Delegierte Verordnung (EU) 2026/331 der Kommission vom 13. Februar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Leistungsklassen in Bezug auf das wesentliche Merkmal Brandverhalten
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2024/3110 v. 27. November 2024: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage für harmonisierte Vorschriften zur Vermarktung von Bauprodukten und wird durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/331 hinsichtlich der Leistungsklassen zum Brandverhalten ergänzt. • Verordnung (EU) Nr. 305/2011 v. 9. März 2011: Sie regelte zuvor die harmonisierten Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und wurde durch die Verordnung (EU) 2024/3110 aufgehoben. • Delegierte Verordnung (EU) 2016/364 v. 1. Juli 2015: Sie legte bereits unter dem Regime der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 Leistungsklassen für das Brandverhalten fest und bildet inhaltlich die Kontinuitätsgrundlage für die neuen Klassen. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er ist die primärrechtliche Grundlage für den Erlass delegierter Rechtsakte der Kommission. • Harmonisierte technische Spezifikationen, europäische Bewertungsdokumente, europäische Normen für die Klassifizierung des Brandverhaltens und europäische Prüfnormen: Auf sie verweist der Anhang für die vollständige Beschreibung von Begriffsbestimmungen, Prüfungen und Leistungskriterien.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/331 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/3110. Sie konkretisiert deren Systematik, indem sie für das wesentliche Merkmal „Brandverhalten“ verbindliche Leistungsklassen und zugehörige Klassifikationskriterien festlegt, die in der harmonisierten Zone für die Leistungsangabe von Bauprodukten zu verwenden sind. Inhaltlich ordnet sie Produkte in differenzierte Klassen für allgemeine Bauprodukte, Bodenbeläge, lineare Rohrisolierungsprodukte und elektrische Kabel ein und verknüpft diese mit Prüfverfahren, Grenzwerten sowie Zusatzklassifikationen zu Rauchentwicklung, brennendem Abtropfen und bei Kabeln zum Säuregehalt. Damit wird die frühere Systemlogik fortgeführt, jedoch auf die neue Bauproduktenverordnung 2024/3110 abgestimmt. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller von Bauprodukten, deren Produkte in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2024/3110 fallen und für die das wesentliche Merkmal „Brandverhalten“ zu erklären ist. Betroffen sind ferner Stellen, die Prüfungen, Klassifizierung und technische Spezifikationen anwenden, sowie Marktüberwachungs- und Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten, die die richtige Verwendung der Klassen kontrollieren. Die Verordnung unterscheidet ausdrücklich zwischen Produktgruppen wie Bodenbelägen, linearen Rohrisolierungsprodukten, elektrischen Kabeln und sonstigen Bauprodukten sowie zwischen homogenen, nicht homogenen, wesentlichen und nicht wesentlichen Bestandteilen. Eine ausdrückliche Ausnahme im engeren Sinn enthält sie nicht, jedoch gelten je nach Produktart unterschiedliche Tabellen, Prüfverfahren und Zusatzklassifikationen; zudem sind bestimmte Prüfungen nur relevant, soweit die Endanwendung eine Flammenbeanspruchung der Probenkante erfordert. • In der Praxis bedeutet dies, dass das Brandverhalten von Bauprodukten nicht frei beschrieben, sondern nach vorgegebenen europäischen Klassen und Prüfmaßstäben erklärt werden muss. Hersteller müssen ihre Produkte der richtigen Produktgruppe zuordnen, die maßgeblichen Prüfungen durchführen lassen und die zutreffende Haupt- und Zusatzklassifikation, etwa zu Rauchentwicklung oder Abtropfverhalten, verwenden. Für zusammengesetzte Produkte ist zudem zu prüfen, welche Bestandteile wesentlich oder nicht wesentlich sind, weil hiervon die anzuwendenden Grenzwerte abhängen. Dadurch werden Leistungsangaben unionsweit vereinheitlicht und die Vergleichbarkeit im Markt erhöht.
Stand: 16.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller von Bauprodukten: • Produkte hinsichtlich der einschlägigen Produktgruppe dem zutreffenden Klassifizierungssystem für Brandverhalten zuordnen. • Für das wesentliche Merkmal „Brandverhalten“ die vorgeschriebenen Prüfverfahren und Grenzwerte anwenden und die zutreffende Leistungsklasse erklären. • Bei nicht homogenen Produkten wesentliche, innere nicht wesentliche und äußere nicht wesentliche Bestandteile korrekt bestimmen, da hiervon die Klassifizierung abhängt. • Empfehlung: Prüf- und Klassifizierungsunterlagen so strukturieren, dass Hauptklasse und Zusatzklassifikationen wie Rauchentwicklung, Abtropfverhalten oder Säuregehalt eindeutig nachvollziehbar sind. Prüfstellen und technische Bewertungsstellen: • Die im Anhang vorgegebenen Prüfverfahren und Klassifizierungskriterien produktspezifisch anwenden. • Zusatzklassifikationen wie s-, d- und bei Kabeln a-Klassen anhand der jeweils vorgeschriebenen Kriterien ermitteln. • Bei Prüfungen berücksichtigen, ob eine Flammenbeanspruchung der Probenkante für die vorgesehene Endanwendung relevant ist. • Empfehlung: Prüfberichte sollten die Zuordnung zur Produktart und die Behandlung einzelner Bestandteile ausdrücklich dokumentieren. Marktüberwachungs- und Vollzugsbehörden: • Kontrollieren, ob für betroffene Bauprodukte die Brandverhaltensklassen nach den unionsweit festgelegten Klassen angegeben werden. • Prüfen, ob Hersteller für die jeweilige Produktgruppe die richtigen Tabellen und Zusatzklassifikationen verwendet haben. • Beanstanden, wenn Leistungsangaben nicht mit den vorgegebenen Klassen, Prüfverfahren oder Klassifikationsregeln übereinstimmen. • Empfehlung: Die Kontrolle sollte risikoorientiert auf Produktgruppen mit komplexer Zusammensetzung oder zusätzlichen Klassifikationen fokussiert werden.