VO (EU) 2024/2852 In Kraft
EU Verordnungen (Regulations)

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2852 der Kommission vom 11. November 2024 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen an das Einführen in das Gebiet der Union von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und bestimmten Arten von Pinus L. mit Ursprung in Japan und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217

Metadata

Untertitel: C/2024/7754
Dokumentdatum: 11.11.2024
Veröffentlichungsdatum: 12.11.2024
In Krafttreten Datum: 02.12.2024
Gültig Bis Datum: 31.12.9999

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Verordnung
Geltungsbereich: EU
Rechtsaspekt: Sonstige

Versionsverlauf

2024

Version 11.11.2024

Work document date

Beziehungen zu anderen Dokumenten

AI Generated

• Verordnung (EU) 2016/2031 vom 26. Oktober 2016: Sie ist die pflanzengesundheitsrechtliche Grundverordnung und bildet die Ermächtigungsgrundlage für die Ausnahme, insbesondere für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen sowie für Schädlinge nach Artikel 30. • Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 vom 28. November 2019: Sie regelt die einheitlichen Durchführungsbedingungen im Pflanzengesundheitsrecht; von deren Anhang VI Nummer 1 wird hier ausnahmsweise abgewichen, während Anhang VII Nummer 30 zusätzlich unberührt anwendbar bleibt. • Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 vom 25. August 2020: Sie ist die unmittelbar ersetzte Vorgängerregelung, die bereits eine zeitlich befristete Ausnahme für dieselben oder vergleichbare Pflanzen aus Japan vorsah und durch die vorliegende Verordnung aufgehoben wird. • Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941 vom 13. Oktober 2022: Sie ist relevant, weil Homona magnanima als Schädling erfasst wird, für den Maßnahmen nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 gelten und dessen Einschleppung, Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Freisetzung unzulässig ist. • Entscheidung 2002/887/EG: Sie wird nicht durch die vorliegende Verordnung selbst, aber über die frühere Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 als historische Vorläuferregelung im selben Regelungsbereich abgelöst.

Text

Lade Texte...