Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 über ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 Text von Bedeutung für den EWR
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2004/49/EG vom 29. April 2004: Sie ist die zentrale übergeordnete Grundlage der Verordnung und bildet mit Artikel 14a die Rechtsbasis für das Zertifizierungssystem der für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen. • Verordnung (EG) Nr. 653/2007 vom 13. Juni 2007: Sie wird durch die vorliegende Verordnung geändert, damit das einheitliche Format der Sicherheitsbescheinigungen zusätzliche Angaben zu Instandhaltungsstellen enthält. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008: Auf ihre Akkreditierungsregeln stützt sich die Ausgestaltung und Anerkennung der Zertifizierungsstellen. • Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 vom 9. Dezember 2010: Sie wird in Artikel 5 ausdrücklich herangezogen, weil die Instandhaltungsstellen-Bescheinigung als Nachweis für bestimmte Anforderungen im Verfahren der Sicherheitsbescheinigung dient. • Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 vom 10. Dezember 2010: Sie ist ebenfalls ausdrücklich in Artikel 5 genannt und verknüpft die ECM-Bescheinigung mit Anforderungen an Sicherheitsgenehmigungen für Infrastrukturbetreiber.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) Nr. 445/2011 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung im Eisenbahnsicherheitsrecht. Sie konkretisiert auf Grundlage der Richtlinie 2004/49/EG die Anforderungen an die Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen und ordnet diese systematisch in das Zusammenspiel von Eisenbahnsicherheitsbescheinigung, Sicherheitsgenehmigung und Fahrzeugregister ein. Inhaltlich schafft sie ein unionsweit einheitliches Zertifizierungssystem, definiert die Funktionen des Instandhaltungssystems, regelt Zertifizierungsverfahren, Überwachung, Informationspflichten und Übergangsbestimmungen sowie die Anerkennung bestimmter Altbescheinigungen. Zudem ändert sie die Verordnung (EG) Nr. 653/2007, um Angaben zu Instandhaltungsstellen in Sicherheitsbescheinigungen aufzunehmen. • Der Anwendungsbereich erfasst jede Stelle, die für die Instandhaltung von Güterwagen zuständig ist, welche im Eisenbahnnetz der Union betrieben werden sollen. Adressiert sind insbesondere für die Instandhaltung zuständige Stellen, Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Zertifizierungsstellen, nationale Sicherheitsbehörden, Halter, Ausbesserungswerkstätten und weitere vertraglich eingebundene Einrichtungen. Für Ausbesserungswerkstätten oder andere Stellen, die nur Teilfunktionen übernehmen, ist die Zertifizierung grundsätzlich freiwillig, sofern sie untervergebene Instandhaltungsfunktionen ausführen. Infrastrukturbetreiber fallen insoweit unter die Regelung, als sie Güterwagen für Bautätigkeiten oder für die Instandhaltung der Infrastruktur in der Eigenschaft eines Eisenbahnunternehmens betreiben. • In der Praxis bedeutet dies, dass Güterwagen im Unionsnetz nur mit einer klar benannten und regelmäßig überwachten Instandhaltungsstelle betrieben werden sollen, deren Instandhaltungssystem dokumentiert, risikobasiert und auditierbar ist. Die verantwortliche Stelle muss die Managementfunktion selbst wahrnehmen, kann andere Funktionen aber vertraglich auslagern und bleibt dennoch für das Ergebnis verantwortlich. Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber müssen vor Einsatz eines Wagens prüfen, ob eine zertifizierte Instandhaltungsstelle vorhanden ist und ob deren Bescheinigung den konkreten Einsatz abdeckt. Dadurch wird die Instandhaltung organisatorisch standardisiert, der Informationsaustausch zwischen allen Beteiligten verbindlich gemacht und die unionsweite Anerkennung von Bescheinigungen abgesichert.
Stand: 28.05.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Für die Instandhaltung zuständige Stelle: • Pflicht: Ein Instandhaltungssystem mit Managementfunktion, Instandhaltungsentwicklung, Fuhrpark-Instandhaltungsmanagement und Instandhaltungserbringung einrichten und wirksam anwenden. • Pflicht: Die Managementfunktion selbst wahrnehmen und bei Untervergabe sicherstellen, dass die Anforderungen und Grundsätze für untervergebene Funktionen eingehalten werden. • Pflicht: Wesentliche Änderungen der Zertifizierungsgrundlagen der Zertifizierungsstelle unverzüglich mitteilen und die fortlaufende Konformität sicherstellen. • Empfehlung: Informations- und Dokumentationsprozesse so ausgestalten, dass Wiederinbetriebnahme, Betriebsfreigabe, Mängel und Nutzungsbeschränkungen lückenlos nachvollziehbar sind. Eisenbahnunternehmen: • Pflicht: Vor Abfahrt sicherstellen, dass für jeden betriebenen Güterwagen eine zertifizierte für die Instandhaltung zuständige Stelle vorhanden ist und die Nutzung vom Umfang der Bescheinigung gedeckt ist. • Pflicht: Über das Sicherheitsmanagementsystem alle Risiken im Zusammenhang mit dem Einsatz von Güterwagen und eingesetzten Auftragnehmern beherrschen. • Pflicht: Einschlägige Informationen über Betrieb, Fehlfunktionen, Unfälle, Störungen, Beinaheunfälle und Nutzungseinschränkungen mit den übrigen Beteiligten austauschen. • Empfehlung: Vertragliche Vereinbarungen mit Haltern und Instandhaltungsstellen so strukturieren, dass Informationsanfragen und Eskalationen bei Sicherheitsbedenken eindeutig geregelt sind. Infrastrukturbetreiber: • Pflicht: Beim Betrieb von Güterwagen für Baumaterial oder Infrastrukturinstandhaltung die Anforderungen wie ein Eisenbahnunternehmen beachten. • Pflicht: Vor Einsatz der Güterwagen das Vorliegen einer zertifizierten Instandhaltungsstelle und den passenden Bescheinigungsumfang sicherstellen. • Pflicht: Betriebs- und sicherheitsrelevante Informationen auf Anfrage an die zuständige Instandhaltungsstelle oder andere Beteiligte weitergeben. • Empfehlung: Die Verfahren des Sicherheitsmanagementsystems ausdrücklich auf diese besonderen Güterwageneinsätze ausrichten. Zertifizierungsstellen: • Pflicht: Anträge anhand der Anforderungen und Bewertungskriterien der Verordnung prüfen und eine Entscheidung spätestens vier Monate nach Vorliegen aller Informationen treffen. • Pflicht: Zertifizierte Stellen mindestens einmal jährlich an repräsentativen Betriebsstätten überwachen. • Pflicht: Erteilte, geänderte, erneuerte oder widerrufene Bescheinigungen innerhalb einer Woche an die Agentur melden. • Empfehlung: Beschwerde-, Überwachungs- und Abhilfeverfahren so standardisieren, dass unionsweit eine einheitliche Zertifizierungspraxis gefördert wird. Mitgliedstaaten: • Pflicht: Sicherstellen, dass Zertifizierungsstellen die vorgegebenen Kriterien und Grundsätze erfüllen. • Pflicht: Die gerichtliche Nachprüfbarkeit von Entscheidungen der Zertifizierungsstellen gewährleisten. • Pflicht: Angaben zu Art und Änderungen der Zertifizierungsstellen fristgerecht an Kommission und Agentur übermitteln. • Empfehlung: Anerkennungs- und Meldeverfahren so organisieren, dass Übergänge zwischen akkreditierten, anerkannten und behördlichen Stellen transparent bleiben. Nationale Sicherheitsbehörden: • Pflicht: Bei Anhaltspunkten für die Nichterfüllung der Anforderungen unverzüglich die notwendigen Entscheidungen treffen. • Pflicht: Kommission, Agentur, andere zuständige Behörden, die Zertifizierungsstelle und weitere Beteiligte über solche Entscheidungen unterrichten. • Pflicht: Im Übergangszeitraum besonders auf Gleichwertigkeit und Konsistenz verschiedener Zertifizierungsverfahren achten. • Empfehlung: Den Austausch mit Zertifizierungsstellen aktiv nutzen, um Doppelprüfungen zu vermeiden und Sicherheitsrisiken frühzeitig zu adressieren. Halter bzw. Inhaber der Registrierung: • Pflicht: Bei Wechsel der für die Instandhaltung zuständigen Stelle die Eintragungsstelle fristgerecht informieren, damit das nationale Einstellungsregister aktualisiert werden kann. • Pflicht: Sicherstellen, dass Instandhaltungsunterlagen an die neue zuständige Stelle oder den Inhaber der Registrierung übergeben werden. • Pflicht: Beim Wechsel der Instandhaltungsstelle darauf achten, dass keine Lücke entsteht, weil andernfalls die Registrierung des Fahrzeugs ausgesetzt werden kann. • Empfehlung: Registerführung, Vertragsmanagement und Dokumentenübergabe organisatorisch eng verzahnen. Ausbesserungswerkstätten oder andere Einrichtungen mit untervergebenen Funktionen: • Pflicht: Bei freiwilliger Zertifizierung die auf ihre Funktion angepassten Anforderungen und Bewertungskriterien erfüllen. • Pflicht: Die ihnen übertragenen Instandhaltungsarbeiten entsprechend den Instandhaltungsaufträgen, technischen Spezifikationen und Dokumentationspflichten ausführen. • Pflicht: Betriebsfreigabe, festgestellte Mängel sowie durchgeführte Arbeiten an die zuständigen Managementfunktionen übermitteln. • Empfehlung: Eine freiwillige Zertifizierung nutzen, um gegenüber der für die Instandhaltung zuständigen Stelle die Konformität der übernommenen Teilfunktionen einfacher nachzuweisen.