Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung) Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 97/23/EG v. 29. Mai 1997: Sie ist die Vorgängerregelung über Druckgeräte und wurde durch die Richtlinie 2014/68/EU im Wege der Neufassung ersetzt; ausgestellte Bescheinigungen bleiben nach den Übergangsregeln gültig. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 v. 9. Juli 2008: Sie regelt insbesondere Akkreditierung, Marktüberwachung und die allgemeinen Grundsätze der CE-Kennzeichnung und wird von der Richtlinie für Druckgeräte ausdrücklich ergänzt und herangezogen. • Beschluss Nr. 768/2008/EG v. 9. Juli 2008: Er enthält den gemeinsamen Rechtsrahmen und die Musterbestimmungen für sektorspezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften; die Richtlinie 2014/68/EU wurde an diesen Beschluss angepasst. • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 v. 16. Dezember 2008: Sie ist für die Einteilung der Fluide in Gruppe 1 und Gruppe 2 maßgeblich und damit zentral für die Einstufung von Druckgeräten nach Gefahrenpotenzial. • Richtlinie 2008/68/EG v. 24. September 2008 und Richtlinie 2010/35/EU v. 16. Juni 2010: Sie erfassen bestimmte Druckgeräte im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter bzw. ortsbeweglichen Druckgeräten; diese Geräte sind deshalb vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/68/EU ausgenommen.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 2014/68/EU ist eine EU-Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten und Baugruppen auf dem Unionsmarkt und beruht auf Artikel 114 AEUV. Sie ist als Binnenmarkt-Harmonisierungsrechtsakt einzuordnen und verpflichtet die Mitgliedstaaten zur nationalen Umsetzung; zugleich regelt sie das Zusammenspiel mit CE-Kennzeichnung, Marktüberwachung, notifizierten Stellen und Konformitätsbewertung. Inhaltlich legt sie den Geltungsbereich für Druckgeräte mit einem maximal zulässigen Druck von über 0,5 bar fest, definiert zentrale Begriffe, enthält wesentliche Sicherheitsanforderungen, Einstufungs- und Konformitätsbewertungsverfahren sowie Marktüberwachungs- und Schutzklauselmechanismen. Zudem ersetzt sie im Wege der Neufassung die Richtlinie 97/23/EG und ordnet Übergangs- und Sanktionsregelungen an. • Die Richtlinie erfasst Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, notifizierte Stellen, Betreiberprüfstellen, notifizierende Behörden, Marktüberwachungsbehörden sowie mittelbar Betreiber und Nutzer von Druckgeräten und Baugruppen. Ihr sachlicher Anwendungsbereich umfasst Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von Behältern, Rohrleitungen, Sicherheitsausrüstungsteilen, druckhaltenden Ausrüstungsteilen und bestimmten Baugruppen mit PS über 0,5 bar; zugleich enthält sie zahlreiche ausdrückliche Ausnahmen, etwa für Fernleitungen, Wasserversorgungsnetze, einfache Druckbehälter, Aerosolpackungen, bestimmte Fahrzeuggeräte, kerntechnische Sondergeräte, Bohrlochkontrollgeräte, Schiffe, Luftfahrzeuge, bewegliche Offshore-Anlagen, Heizkörper, Getränkebehälter bestimmter Art sowie von Gefahrguttransportvorschriften erfasste Geräte. Für Geräte unterhalb bestimmter Schwellenwerte gilt statt der formellen Konformitätsbewertung die gute Ingenieurpraxis, verbunden mit einem CE-Kennzeichnungsverbot nach dieser Richtlinie. Mitgliedstaaten dürfen ergänzende Anforderungen zum Schutz insbesondere von Arbeitnehmern bei der Verwendung vorsehen, solange dadurch das harmonisierte Produktrecht nicht verändert wird. • In der Praxis bedeutet dies, dass Druckgeräte vor dem Inverkehrbringen anhand von Druck, Volumen, Nennweite, Fluidgruppe und Gerätekategorie rechtlich eingeordnet werden müssen. Davon hängen Sicherheitsanforderungen, technische Dokumentation, Beteiligung notifizierter Stellen, CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung, Kennzeichnungspflichten und Aufbewahrungsfristen ab. Hersteller und übrige Wirtschaftsakteure müssen die Rückverfolgbarkeit über die Lieferkette sicherstellen und bei Nichtkonformität unverzüglich Korrektur-, Rücknahme- oder Rückrufmaßnahmen einleiten. Für ausgenommene oder nur der guten Ingenieurpraxis unterliegende Produkte gelten dagegen andere oder reduzierte Produktpflichten, was die Abgrenzungsprüfung zu einem zentralen Compliance-Schritt macht.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Druckgeräte und Baugruppen entsprechend den wesentlichen Sicherheitsanforderungen oder bei niedrigeren Schwellenwerten nach guter Ingenieurpraxis auslegen und herstellen. • Technische Unterlagen erstellen, das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, EU-Konformitätserklärung ausstellen und gegebenenfalls CE-Kennzeichnung anbringen. • Bei Nichtkonformität oder Risiken unverzüglich Korrekturmaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf veranlassen und Behörden informieren. • Empfehlung: Die Einstufung nach PS, Volumen, Nennweite, Fluidgruppe und Kategorie sollte vor Serienfertigung dokumentiert und mit den vorgesehenen Modulen der Konformitätsbewertung abgeglichen werden. Bevollmächtigte: • EU-Konformitätserklärung und technische Unterlagen zehn Jahre für Marktüberwachungsbehörden bereithalten, soweit dies vom Auftrag umfasst ist. • Behörden auf begründetes Verlangen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Konformitätsnachweis übermitteln. • Bei Maßnahmen zur Abwendung von Risiken im Rahmen des übertragenen Aufgabenbereichs mit Behörden kooperieren. • Empfehlung: Der schriftliche Auftrag sollte die übernommenen Aufgaben eindeutig abgrenzen, da Entwurf, Herstellung und Erstellung technischer Unterlagen nicht delegiert werden. Einführer: • Nur konforme Druckgeräte oder Baugruppen in Verkehr bringen und vorab prüfen, ob Konformitätsbewertung, technische Unterlagen, CE-Kennzeichnung und Begleitunterlagen vorliegen. • Eigene Identifikations- und Kontaktangaben am Produkt, auf der Verpackung oder in Unterlagen anbringen. • Bei vermuteter Nichtkonformität oder Risiken das Inverkehrbringen unterlassen bzw. Korrekturmaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf veranlassen und Behörden informieren. • Empfehlung: Vor jeder Einfuhr sollte eine formalisierte Dokumentenprüfung einschließlich Sprachanforderungen und Kennzeichnung durchgeführt werden. Händler: • Vor Bereitstellung prüfen, ob CE-Kennzeichnung, erforderliche Unterlagen sowie Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen vorhanden sind. • Sicherstellen, dass Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität nicht beeinträchtigen. • Bei Nichtkonformität oder Risiken keine Bereitstellung vornehmen und erforderliche Korrektur-, Rücknahme- oder Rückrufmaßnahmen sicherstellen sowie Behörden informieren. • Empfehlung: Wareneingang und Vertrieb sollten mit Prüfroutinen für Kennzeichnung, Begleitunterlagen und Rückverfolgbarkeit verknüpft werden. Wirtschaftsakteure insgesamt: • Auf Verlangen angeben können, von wem ein Druckgerät oder eine Baugruppe bezogen wurde und an wen sie abgegeben wurde. • Diese Rückverfolgbarkeitsinformationen jeweils zehn Jahre lang vorhalten. • Mit Marktüberwachungsbehörden bei Maßnahmen zur Risikobeherrschung kooperieren. • Empfehlung: Lieferketteninformationen sollten revisionssicher und produktbezogen dokumentiert werden. Notifizierte Stellen und anerkannte unabhängige Prüfstellen: • Konformitätsbewertungen nur innerhalb des notifizierten Aufgabenbereichs und unter Wahrung von Unabhängigkeit, Kompetenz und Vertraulichkeit durchführen. • Bescheinigungen verweigern, aussetzen oder zurückziehen, wenn Anforderungen nicht erfüllt sind oder Korrekturmaßnahmen ausbleiben. • Notifizierende Behörden über relevante Bescheinigungsentscheidungen und Umstände mit Auswirkungen auf die Notifizierung unterrichten. • Empfehlung: Interne Verfahren für Unteraufträge, Qualifikationsnachweise und Informationsweitergabe sollten besonders belastbar ausgestaltet sein. Betreiberprüfstellen: • Konformitätsbewertungen nur für die eigene Unternehmensgruppe und nur für die zugelassenen Verfahren durchführen. • Organisatorische Unabhängigkeit, Fachkompetenz, dokumentierte Verfahren und angemessene Haftungsabsicherung sicherstellen. • Die bewerteten Druckgeräte oder Baugruppen ausschließlich für Betriebe der betreffenden Unternehmensgruppe vorsehen; eine CE-Kennzeichnung erfolgt nicht. • Empfehlung: Der zulässige Einsatzbereich innerhalb der Unternehmensgruppe sollte organisatorisch und technisch eindeutig abgegrenzt werden. Mitgliedstaaten und Behörden: • Nationale Vorschriften zur Umsetzung, Marktüberwachung und Sanktionierung erlassen und durchsetzen. • Notifizierende Behörden benennen sowie Konformitätsbewertungsstellen bewerten, notifizieren und überwachen. • Bei riskanten oder nichtkonformen Produkten Schutzmaßnahmen, Rücknahmen, Rückrufe oder Marktbeschränkungen veranlassen. • Empfehlung: Die Verzahnung von Marktüberwachung, Notifizierung und Schutzklauselverfahren ist für eine wirksame Durchsetzung entscheidend.