Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (Text von Bedeutung für den EWR)
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Version 12.05.2026
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2008L0068/20260512) (CELEX ID: 02008L0068-20260512)
LinkVersion 05.05.2026
Änderung — Ersetzung — Anhang III Abschnitt III.3 Änderung — Ersetzung — Anhang I Abschnitt I.3 Änderung — Ersetzung — Anhang II Abschnitt II.3
Link Beschluss (EU) 2026/1041Version 13.02.2025
Änderung — Ersetzung — Anhang I Abschnitt I.1 Änderung — Ersetzung — Anhang III Abschnitt III.1 Änderung — Ersetzung — Anhang II Abschnitt II.1
Link RL (EU) 2025/149Version 05.06.2024
Änderung — Ersetzung — Anhang II Abschnitt II.3 Änderung — Ersetzung — Anhang I Abschnitt I.3 Änderung — Ersetzung — Anhang III Abschnitt III.3
Link Beschluss (EU) 2024/1762Version 20.06.2023
Änderung — Ersetzung — Anhang I Abschnitt I.3 Änderung — Ersetzung — Anhang III Abschnitt III.3 Änderung — Ersetzung — Anhang II Abschnitt II.3
Link Beschluss (EU) 2023/1198Version 29.12.2022
Änderung — Ersetzung — Anhang II Abschnitt II.1 Änderung — Ersetzung — Anhang III Abschnitt III.1 Änderung — Ersetzung — Anhang I Abschnitt I.1
Link RL (EU) 2022/2407Version 01.07.2022
Konsolidierte Version (CELEX ID: 02008L0068-20220701) (ELI ID: dir:2008:68:2022-07-01) (Consolidation ID: 2008L0068/20220701)
LinkVersion 30.06.2022
Änderung — Ersetzung — Anhang I Abschnitt I.3 Änderung — Ersetzung — Anhang III Abschnitt III.3 Änderung — Ersetzung — Anhang II Abschnitt II.3
Link Beschluss (EU) 2022/1095Version 03.09.2021
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2008L0068/20210903) (ELI ID: dir:2008:68:2021-09-03) (CELEX ID: 02008L0068-20210903)
LinkVersion 31.08.2021
Änderung — Ersetzung — Anhang II Abschnitt II.3 Änderung — Ersetzung — Anhang III Abschnitt III.3 Änderung — Ersetzung — Anhang I Abschnitt I.3
Link Beschluss (EU) 2021/1436Version 24.12.2020
Konsolidierte Version (ELI ID: dir:2008:68:2020-12-24) (Consolidation ID: 2008L0068/20201224) (CELEX ID: 02008L0068-20201224)
LinkVersion 24.12.2020
Änderung — Ersetzung — Anhang I Abschnitt I.1 Änderung — Ersetzung — Anhang II Abschnitt II.1 Änderung — Ersetzung — Anhang III Abschnitt III.1
Link RL (EU) 2020/1833Version 01.09.2020
Änderung — Ersetzung — Anhang II Abschnitt II.3 Änderung — Ersetzung — Anhang I Abschnitt I.3
Link Beschluss (EU) 2020/1241Version 26.07.2019
Änderung — Aufhebung — Artikel 9 Absatz 3 Änderung — Ersetzung — Artikel 8 Absatz 1 Änderung — Zusatz — Artikel 8a
Link VO (EU) 2019/1243Version 19.06.2019
Änderung — Ersetzung — Anhang II Abschnitt II.3 Änderung — Ersetzung — Anhang I Abschnitt I.3
Link Beschluss (EU) 2019/1094Version 16.12.2018
Änderung — Ersetzung — Anhang I Abschnitt I.1 Änderung — Ersetzung — Anhang II Abschnitt II.1 Änderung — Ersetzung — Anhang III Abschnitt III.1
Link RL (EU) 2018/1846Version 29.06.2018
Änderung — Ersetzung — Anhang III SECTION III.3 Änderung — Ersetzung — Anhang I SECTION I.3 Änderung — Ersetzung — Anhang II SECTION II.3
Link Beschluss (EU) 2018/936Version 07.03.2018
Konsolidierte Version (ELI ID: dir:2008:68:2018-03-07) (Consolidation ID: 2008L0068/20180307) (CELEX ID: 02008L0068-20180307)
LinkVersion 10.04.2017
Änderung — Ersetzung — Anhang II SECTION II.3 Änderung — Ersetzung — Anhang I SECTION I.3
Link Beschluss (EU) 2017/695Version 09.01.2017
Änderung — Ersetzung — Anhang I SECTION III.1 Änderung — Ersetzung — Anhang I SECTION II.1 Änderung — Ersetzung — Anhang I SECTION I.1
Link RL (EU) 2016/2309Version 21.04.2016
Änderung — Ersetzung — Anhang I SECTION I.3 Änderung — Ersetzung — Anhang II SECTION II.3
Link Beschluss (EU) 2016/629Version 22.06.2015
Änderung — Ersetzung — Anhang III SECTION III.3 Änderung — Ersetzung — Anhang II SECTION II.3 Änderung — Ersetzung — Anhang I SECTION I.3
Link Beschluss (EU) 2015/974Version 12.12.2014
Änderung — Ersetzung — Anhang I SECTION I.1 Änderung — Ersetzung — Anhang II SECTION II.1 Änderung — Ersetzung — Anhang III SECTION III.1
Link RL (EU) 2014/103Version 11.04.2014
Änderung — Ersetzung — Anhang I SECTION I.3 Änderung — Ersetzung — Anhang II SECTION II.3 Änderung — Ersetzung — Anhang III SECTION III.3
Link Beschluss (EU) 2015/217Version 07.05.2013
Änderung — Ersetzung — Anhang I SECTION I.3 Änderung — Ersetzung — Anhang III SECTION III.3 Änderung — Ersetzung — Anhang II SECTION II.3
Link Beschluss (EU) 2013/218Version 24.12.2012
Änderung — Ersetzung — Anhang II SECTION II.1 Änderung — Ersetzung — Anhang I SECTION I.1 Änderung — Ersetzung — Anhang III SECTION III.1
Link RL (EU) 2012/45Version 10.04.2012
Änderung — Änderung — Anhang I I.3 Änderung — Änderung — Anhang III III.3 Änderung — Änderung — Anhang II II.3
Link Beschluss (EU) 2012/188Version 18.01.2011
Konsolidierte Version (CELEX ID: 02008L0068-20110118) (ELI ID: dir:2008:68:2011-01-18) (Consolidation ID: 2008L0068/20110118)
LinkVersion 17.01.2011
Änderung — Änderung — Anhang III III.3 Änderung — Änderung — Anhang II II.3 Änderung — Änderung — Anhang I I.3
Link Beschluss (EU) 2011/26Version 23.09.2010
Änderung — Ersetzung — Anhang III.III 1 Änderung — Ersetzung — Anhang II.II 1 Änderung — Ersetzung — Anhang I.I 1
Link RL (EU) 2010/61Version 30.03.2010
Änderung — Änderung — Anhang 1 Änderung — Änderung — Anhang 2 Änderung — Änderung — Anhang 3
Link Beschluss (EU) 2010/187Version 17.03.2009
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2008L0068/20090317) (CELEX ID: 02008L0068-20090317) (ELI ID: dir:2008:68:2009-03-17)
LinkVersion 05.03.2009
Änderung — Änderung — Anhang 3 Änderung — Änderung — Anhang 1 Änderung — Änderung — Anhang 2
Link Entscheidung (EG) 2009/240Version 24.09.2008
Work document date
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 94/55/EG v. 21. November 1994: Sie regelte zuvor die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße und wird durch die Richtlinie 2008/68/EG aufgehoben und ersetzt. • Richtlinie 96/49/EG v. 23. Juli 1996: Sie regelte zuvor die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter und wird durch die Richtlinie 2008/68/EG aufgehoben und in einen einheitlichen Rechtsrahmen überführt. • ADR, in der geltenden Fassung: Es enthält die technischen und operativen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und wird über Anhang I zum maßgeblichen materiellen Regelwerk der Richtlinie. • RID als Anhang C des COTIF, in der geltenden Fassung: Es bildet über Anhang II den materiellen Rechtsrahmen für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter im Anwendungsbereich der Richtlinie. • ADN, in der geltenden Fassung: Es wird über Anhang III für die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen einbezogen und ergänzt damit den unionsweit harmonisierten Binnenlandtransport.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 2008/68/EG ist eine Richtlinie der Europäischen Union und verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung harmonisierter Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland in nationales Recht. Systematisch bündelt sie die Gefahrgutvorgaben für Straße, Schiene und Binnenwasserstraßen in einem einheitlichen Rechtsrahmen und verweist dafür dynamisch auf ADR, RID und ADN sowie auf ihre Anhänge. Zugleich hebt sie ältere sektorspezifische Richtlinien auf und ordnet ein System aus allgemeinen Zulässigkeitsregeln, Sicherheitsbeschränkungen, Ausnahmen und Übergangsbestimmungen an. Inhaltlich regelt sie den sachlichen Anwendungsbereich, die Zulässigkeit und Unzulässigkeit von Beförderungen, nationale Abweichungen, Einzelgenehmigungen, technische Anpassungen sowie die Pflichten der Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission. • Die Richtlinie erfasst Mitgliedstaaten als Normadressaten und mittelbar alle an der innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Akteure, insbesondere Beförderer, Verlader, Entlader, Umschlagsbeteiligte, Betreiber von Fahrzeugen, Eisenbahnwagen und Binnenschiffen sowie zuständige Behörden. Erfasst sind neben der eigentlichen Beförderung auch Ein- und Ausladen, Umschlag zwischen Verkehrsträgern und transportbedingte Aufenthalte. Ausgenommen sind insbesondere Beförderungen unter Verantwortung der Streitkräfte, bestimmte rein wasserquerende Fährverkehre, Transporte mit Seeschiffen auf Seewasserstraßen, die Teil von Binnenwasserstraßen sind, sowie Transporte ausschließlich innerhalb eines abgeschlossenen Bereichs; ferner können Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen Schiene oder Binnenwasserstraßen vom Anwendungsregime ausnehmen. Zusätzlich eröffnet die Richtlinie Raum für spezifische nationale Sicherheitsvorschriften, innerstaatliche Ausnahmen und zeitlich befristete Einzelgenehmigungen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Gefahrguttransporte im Binnenland grundsätzlich nur zulässig sind, wenn die materiellen Anforderungen der in Bezug genommenen Regelwerke ADR, RID oder ADN eingehalten werden. Unternehmen müssen deshalb je nach Verkehrsträger prüfen, ob Beförderung, Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation, Umschlag und eingesetzte Beförderungsmittel den harmonisierten Vorgaben entsprechen. Zugleich ist zu beachten, dass Mitgliedstaaten für örtlich begrenzte Transporte, kleine Mengen oder besondere Sachverhalte genehmigte nationale Abweichungen anwenden können. Für Behörden folgt daraus die Pflicht, Umsetzung, Mitteilung von Ausnahmen und die Kontrolle eines hohen, unionsweit abgestimmten Sicherheitsniveaus sicherzustellen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie sind in Kraft zu setzen. • Pflicht: Der Kommission sind Umsetzungsmaßnahmen sowie wesentliche innerstaatliche Rechtsvorschriften mitzuteilen. • Pflicht: Die Beförderung gefährlicher Güter ist im Einklang mit den Anhängen und den dort in Bezug genommenen Regelwerken zuzulassen oder zu beschränken. • Empfehlung: Nationale Ausnahmen, Übergangsregelungen und zusätzliche Sicherheitsvorschriften sind nur klar abgegrenzt, nichtdiskriminierend und mit tragfähiger Begründung anzuwenden. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Beabsichtigte Sofortmaßnahmen bei Unfällen oder Zwischenfällen sind der Kommission mitzuteilen. • Pflicht: Beschlüsse über Nichtanwendung einzelner Anhänge sowie beibehaltene Übergangsbestimmungen sind an die Kommission zu melden. • Pflicht: Einzelgenehmigungen für abweichende Transportvorgänge dürfen nur ausnahmsweise, sicherheitswahrend sowie klar bezeichnet und zeitlich begrenzt erteilt werden. • Empfehlung: Genehmigungs- und Kontrollverfahren sollten verkehrsträgerübergreifend an ADR, RID und ADN ausgerichtet werden. Unternehmen der Gefahrgutbeförderung und sonstige Transportbeteiligte: • Pflicht: Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, soweit dies nach den einschlägigen Anhängen nicht untersagt ist. • Pflicht: Die in den Anhängen festgelegten Bedingungen für Beförderung, Ein- und Ausladen, Umschlag und transportbedingte Aufenthalte sind einzuhalten. • Pflicht: Bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit Drittländern sind die einschlägigen Vorschriften von ADR, RID oder ADN zu beachten. • Empfehlung: Vor jedem Transport ist zu prüfen, ob eine einschlägige innerstaatliche Ausnahme, Übergangsbestimmung oder Einzelgenehmigung anwendbar ist. Streitkräfte und gewerbliche Auftragnehmer der Streitkräfte: • Pflicht: Transporte unter direkter Verantwortung der Streitkräfte fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. • Pflicht: Gewerbliche Auftragnehmer unterfallen der Richtlinie, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht unter direkter und unmittelbarer Verantwortung oder Aufsicht der Streitkräfte durchgeführt werden. • Empfehlung: Die Verantwortungszuordnung sollte vor Transportbeginn eindeutig dokumentiert werden.
Erstelle dir kostenlos einen Account bei Normify, um diese Funktion zu nutzen.
Alles in einer Webapp
Mach dir deine Arbeit mit Normen und Gesetzen einfacher. Probiere es aus, gib uns Feedback und beteilige dich an der Entwicklung weiterer Features.
Rechtskataster
Behalte den Überblick über geltende Rechtsvorschriften.
Normen-Management
Verwalte und organisiere deine Normen zentral an einem Ort.
KI-Recherche
Finde relevante Normen und Gesetze per KI-gestützter Suche.