Delegierte Verordnung (EU) 2026/1310 der Kommission vom 11. Juni 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der anwendbaren Bewertungs- und Überprüfungssysteme für Produktfamilien und -kategorien
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2024/3110 vom 27. November 2024: Übergeordnete Grundverordnung für die Vermarktung von Bauprodukten; die Delegierte Verordnung ergänzt sie insbesondere auf Grundlage von Artikel 10 Absatz 2 und knüpft an Artikel 5 Absatz 6 sowie die Anhänge IX und X an. • Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vom 9. März 2011: Vorgängerregelung im Bauproduktenrecht; die Delegierte Verordnung stellt ausdrücklich die Kontinuität zu den bisherigen Systemen der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit her. • Richtlinie 89/106/EWG des Rates: Frühere, durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 aufgehobene Grundstruktur des europäischen Bauproduktenrechts, relevant als historischer Vorläufer der heutigen Systematik. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Primärrechtliche Grundlage für den Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission. • Delegierte Rechtsakte nach Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/3110: Sie legen die Bedingungen fest, unter denen ohne oder ohne weitere Prüfung beziehungsweise Berechnung von einer bestimmten Leistung ausgegangen werden kann; in diesen Fällen greift nach Artikel 1 der vorliegenden Verordnung System 4.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1310 ist eine unmittelbar geltende Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/3110 im System des europäischen Bauproduktenrechts. Ihre Rechtsgrundlage ist Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3110; sie konkretisiert die dort vorgesehenen Bewertungs- und Überprüfungssysteme, indem sie diese bestimmten Produktfamilien, Produktkategorien, Verwendungszwecken sowie einzelnen wesentlichen Merkmalen zuordnet. Systematisch steht sie damit unterhalb der Grundverordnung, ersetzt diese aber nicht, sondern macht deren Vollzug für die betroffenen Bauprodukte erst handhabbar. Inhaltlich regelt sie drei Ebenen: ein vorrangiges System 4 bei hinreichender Erfüllung, besondere horizontale Systeme etwa für Brandverhalten, gefährliche Stoffe und ökologische Nachhaltigkeit sowie produktfamilienbezogene Systeme nach Anhang III. • Der Anwendungsbereich erfasst Bauprodukte im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/3110, insbesondere Hersteller der in den Anhängen genannten Produktfamilien und Produktkategorien sowie die an den jeweiligen Bewertungs- und Überprüfungssystemen beteiligten Stellen. Maßgeblich ist, ob ein wesentliches Merkmal unter die Regelung der hinreichenden Erfüllung, unter horizontale Merkmale oder unter die produktkategoriespezifischen Vorgaben fällt. Ausdrücklich vorgesehen sind Vorrangregeln: Anhang I geht bei anwendbarer hinreichender Erfüllung den Artikeln 2 und 3 vor, und die horizontalen Systeme nach Anhang II gehen den produktbezogenen Systemen nach Anhang III vor. Eine wichtige Sonderregel ist, dass bei anwendbarer hinreichender Erfüllung stets System 4 gilt, auch wenn sonst ein strengeres System einschlägig wäre. • In der Praxis bedeutet dies, dass für jedes Bauprodukt vor Anwendung harmonisierter technischer Spezifikationen oder Europäischer Bewertungsdokumente zunächst das zutreffende Bewertungs- und Überprüfungssystem ermittelt werden muss. Hersteller müssen hierzu Produktfamilie, Verwendungszweck und betroffenes wesentliches Merkmal sauber abgrenzen und anschließend die Vorrangregeln zwischen Anhang I, II und III anwenden. Je nach Zuordnung ändern sich Prüf-, Überwachungs- und Einbindungsanforderungen erheblich, etwa zwischen System 1+, 2+, 3, 3+ oder 4.
Stand: 21.10.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht: Für jedes betroffene Bauprodukt ist das einschlägige Bewertungs- und Überprüfungssystem anhand von Anhang I, II und III zu bestimmen. • Pflicht: Zu prüfen ist, ob für ein wesentliches Merkmal eine Regelung nach dem Ansatz der hinreichenden Erfüllung gilt; in diesem Fall ist vorrangig System 4 anzuwenden. • Pflicht: Bei horizontalen Merkmalen wie Brandverhalten, Verhalten bei einem Brand von außen, Freisetzung oder Gehalt gefährlicher Stoffe sowie ökologischer Nachhaltigkeit ist vorrangig Anhang II zu berücksichtigen. • Empfehlung: Die Produktklassifizierung sollte intern so dokumentiert werden, dass Produktfamilie, Verwendungszweck, wesentliches Merkmal und die angewandte Vorrangregel nachvollziehbar belegt sind. Notifizierte Stellen sowie Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen: • Pflicht: Eine Einbindung hat entsprechend dem jeweils zugeordneten System zu erfolgen, soweit das Produkt nicht System 4 unterliegt. • Pflicht: Die Tätigkeit ist auf die Merkmale, Produktanforderungen und Verwendungszwecke zu beschränken, für die das jeweilige System nach den Anhängen vorgesehen ist. • Pflicht: Vorrangige Sonderzuordnungen nach Anhang I und II sind vor produktkategoriespezifischen Zuordnungen nach Anhang III zu beachten. • Empfehlung: Verfahren und Prüfumfänge sollten an den differenzierten Systemwechsel zwischen brand-, sicherheits-, stoff- und nachhaltigkeitsbezogenen Merkmalen angepasst werden. Wirtschaftsakteure, die Bausätze oder komplexe Produktkombinationen in Verkehr bringen: • Pflicht: Bei Bausätzen ist zu prüfen, ob die Verordnung für die Bausatzleistung insgesamt oder für einzelne Komponenten ein besonderes System vorsieht. • Pflicht: Bei Produkten mit mehreren relevanten Leistungsmerkmalen sind die jeweils einschlägigen unterschiedlichen Systeme merkmalsbezogen anzuwenden. • Pflicht: Besondere Zusatzbemerkungen in den Anhängen, etwa zu Beschlägen, Zubehörteilen, geklebten Glaskonstruktionen oder Kühlräumen, sind in die Zuordnung einzubeziehen. • Empfehlung: Vor dem Inverkehrbringen sollte die technische Dokumentation darauf ausgerichtet werden, dass alle betroffenen Merkmale eindeutig dem richtigen System zugeordnet sind.