuter Zulassung unterbinden. • Empfehlung: Ein risikoorientiertes Kontrollsystem mit standardisierten Meldewegen und abgestimmten Quarantäneprotokollen erleichtert die unionsweit einheitliche Anwendung der Ausnahme.