Richtlinie 2008/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2004/49/EG vom 29. April 2004: Stammrechtsakt der Eisenbahnsicherheit, der durch die Richtlinie 2008/110/EG inhaltlich geändert und ergänzt wurde. • Richtlinie 95/18/EG des Rates: Wird in der Richtlinie 2004/49/EG im Zusammenhang mit der Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen genannt und gehört zum übergeordneten Regelungsumfeld des Marktzugangs und der Sicherheit. • Richtlinie 2001/14/EG: Betrifft die Zuweisung von Fahrwegkapazität, Wegeentgelte und Sicherheitsbescheinigung und wird im Zusammenhang mit der Systematik der Richtlinie 2004/49/EG angeführt. • Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG: Diese Interoperabilitätsrichtlinien werden im Sicherheitsrahmen als maßgebliche Bezugspunkte für Verantwortlichkeiten hinsichtlich Teilsystemen, Komponenten und Produkten genannt. • Richtlinie (EU) 2016/798: Spätere Neufassung des unionsrechtlichen Eisenbahnsicherheitsrahmens; nach den EU-Unterlagen wurden die Richtlinien 2004/49/EG und 2008/110/EG schließlich aufgehoben bzw. ersetzt.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 2008/110/EG ist eine Änderungsrichtlinie und damit systematisch Teil des unionsrechtlichen Eisenbahnsicherheitsrechts. Sie ändert die Richtlinie 2004/49/EG, insbesondere zur klareren Zuweisung von Verantwortung für die Instandhaltung von Fahrzeugen, zur Einführung des Begriffs der für die Instandhaltung zuständigen Stelle und zu Vorgaben für deren Zertifizierung. Inhaltlich stärkt sie den Sicherheitsrahmen für Eisenbahnfahrzeuge, vor allem Güterwagen, und ergänzt Melde-, Kontroll- und Aufsichtsstrukturen im europäischen Eisenbahnmarkt. Sie ist als Text von Bedeutung für den EWR eingeordnet und wirkt über die Umsetzung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Fahrzeughalter, für die Instandhaltung zuständige Stellen sowie Sicherheitsbehörden und Untersuchungsstellen im Rahmen der Richtlinie 2004/49/EG in der geänderten Fassung. Besonders relevant ist die Pflicht, dass Fahrzeuge einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle zugewiesen sein müssen und diese Stelle im Fahrzeugregister anzugeben ist; für Güterwagen wird hierfür ein Zertifizierungssystem vorgesehen. Ausnahmen und Differenzierungen ergeben sich aus dem System der Stammrichtlinie, etwa für bestimmte Netze oder Verkehrsarten, soweit diese nach der Richtlinie 2004/49/EG vom Anwendungsbereich ausgenommen sind oder nur eingeschränkt erfasst werden. Damit richtet sich die Rechtsgrundlage nicht nur an Betreiber des Eisenbahnbetriebs, sondern auch an Akteure der Fahrzeughaltung und Instandhaltung. • In der Praxis bedeutet dies, dass für den Einsatz von Eisenbahnfahrzeugen die Verantwortlichkeit für deren Instandhaltung eindeutig organisatorisch festgelegt und dokumentiert sein muss. Fahrzeughalter und Betreiber können sich nicht auf eine bloß faktische Werkstattpraxis stützen, sondern benötigen nachvollziehbare Zuständigkeiten, Registereinträge und bei Güterwagen ein formales Nachweissystem über die Instandhaltungsorganisation. Sicherheitsbehörden erhalten dadurch eine bessere Grundlage für Aufsicht und Rückverfolgbarkeit bei Störungen, Mängeln und Unfällen.
Stand: 28.05.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Eisenbahnunternehmen: • Pflicht: Fahrzeuge nur einzusetzen, wenn ihnen eine für die Instandhaltung zuständige Stelle zugewiesen ist. • Pflicht: Sicherheitsmanagement und Betriebsorganisation so auszugestalten, dass sichere Verwendung und Überwachung der Fahrzeuge gewährleistet sind. • Pflicht: Erforderliche Sicherheitsnachweise und Angaben im regulatorischen System aktuell zu halten. • Empfehlung: Vertragliche Schnittstellen zur Instandhaltung eindeutig dokumentieren und mit Registerangaben abgleichen. Infrastrukturbetreiber: • Pflicht: Im Rahmen des Sicherheitsmanagements sicherzustellen, dass der Betrieb nur mit sicher instand gehaltenen Fahrzeugen und klaren Verantwortlichkeiten erfolgt. • Pflicht: Sicherheitsrelevante Informationen aus Betriebsvorfällen und Unfällen an die zuständigen Stellen weiterzugeben. • Pflicht: Mit Sicherheitsbehörden und Untersuchungsstellen im Rahmen der Aufsicht zusammenzuwirken. • Empfehlung: Prozesse zur Rückverfolgbarkeit von Fahrzeugmängeln und zur Meldung sicherheitsrelevanter Ereignisse standardisieren. Fahrzeughalter: • Pflicht: Jedem Fahrzeug eine für die Instandhaltung zuständige Stelle zuzuordnen. • Pflicht: Sicherzustellen, dass diese Stelle im Fahrzeugregister eingetragen ist. • Pflicht: Bei Güterwagen nur Instandhaltungsstrukturen zu verwenden, die die unionsrechtlichen Anforderungen an Nachweis und Zertifizierung erfüllen. • Empfehlung: Halter- und ECM-Rolle organisatorisch sauber trennen oder deren Zusammenfall eindeutig dokumentieren. Für die Instandhaltung zuständige Stellen: • Pflicht: Die Instandhaltung der zugewiesenen Fahrzeuge organisatorisch beherrschen und sicher durchführen. • Pflicht: Für Güterwagen die vorgesehenen Zertifizierungsanforderungen erfüllen. • Pflicht: Verfahren zur Kontrolle, Dokumentation und kontinuierlichen Überprüfung der Instandhaltungsmaßnahmen vorhalten. • Empfehlung: Ein systematisches Instandhaltungsmanagement mit klaren Prüf-, Freigabe- und Eskalationsprozessen einrichten. Nationale Sicherheitsbehörden: • Pflicht: Die Einhaltung des Sicherheitsrahmens und der Anforderungen an die Instandhaltungsverantwortung zu überwachen. • Pflicht: Register-, Nachweis- und Zertifizierungssysteme im Aufsichtsrahmen zu berücksichtigen. • Pflicht: Bei Sicherheitsmängeln oder Defiziten in der Verantwortungszuordnung regulatorisch einzugreifen. • Empfehlung: Aufsichtsschwerpunkte auf Schnittstellen zwischen Betrieb, Halterschaft und Instandhaltung legen.