Delegierte Verordnung (EU) 2024/2769 der Kommission vom 30. Mai 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der anzuwendenden Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit und zur Änderung der genannten Verordnung in Bezug auf die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten auf der Grundlage eines Modellierungsansatzes
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vom 9. März 2011: Übergeordnete Grundverordnung für harmonisierte Bedingungen der Vermarktung von Bauprodukten; die Delegierte Verordnung ergänzt sie und ändert insbesondere deren Anhang V. • Richtlinie 89/106/EWG des Rates: Vorgängerregelung der Bauprodukteverordnung, die durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 aufgehoben wurde und den historischen Regelungshintergrund bildet. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Primärrechtliche Grundlage für den Erlass delegierter Verordnungen durch die Kommission und damit Grundlage der Rechtssetzungstechnik dieses Rechtsakts. • Europäische Technische Bewertung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011: Im Text ausdrücklich aufgegriffenes Instrument, das für betroffene Bauprodukte als Bewertung der Leistung anerkannt wird und bestimmte Aufgaben von Herstellern und notifizierten Stellen entfallen lässt. • Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011: Maßgeblicher Verweis für die notifizierten Stellen beziehungsweise die neu definierte Validierungsstelle für die Bewertung.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2769 ist eine Verordnung und ergänzt die Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011, indem sie für wesentliche Merkmale im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit die anzuwendenden Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit festlegt und Anhang V der Grundverordnung ändert. Sie wirkt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und konkretisiert die Gesetzessystematik der Bauprodukteverordnung auf Ebene eines delegierten Rechtsakts, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 60 Buchstaben e und h der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Inhaltlich führt sie für diese Merkmale insbesondere das neue System 3+ ein, ordnet bestimmten Produkten weiterhin System 4 zu und verankert die Rolle der notifizierten Validierungsstelle für modellierungsbasierte Bewertungen. Ziel ist die rechtssichere Einbindung ökologischer Nachhaltigkeitsmerkmale in die Leistungsbewertung von Bauprodukten unter Berücksichtigung technologischer Entwicklungen wie Datenerhebung, Annahmen und Modellierung. • Der Anwendungsbereich erfasst Bauprodukte hinsichtlich ihrer wesentlichen Merkmale im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit sowie die daran beteiligten Hersteller und notifizierten Stellen beziehungsweise Validierungsstellen für die Bewertung. Hersteller haben je nach Produktunterfamilie entweder das System 4 oder das neue System 3+ anzuwenden; System 4 gilt für Produkte, bei denen anhand einer geltenden Rechtsgrundlage ohne Prüfung oder Berechnung oder ohne weitere Prüfung oder Berechnung ein bestimmtes Leistungsniveau oder eine bestimmte Leistungsklasse festgestellt werden kann. Für alle übrigen betroffenen Produkte gilt System 3+, bei dem zusätzlich eine notifizierte Validierungsstelle die Input-Daten, Annahmen, Verfahren, Software und unternehmensspezifischen Daten validiert. Eine ausdrückliche Sonderregel gilt für Bauprodukte mit Europäischer Technischer Bewertung, bei denen die Bewertung der Leistung insoweit als bereits erfolgt gilt und bestimmte Bewertungsaufgaben deshalb entfallen. • In der Praxis bedeutet dies, dass ökologische Nachhaltigkeitsmerkmale von Bauprodukten künftig systematisch in die Verfahren der Leistungsbewertung eingebunden werden. Hersteller müssen bei modellierungsbasierten Nachweisen belastbare Input-Daten, Annahmen und Verfahren vorhalten und ihre werkseigene Produktionskontrolle darauf abstimmen. Notifizierte Validierungsstellen prüfen nicht nur Ergebnisse, sondern auch Datenbasis, Methodik, Softwareeinsatz und betriebliche Ausgangsdaten. Für Produkte mit gesetzlich vermutetem Leistungsniveau oder mit Europäischer Technischer Bewertung reduziert sich der zusätzliche Prüfaufwand im vorgesehenen Umfang.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht: Für wesentliche Merkmale im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit das jeweils einschlägige System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit anwenden. • Pflicht: Im System 3+ die Bewertung der Leistung des Produkts auf der Grundlage von Datenerhebungen für Inputwerte, Annahmen und Modellierung durchführen. • Pflicht: Eine werkseigene Produktionskontrolle durchführen. • Empfehlung: Datenbasis, Annahmen, Modellierungsverfahren und gegebenenfalls eingesetzte Software nachvollziehbar dokumentieren und auf Konsistenz mit generischen oder produktkategoriespezifischen Vorschriften ausrichten. Notifizierte Validierungsstellen für die Bewertung: • Pflicht: Über die Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Zurücknahme des Validierungsberichts zur Leistungsbeständigkeit entscheiden. • Pflicht: Die Input-Daten, zugrunde gelegten Annahmen und die Einhaltung der geltenden generischen oder produktkategoriespezifischen Vorschriften validieren. • Pflicht: Die vom Hersteller vorgenommene Bewertung, das verwendete Verfahren, die korrekte Verwendung geeigneter Software sowie im Rahmen der Erstinspektion die unternehmensspezifischen Daten validieren. • Empfehlung: Validierungsschritte und Prüfkriterien so strukturieren, dass modellierungsbasierte Bewertungen über verschiedene Produktunterlagen hinweg einheitlich und reproduzierbar beurteilt werden können.