Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Neufassung) Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 95/16/EG vom 29. Juni 1995: Sie ist die Vorgängerregelung für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge und wird durch die Richtlinie 2014/33/EU mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008: Sie regelt die Akkreditierung, Marktüberwachung und die allgemeinen Grundsätze der CE-Kennzeichnung und wird von der Richtlinie mehrfach für Marktüberwachung und Kennzeichnung vorausgesetzt. • Beschluss Nr. 768/2008/EG vom 9. Juli 2008: Er bildet den gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und prägt die Pflichten der Wirtschaftsakteure sowie die Struktur der Konformitätsbewertung. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 vom 25. Oktober 2012: Sie bildet die Grundlage für harmonisierte Normen und das Verfahren für Einwände gegen solche Normen, auf die sich die Konformitätsvermutung der Richtlinie stützt. • Richtlinie 2006/42/EG vom 17. Mai 2006: Ihre wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen gelten ergänzend, soweit Risiken betroffen sind, die in Anhang I der Aufzugsrichtlinie nicht erfasst sind.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 2014/33/EU ist eine EU-Harmonisierungsrichtlinie auf Grundlage von Artikel 114 AEUV und dient der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge. Sie entfaltet rechtliche Wirkung nicht unmittelbar gegenüber Privaten, sondern verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung in nationales Recht; zugleich legt sie unionsweit verbindliche Anforderungen für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme fest. Systematisch gehört sie zum New-Legislative-Framework des Produktharmonisierungsrechts und verknüpft materielle Sicherheitsanforderungen mit Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Notifizierung und Marktüberwachung. Inhaltlich regelt sie den Anwendungsbereich, die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen, die Pflichten der Wirtschaftsakteure, die Verfahren der Konformitätsbewertung sowie Marktüberwachungs- und Schutzklauselmechanismen. • Der Anwendungsbereich erfasst Aufzüge, die Gebäude oder Bauten dauerhaft bedienen und der Personenbeförderung, der Personen- und Güterbeförderung oder der Güterbeförderung mit betretbarem Lastträger dienen, sowie die in Anhang III aufgeführten Sicherheitsbauteile für solche Aufzüge. Adressiert werden insbesondere Montagebetriebe, Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, notifizierte Stellen, notifizierende Behörden, Marktüberwachungsbehörden sowie mittelbar die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person. Ausgenommen sind unter anderem Hebezeuge bis 0,15 m/s, Baustellenaufzüge, Seilbahnen, militärische Sonderaufzüge, Schachtförderanlagen, in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge sowie Fahrtreppen und Fahrsteige. Zudem tritt die Richtlinie für bestimmte Risiken zurück, soweit spezielle Rechtsvorschriften der Union diese Risiken ganz oder teilweise erfassen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Aufzüge vor dem Inverkehrbringen und Sicherheitsbauteile vor der Marktbereitstellung anhand vorgegebener Konformitätsverfahren geprüft, dokumentiert und mit CE-Kennzeichnung versehen werden müssen. Montagebetriebe und Hersteller müssen technische Unterlagen, EU-Konformitätserklärungen und Anleitungen bereitstellen und über Jahre aufbewahren. Einführer und Händler haben vorgelagerte Prüf- und Sorgfaltspflichten, bevor Sicherheitsbauteile weitergegeben werden. Bei Nichtkonformität oder Risiko greifen Korrektur-, Rücknahme-, Rückruf- und Meldepflichten sowie behördliche Marktüberwachungsmaßnahmen.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Montagebetrieb: • Pflicht: Aufzüge nur in Verkehr bringen, wenn sie entsprechend den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entworfen, hergestellt, eingebaut und geprüft wurden. • Pflicht: Technische Unterlagen erstellen, das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren durchführen lassen, EU-Konformitätserklärung ausstellen und CE-Kennzeichnung anbringen. • Pflicht: Betriebsanleitung beifügen, Unterlagen 10 Jahre aufbewahren und bei Nichtkonformität unverzüglich Korrekturmaßnahmen sowie Behördeninformationen veranlassen. • Empfehlung: Den Austausch mit der für das Gebäude verantwortlichen Person und mit notifizierten Stellen frühzeitig organisieren, damit Einbau, Prüfung und Dokumentation widerspruchsfrei erfolgen. Hersteller von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge: • Pflicht: Sicherheitsbauteile nur in Verkehr bringen, wenn sie den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entsprechen. • Pflicht: Technische Unterlagen erstellen, Konformitätsbewertungsverfahren durchführen lassen, EU-Konformitätserklärung ausstellen und CE-Kennzeichnung anbringen. • Pflicht: Identifizierungsangaben und Betriebsanleitung beifügen, Unterlagen 10 Jahre aufbewahren und bei Nichtkonformität Korrektur-, Rücknahme- oder Rückrufmaßnahmen ergreifen. • Empfehlung: Serienfertigung, Änderungen an Entwurf und Spezifikationen sowie Beschwerde- und Rückrufprozesse systematisch überwachen. Bevollmächtigter: • Pflicht: EU-Konformitätserklärung, technische Unterlagen und gegebenenfalls Zulassungen 10 Jahre für Marktüberwachungsbehörden bereithalten, soweit dies beauftragt wurde. • Pflicht: Auf begründetes Verlangen Behörden die erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität aushändigen. • Pflicht: Bei Maßnahmen zur Abwendung von Risiken im Rahmen des übertragenen Aufgabenbereichs mit den Behörden kooperieren. • Empfehlung: Der schriftliche Auftrag sollte Zuständigkeiten, Unterlagenzugriff und Meldewege eindeutig festlegen. Einführer: • Pflicht: Nur konforme Sicherheitsbauteile für Aufzüge in Verkehr bringen. • Pflicht: Vor dem Inverkehrbringen prüfen, ob Konformitätsbewertung, technische Unterlagen, CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung und Herstellerangaben vorliegen. • Pflicht: Eigene Kontaktangaben anbringen, Unterlagen 10 Jahre bereithalten und bei Risiken oder Nichtkonformität Abhilfemaßnahmen sowie Behördenmeldungen veranlassen. • Empfehlung: Wareneingangsprüfung, Sprach- und Kennzeichnungsprüfung sowie Rückverfolgbarkeit organisatorisch absichern. Händler: • Pflicht: Sicherheitsbauteile nur mit gebührender Sorgfalt auf dem Markt bereitstellen. • Pflicht: Vor Bereitstellung prüfen, ob CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung, Betriebsanleitung und erforderliche Hersteller- und Einführerangaben vorhanden sind. • Pflicht: Bei Nichtkonformität Bereitstellung unterlassen oder Korrektur-, Rücknahme- oder Rückrufmaßnahmen unterstützen und Behörden informieren. • Empfehlung: Lagerung und Transport so organisieren, dass die Konformität der Sicherheitsbauteile nicht beeinträchtigt wird. Wirtschaftsakteure allgemein: • Pflicht: Den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen mitteilen, von wem Sicherheitsbauteile bezogen und an wen sie abgegeben wurden. • Pflicht: Diese Rückverfolgbarkeitsinformationen jeweils 10 Jahre vorhalten. • Empfehlung: Einheitliche Dokumentations- und Archivierungsprozesse über die gesamte Lieferkette etablieren. Notifizierte Stellen: • Pflicht: Konformitätsbewertungsverfahren nach der Richtlinie fachkundig, unparteiisch und verhältnismäßig durchführen. • Pflicht: Bescheinigungen oder Zulassungen verweigern, aussetzen oder zurückziehen, wenn Anforderungen nicht erfüllt sind oder Korrekturmaßnahmen ausbleiben. • Pflicht: Notifizierende Behörden und andere notifizierte Stellen über relevante Entscheidungen, Einschränkungen und negative Ergebnisse informieren. • Empfehlung: Unterauftragnehmer, Zweigstellen und interne Unabhängigkeit laufend überwachen und technische Leitlinien einheitlich anwenden. Mitgliedstaaten und zuständige Behörden: • Pflicht: Die Richtlinie in nationales Recht umsetzen, notifizierende Behörden benennen und Marktüberwachung sowie Sanktionen sicherstellen. • Pflicht: Maßnahmen treffen, damit nur konforme Aufzüge in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen sowie nur konforme Sicherheitsbauteile auf dem Markt bereitgestellt werden. • Pflicht: Bei Risiken oder formaler Nichtkonformität Korrekturmaßnahmen anordnen und erforderlichenfalls Beschränkungen, Rücknahmen oder Rückrufe veranlassen. • Empfehlung: Marktüberwachung, Notifizierung und Sanktionierung konsistent mit den unionsrechtlichen Verfahren und Fristen ausgestalten. Für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person: • Pflicht: Mit dem Montagebetrieb alle für den einwandfreien Betrieb und die sichere Benutzung des Aufzugs notwendigen Angaben austauschen. • Pflicht: Geeignete Maßnahmen treffen, um den einwandfreien Betrieb und die sichere Benutzung des Aufzugs zu gewährleisten. • Empfehlung: Anforderungen an Schacht, Leitungen und sonstige bauliche Schnittstellen frühzeitig abstimmen.