Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2004/49/EG vom 29. April 2004: Sie wird durch die Richtlinie (EU) 2016/798 als Neufassung ersetzt und bildet die unmittelbare Vorgängerregelung zur Eisenbahnsicherheit. • Richtlinie (EU) 2016/797 vom 11. Mai 2016: Sie regelt die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union; ihr Anwendungsbereich und ihre technischen Spezifikationen für die Interoperabilität sind eng mit der Sicherheitsrichtlinie verzahnt. • Verordnung (EU) 2016/796 vom 11. Mai 2016: Sie errichtet die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und regelt deren Rolle bei einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen, Kooperationsvereinbarungen und der Prüfung nationaler Vorschriften. • Richtlinie 2012/34/EU vom 21. November 2012: Sie schafft den einheitlichen europäischen Eisenbahnraum und liefert zentrale Begriffsbestimmungen, etwa für Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnunternehmen. • Richtlinie 2007/59/EG vom 23. Oktober 2007: Sie betrifft die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern und ist für Anforderungen an sicherheitskritisches Personal sowie den Zugang zu Schulungsmöglichkeiten relevant.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie (EU) 2016/798 ist eine EU-Richtlinie und Teil des Rechtsrahmens für den einheitlichen europäischen Eisenbahnraum. Sie entfaltet rechtliche Wirkung erst durch Umsetzung in nationales Recht und ersetzt als Neufassung die Richtlinie 2004/49/EG. Systematisch ordnet sie die Eisenbahnsicherheit unionsweit neu, harmonisiert Zuständigkeiten, Sicherheitsmethoden, Sicherheitsziele, Sicherheitsbescheinigungen und die Unfalluntersuchung. Inhaltlich regelt sie den Sicherheitsrahmen für das Eisenbahnsystem der Union, weist Infrastrukturbetreibern und Eisenbahnunternehmen die Hauptverantwortung zu, bezieht weitere Akteure wie Instandhaltungsstellen, Hersteller und Verlader ein und schafft Vorgaben zu Sicherheitsmanagementsystemen, nationalen Sicherheitsbehörden, Untersuchungsstellen sowie zu einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen.
Stand: 10.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Einen offenen, nichtdiskriminierenden Sicherheitsrahmen für das Eisenbahnsystem schaffen und fortlaufend an CST, CSM und technische Entwicklungen anpassen. • Pflicht: Eine nationale Sicherheitsbehörde und eine unabhängige Untersuchungsstelle einrichten und mit ausreichenden Ressourcen ausstatten. • Pflicht: Nationale Vorschriften überprüfen, nur in den zugelassenen Fällen neue Vorschriften erlassen und notifizieren sowie Sanktionen festlegen. • Empfehlung: Nationale Vorschriften konsequent abbauen, soweit unionsrechtliche Vorgaben den Bereich bereits harmonisieren. Eisenbahnunternehmen: • Pflicht: Ein Sicherheitsmanagementsystem einführen, dokumentieren und wirksam anwenden. • Pflicht: Erforderliche Maßnahmen zur Risikobegrenzung umsetzen und Auftragnehmer vertraglich zur Anwendung geeigneter Überwachungsverfahren verpflichten. • Pflicht: Vor Zugang zur Infrastruktur eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung besitzen und wesentliche Änderungen des Betriebs anzeigen. • Empfehlung: Informationsflüsse zu Fahrzeugzustand, Instandhaltung und Betriebsrisiken systematisch mit anderen Akteuren absichern. Infrastrukturbetreiber: • Pflicht: Ein Sicherheitsmanagementsystem einführen und für Planung, Instandhaltung und sicheren Betrieb des Netzes anwenden. • Pflicht: Eine Sicherheitsgenehmigung der nationalen Sicherheitsbehörde einholen und bei wesentlichen Änderungen aktualisieren. • Pflicht: Notfallverfahren mit Eisenbahnunternehmen und zuständigen Stellen koordinieren. • Empfehlung: Schnittstellenrisiken mit mehreren Eisenbahnunternehmen netzweit in standardisierten Verfahren steuern. Für die Instandhaltung zuständige Stellen: • Pflicht: Jedem Fahrzeug ein Instandhaltungssystem zuordnen und den sicheren Betriebszustand der betreuten Fahrzeuge gewährleisten. • Pflicht: Risikobewertungen anwenden, Nachvollziehbarkeit der Instandhaltung sicherstellen und Auftragnehmer vertraglich einbinden. • Pflicht: Soweit erforderlich eine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung erlangen. • Empfehlung: Untervergabe nur mit klar dokumentierter Verantwortungs- und Kontrollstruktur vornehmen. Weitere Akteure des Eisenbahnsystems (z. B. Hersteller, Halter, Dienstleister, Auftraggeber, Beförderer, Absender, Empfänger, Verlader, Entlader, Befüller, Entleerer): • Pflicht: Erforderliche Maßnahmen zur Risikobegrenzung durchführen. • Pflicht: Sicherstellen, dass gelieferte Teilsysteme, Ausrüstungen und Dienstleistungen den vorgegebenen Anforderungen und Einsatzbedingungen entsprechen. • Pflicht: Erkannte Sicherheitsrisiken melden und erforderliche Abhilfemaßnahmen ergreifen. • Empfehlung: Sicherheitsrelevante Informationen vollständig und wahrheitsgemäß an die jeweils betroffenen Akteure weitergeben. Nationale Sicherheitsbehörden: • Pflicht: Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen je nach Zuständigkeit ausstellen, überwachen, ändern, einschränken oder widerrufen. • Pflicht: Die Anwendung der Sicherheitsmanagementsysteme und die Einhaltung der Sicherheitsvorgaben beaufsichtigen. • Pflicht: Jahresberichte veröffentlichen und mit anderen Behörden sowie der Agentur kooperieren. • Empfehlung: Gemeinsame Aufsichtspläne für grenzüberschreitend tätige Eisenbahnunternehmen nutzen, um Doppelprüfungen zu vermeiden. Untersuchungsstellen: • Pflicht: Schwere Unfälle untersuchen und bei Bedarf auch sonstige Unfälle oder Störungen mit erheblichem Sicherheitsbezug aufgreifen. • Pflicht: Untersuchungen unabhängig von Schuld- und Haftungsfragen durchführen und Berichte mit Sicherheitsempfehlungen veröffentlichen. • Pflicht: Betroffene Stellen über Maßnahmen im Anschluss an Sicherheitsempfehlungen nachhalten. • Empfehlung: Ergebnisse der gegenseitigen Begutachtung zur Verbesserung von Methodik und Wirksamkeit nutzen.