Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2000/9/EG vom 20. März 2000: Vorgängerregelung für Seilbahnen für den Personenverkehr; sie wurde durch die Verordnung (EU) 2016/424 mit Wirkung zum 21. April 2018 aufgehoben. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008: Sie regelt Akkreditierung, Marktüberwachung, Kontrolle von Produkten aus Drittländern und die allgemeinen Grundsätze der CE-Kennzeichnung; auf diese Vorschriften verweist die Seilbahnverordnung ausdrücklich. • Beschluss Nr. 768/2008/EG vom 9. Juli 2008: Er enthält den gemeinsamen Rechtsrahmen und die Musterbestimmungen für die Vermarktung von Produkten; die Verordnung (EU) 2016/424 ist an dieses System angepasst. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 vom 25. Oktober 2012: Sie bildet die Grundlage für harmonisierte Normen, deren Einhaltung eine Konformitätsvermutung für Teilsysteme, Sicherheitsbauteile und Seilbahnen auslösen kann. • Richtlinie 2014/33/EU vom 26. Februar 2014: Sie grenzt den Bereich der Aufzüge ab; Aufzüge, die unter diese Richtlinie fallen, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/424 ausgenommen.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2016/424 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende EU-Verordnung zur Harmonisierung der Anforderungen an Seilbahnen sowie an deren Teilsysteme und Sicherheitsbauteile. Systematisch ist sie dem europäischen Harmonisierungs- und Produktsicherheitsrecht zuzuordnen; sie regelt den freien Warenverkehr für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, enthält aber zugleich Anforderungen an Entwurf, Bau und Inbetriebnahme neuer Seilbahnen. Sie ersetzt die frühere Richtlinie 2000/9/EG, um einheitliche Vorgaben ohne nationale Umsetzungsspielräume sicherzustellen. Inhaltlich verbindet sie Sicherheitsanforderungen, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Marktüberwachung, Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und nationale Genehmigungs- sowie Betriebsverantwortung. • Der Anwendungsbereich erfasst neue Seilbahnen zur Personenbeförderung, genehmigungspflichtige Änderungen bestehender Seilbahnen sowie die zugehörigen Teilsysteme und Sicherheitsbauteile. Direkt betroffen sind insbesondere Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden, notifizierende Behörden, die für die Seilbahn verantwortliche Person sowie die Mitgliedstaaten als Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden. Ausgenommen sind unter anderem Aufzüge im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU, bestimmte historische oder denkmalgeschützte Altanlagen vor dem 1. Januar 1986, Anlagen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke, Anlagen für Schutz- und Berghütten, bestimmte Freizeitgeräte, bergbauliche oder industrielle Anlagen sowie Anlagen, bei denen sich Benutzer oder deren Träger auf dem Wasser befinden. Für den Betrieb selbst trifft die Verordnung keinen vollständigen Betriebsrechtsrahmen, verlangt aber über Sicherheitsanalyse, Sicherheitsbericht, Inbetriebnahme und fortdauernde Einhaltung der Betriebsbedingungen einen engen Bezug zum sicheren Betrieb. • In der Praxis bedeutet dies, dass Seilbahnen nur nach Sicherheitsanalyse, Sicherheitsbericht und nationalem Genehmigungsverfahren in Betrieb gehen dürfen und dass eingebaute Teilsysteme sowie Sicherheitsbauteile vor dem Inverkehrbringen ein formelles Konformitätsbewertungsverfahren mit EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung durchlaufen müssen. Hersteller, Einführer und Händler müssen Rückverfolgbarkeit, technische Unterlagen, Sicherheitsinformationen und Korrekturmaßnahmen über lange Zeiträume absichern. Mitgliedstaaten müssen zugleich Genehmigung, Marktüberwachung, Sanktionen und den sicheren Weiterbetrieb organisatorisch sicherstellen.
Stand: 10.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht1: Teilsysteme und Sicherheitsbauteile nur dann in Verkehr bringen oder einbauen, wenn sie nach den wesentlichen Anforderungen entworfen und hergestellt wurden. • Pflicht2: Technische Unterlagen erstellen, das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, EU-Konformitätserklärung ausstellen und CE-Kennzeichnung anbringen. • Pflicht3: Unterlagen, Kennzeichnung, Gebrauchsanleitung, Sicherheitsinformationen und Rückverfolgbarkeit sicherstellen sowie bei Nichtkonformität unverzüglich Korrekturmaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf veranlassen. • Empfehlung: Änderungen an Entwurf, Normenbezug und Serienfertigung fortlaufend überwachen und die Dokumentation so organisieren, dass 30-jährige Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten erfüllt werden. Bevollmächtigter: • Pflicht1: EU-Konformitätserklärung und technische Unterlagen im Umfang des Mandats für Marktüberwachungsbehörden bereithalten. • Pflicht2: Auf begründetes Verlangen erforderliche Informationen und Unterlagen an zuständige Behörden herausgeben. • Pflicht3: Bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Rahmen des übertragenen Aufgabenbereichs mit Behörden kooperieren. • Empfehlung: Mandate eindeutig schriftlich abgrenzen, da Entwurfs- und Herstellungspflichten nicht übertragen werden. Einführer: • Pflicht1: Nur konforme Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile in Verkehr bringen und vorab prüfen, ob Konformitätsbewertung, technische Unterlagen, CE-Kennzeichnung und Begleitunterlagen vorliegen. • Pflicht2: Eigene Kontaktangaben anbringen sowie sicherstellen, dass Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in der vom Mitgliedstaat verlangten Sprache beiliegen. • Pflicht3: Bei Nichtkonformität oder Gefahr Korrekturmaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf veranlassen und Behörden unterrichten. • Empfehlung: Wareneingangs- und Dokumentenprüfungen standardisieren und Lagerungs- sowie Transportbedingungen nachweisbar absichern. Händler: • Pflicht1: Vor Bereitstellung prüfen, ob CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung, Anleitungen und Pflichtangaben von Hersteller und Einführer vorhanden sind. • Pflicht2: Während Lagerung und Transport sicherstellen, dass die Konformität nicht beeinträchtigt wird. • Pflicht3: Bei vermuteter Nichtkonformität oder Gefahr Bereitstellung aussetzen, Korrekturmaßnahmen anstoßen und Behörden informieren. • Empfehlung: Prüf- und Freigabeprozesse im Vertrieb dokumentieren, um Sorgfaltspflichten und Reaktionsfähigkeit bei Beanstandungen nachweisen zu können. Wirtschaftsakteure allgemein: • Pflicht1: Auf Verlangen angeben können, von wem Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile bezogen wurden. • Pflicht2: Auf Verlangen angeben können, an wen Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile geliefert wurden, einschließlich verantwortlicher Personen für eine Seilbahn. • Pflicht3: Diese Rückverfolgbarkeitsinformationen 30 Jahre lang vorhalten. • Empfehlung: Einheitliche Rückverfolgbarkeitssysteme über die gesamte Lieferkette einrichten. Für die Seilbahn verantwortliche Person: • Pflicht1: Sicherheitsanalyse der geplanten Seilbahn durchführen oder durchführen lassen. • Pflicht2: Die Ergebnisse in einem Sicherheitsbericht dokumentieren. • Pflicht3: Für das Genehmigungsverfahren Sicherheitsbericht, EU-Konformitätserklärungen, Konformitätsunterlagen und Unterlagen zu Merkmalen, Betrieb, Instandhaltung, Überwachung, Einstellungen und Wartung der Seilbahn vorlegen und eine Abschrift bei der Seilbahn bereithalten. • Empfehlung: Sicherheitsanalyse, Betriebsbedingungen und Wartungsvorgaben früh mit Genehmigungsunterlagen und Beschaffungsunterlagen verzahnen. Mitgliedstaaten bzw. zuständige Behörden: • Pflicht1: Verfahren für Bau, Genehmigung, Inbetriebnahme und sicheren Betrieb von Seilbahnen festlegen. • Pflicht2: Notifizierende Behörden benennen, notifizierte Stellen überwachen sowie Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren sicherstellen. • Pflicht3: Sanktionen für Verstöße festlegen und durchsetzen. • Empfehlung: Nationale Genehmigungs-, Betriebs- und Marktüberwachungsverfahren so abstimmen, dass Binnenmarktvorgaben und Sicherheitsanforderungen widerspruchsfrei vollzogen werden. Notifizierte Stellen: • Pflicht1: Konformitätsbewertungen nach den vorgesehenen Modulen fachkundig, unabhängig und verhältnismäßig durchführen. • Pflicht2: Bescheinigungen nur bei erfüllten Anforderungen erteilen und andernfalls verweigern, aussetzen oder zurückziehen. • Pflicht3: Notifizierende Behörden und andere notifizierte Stellen über relevante Entscheidungen und Einschränkungen informieren. • Empfehlung: Prüfverfahren, Überwachung und Informationsaustausch so organisieren, dass Einheitlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Bewertungen gewährleistet sind.