Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung) Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2009/105/EG v. 16. September 2009: Sie wurde durch die Richtlinie 2014/29/EU mit Wirkung zum 20. April 2016 aufgehoben; für vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachte Behälter gelten Übergangsregelungen fort. • Richtlinie 87/404/EWG des Rates v. 25. Juni 1987: Sie ist die ursprüngliche Vorgängerregelung für einfache Druckbehälter und bildet den historischen Ausgangspunkt der später kodifizierten und neu gefassten Vorgaben. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 v. 9. Juli 2008: Sie regelt die allgemeinen Grundsätze der CE-Kennzeichnung, die Akkreditierung sowie die Marktüberwachung und ist für die Kontrolle von Behältern auf dem Unionsmarkt unmittelbar maßgeblich. • Beschluss Nr. 768/2008/EG v. 9. Juli 2008: Er liefert den gemeinsamen Rechtsrahmen mit Musterbestimmungen für die Vermarktung von Produkten, an den die Richtlinie 2014/29/EU ausdrücklich angepasst wurde. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 v. 25. Oktober 2012: Sie bildet den Rahmen für harmonisierte Normen, auf deren Einhaltung sich die Konformitätsvermutung für einfache Druckbehälter stützt.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 2014/29/EU ist eine Binnenmarkt-Harmonisierungsrichtlinie auf Grundlage von Artikel 114 AEUV und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Vorgaben für das Bereitstellen einfacher Druckbehälter national umzusetzen. Systematisch gehört sie zum unionsweiten Produktrecht des New Legislative Framework und verknüpft materielle Sicherheitsanforderungen mit Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Marktüberwachung und Rückverfolgbarkeit. Inhaltlich regelt sie, unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen einfache Druckbehälter in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden dürfen. Zugleich ordnet sie Pflichten der Wirtschaftsakteure, Anforderungen an notifizierte Stellen sowie Verfahren bei Risiken, formaler Nichtkonformität und Marktaufsichtsmaßnahmen. • Der Anwendungsbereich erfasst serienmäßig hergestellte, geschweißte einfache Druckbehälter für Luft oder Stickstoff mit einem relativen Innendruck von mehr als 0,5 bar, bestimmten Werkstoffen, festgelegten Temperaturgrenzen sowie einem maximalen Betriebsdruck von höchstens 30 bar und einem PS × V von höchstens 10 000 bar·L. Erfasst werden Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, notifizierte Stellen, notifizierende Behörden, Marktüberwachungsbehörden und mittelbar die Mitgliedstaaten als Umsetzungsadressaten. Ausgenommen sind speziell für die Kerntechnik vorgesehene Behälter, Behälter zur Ausstattung oder zum Antrieb von Wasser- oder Luftfahrzeugen sowie Feuerlöscher. Die Richtlinie gilt für alle Absatzarten einschließlich Fernabsatz und unterscheidet bei den Anforderungen besonders nach der Schwelle PS × V über oder bis 50 bar·L. • In der Praxis bedeutet dies, dass einfache Druckbehälter nur dann unionsweit frei vermarktet werden können, wenn je nach Risikoklasse die richtigen Entwurfs-, Prüf-, Kennzeichnungs- und Dokumentationsschritte eingehalten werden. Hersteller müssen insbesondere technische Unterlagen, Betriebsanleitung, Sicherheitsinformationen und gegebenenfalls EU-Konformitätserklärung sowie CE-Kennzeichnung bereitstellen; Einführer und Händler haben diese Voraussetzungen vor dem Bereitstellen zu überprüfen. Bei Abweichungen greifen Korrektur-, Rücknahme- oder Rückrufpflichten, während Marktüberwachungsbehörden und notifizierte Stellen die Einhaltung entlang der Lieferkette absichern.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Behälter so entwerfen und herstellen, dass bei PS × V über 50 bar·L die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt werden und bei PS × V bis 50 bar·L die gute Ingenieurpraxis eingehalten wird. • Technische Unterlagen erstellen, das zutreffende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, EU-Konformitätserklärung ausstellen und gegebenenfalls CE-Kennzeichnung sowie vorgeschriebene Aufschriften anbringen. • Betriebsanleitung, Sicherheitsinformationen, Rückverfolgbarkeitsangaben und Aufbewahrung der Unterlagen für zehn Jahre sicherstellen sowie bei Risiken Korrekturmaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf veranlassen. • Empfehlung: Änderungen an Entwurf, Fertigung und Normen systematisch überwachen und die Serienfertigung fortlaufend mit dokumentierten Prüfprozessen absichern. Bevollmächtigter: • EU-Konformitätserklärung und technische Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden zehn Jahre bereithalten, soweit der Auftrag dies umfasst. • Auf begründetes Verlangen Behörden alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Konformitätsnachweis aushändigen. • Bei Maßnahmen zur Abwendung von Risiken mit den zuständigen Behörden kooperieren. • Empfehlung: Der schriftliche Auftrag sollte Zuständigkeiten, Dokumentenzugriff und Meldewege bei Beanstandungen eindeutig regeln. Einführer: • Nur konforme Behälter in Verkehr bringen und vorab prüfen, ob Konformitätsbewertung, Kennzeichnung, Aufschriften, Unterlagen und Herstellerangaben ordnungsgemäß vorliegen. • Eigene Namens- und Adressangaben am Behälter oder in Begleitunterlagen anbringen sowie Anleitung und Sicherheitsinformationen in der vorgeschriebenen Sprache sicherstellen. • Bei vermuteter Nichtkonformität oder Risiken Korrekturmaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf veranlassen, Behörden unterrichten und die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre bereithalten. • Empfehlung: Importkontrollen sollten risikoorientiert organisiert werden, insbesondere bei Behältern mit höherem PS × V und bei Lieferungen aus Drittländern. Händler: • Vor Bereitstellung prüfen, ob CE-Kennzeichnung, Aufschriften, erforderliche Unterlagen sowie Hersteller- und Einführerangaben vorhanden sind. • Lagerungs- und Transportbedingungen so gewährleisten, dass die Konformität der Behälter nicht beeinträchtigt wird. • Bei erkennbarer Nichtkonformität die Bereitstellung unterlassen beziehungsweise Korrekturmaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf sicherstellen und Behörden informieren. • Empfehlung: Vertriebs- und Lagerpersonal sollte anhand fester Prüfkriterien für Kennzeichnung, Begleitunterlagen und Risikomeldungen geschult werden. Notifizierte Stellen: • Konformitätsbewertungsverfahren nach den vorgegebenen Modulen unparteiisch, fachkundig und verhältnismäßig durchführen. • Bescheinigungen verweigern, aussetzen oder zurückziehen, wenn wesentliche Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt sind oder Korrekturmaßnahmen ausbleiben. • Notifizierende Behörden über Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme von Bescheinigungen sowie über relevante Änderungen informieren. • Empfehlung: Prüf- und Überwachungsprozesse sollten auch Unterauftragnehmer, Zweigunternehmen und die laufende Beobachtung des Stands der Technik umfassen. Mitgliedstaaten und zuständige Behörden: • Nationale Umsetzungs-, Marktüberwachungs- und Sanktionsregelungen schaffen und durchsetzen. • Notifizierende Behörden benennen sowie Verfahren zur Bewertung, Notifizierung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen sicherstellen. • Bei riskanten oder nichtkonformen Behältern Marktmaßnahmen wie Beschränkung, Untersagung, Rücknahme oder Rückruf veranlassen. • Empfehlung: Die Abstimmung zwischen Marktüberwachung, Notifizierung und Zollkontrolle sollte so organisiert werden, dass Rückverfolgbarkeit und unionsweite Informationsweitergabe schnell funktionieren.