Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 352/2009 vom 24. April 2009: Vorgängerregelung zur gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken; sie wird durch die Verordnung (EU) Nr. 402/2013 mit Wirkung vom 21. Mai 2015 aufgehoben. • Richtlinie 2004/49/EG vom 29. April 2004: Übergeordnete unionsrechtliche Grundlage der Eisenbahnsicherheit; auf ihr, insbesondere Artikel 6 Absatz 4, beruht die Verordnung und an ihre Sicherheitsmanagement- und Überwachungspflichten knüpft sie an. • Richtlinie 2008/57/EG vom 17. Juni 2008: Zentrale Bezugsvorschrift für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems; die Verordnung regelt ergänzend die sichere Integration struktureller Teilsysteme und das Zusammenspiel mit TSI, benannten Stellen und Inbetriebnahmegenehmigungen. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008: Sie regelt die unionsweiten Grundsätze der Akkreditierung; auf dieser Grundlage bestimmt die Verordnung die Anforderungen an Akkreditierung und Anerkennung von Bewertungsstellen. • Verordnung (EU) Nr. 445/2011 vom 10. Mai 2011: Sie betrifft das Zertifizierungssystem für für die Instandhaltung von Güterwagen zuständige Stellen; die Verordnung (EU) Nr. 402/2013 verzahnt hiermit die Anerkennung, Überwachung und Berichterstattung im Bereich Instandhaltung.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung des Eisenbahnsicherheitsrechts. Sie konkretisiert als gemeinsame Sicherheitsmethode die unionsrechtlichen Anforderungen an die Evaluierung und Bewertung von Risiken bei Änderungen am Eisenbahnsystem und ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 352/2009. Systematisch steht sie im Zusammenhang mit dem Sicherheitsmanagementsystem der Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber sowie mit dem Instandhaltungssystem der für die Instandhaltung zuständigen Stellen. Inhaltlich regelt sie insbesondere die Prüfung, ob eine Änderung signifikant ist, das anzuwendende Risikomanagementverfahren, die unabhängige Bewertung durch eine Bewertungsstelle sowie Dokumentations-, Informations- und Überwachungspflichten. • Der Anwendungsbereich erfasst den „Vorschlagenden“, wenn er in einem Mitgliedstaat Änderungen am Eisenbahnsystem vornimmt; hierzu zählen Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, für die Instandhaltung zuständige Stellen, Auftraggeber, Hersteller und Antragsteller für die Inbetriebnahme struktureller Teilsysteme. Erfasst sind technische, betriebliche und bestimmte organisatorische Änderungen, soweit diese Betriebs- oder Instandhaltungsprozesse beeinflussen können; bei signifikanten Änderungen ist das formalisierte Risikomanagementverfahren anzuwenden, bei nicht signifikanten Änderungen genügt eine dokumentierte Begründung. Die Verordnung gilt zudem für strukturelle Teilsysteme bei TSI-bezogener Risikobewertung und zur sicheren Integration in bestehende Systeme, soweit kein Widerspruch zu verbindlichen TSI-Anforderungen entsteht. Ausgenommen sind Eisenbahnsysteme außerhalb des Geltungsbereichs der Eisenbahnsicherheitsrichtlinie sowie fortgeschrittene Projekte, für die übergangsweise noch die Verordnung (EG) Nr. 352/2009 maßgeblich bleibt. • In der Praxis bedeutet dies, dass sicherheitsrelevante Änderungen im Eisenbahnsektor frühzeitig strukturiert auf ihre Signifikanz geprüft und bei Signifikanz nach einem standardisierten, dokumentierten und unabhängig bewerteten Verfahren behandelt werden müssen. Gefährdungen, Sicherheitsmaßnahmen, Schnittstellen und Zuständigkeiten sind nachvollziehbar im Gefährdungsprotokoll festzuhalten. Zulieferer und Dienstleister sind einzubeziehen, wenn ihre Leistungen Risiken beeinflussen. Dadurch werden Genehmigungs-, Betriebs- und Instandhaltungsentscheidungen unionsweit stärker harmonisiert und die gegenseitige Anerkennung erleichtert.
Stand: 10.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Eisenbahnunternehmen: • Pflicht: Bei sicherheitsrelevanten Änderungen die Signifikanz der Änderung anhand der festgelegten Kriterien bewerten und die Entscheidung dokumentieren. • Pflicht: Bei signifikanten Änderungen das Risikomanagementverfahren durchführen, Sicherheitsanforderungen nachweisen und eine schriftliche Erklärung zur Vertretbarkeit der Risiken abgeben. • Pflicht: Die Anwendung der Verordnung im Sicherheitsmanagementsystem regelmäßig überprüfen und Erfahrungen im jährlichen Sicherheitsbericht zusammenfassen. • Empfehlung: Schnittstellen zu Infrastrukturbetreibern, Instandhaltungsstellen und Dienstleistern frühzeitig vertraglich und organisatorisch eindeutig regeln. Infrastrukturbetreiber: • Pflicht: Bei Änderungen am Eisenbahnsystem die potenziellen Sicherheitsauswirkungen prüfen und bei signifikanten Änderungen das Verfahren nach Anhang I anwenden. • Pflicht: Gefährdungsprotokolle führen und nach Inbetriebnahme als Bestandteil des Sicherheitsmanagementsystems fortführen. • Pflicht: Sicherheitsrelevante Schnittstellenrisiken mit anderen Akteuren koordinieren und offene Konflikte lösen. • Empfehlung: Für wiederkehrende Änderungsarten standardisierte Bewertungs- und Dokumentationsabläufe vorhalten. Für die Instandhaltung zuständige Stellen: • Pflicht: Für Änderungen bei Ausrüstung, Verfahren, Organisation, Personalausstattung oder Schnittstellen geeignete Risikobewertungsverfahren im Instandhaltungssystem vorsehen. • Pflicht: Bei signifikanten Änderungen das Risikomanagementverfahren anwenden und die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen nachweisen. • Pflicht: Die Anwendung der Verordnung im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung des Instandhaltungssystems kontrollieren. • Empfehlung: Änderungen an Instandhaltungsprozessen systematisch auf Auswirkungen für Betriebssicherheit und Schnittstellen prüfen. Auftraggeber, Hersteller und Antragsteller für die Inbetriebnahme struktureller Teilsysteme: • Pflicht: Bei einschlägigen strukturellen Teilsystemen die Risikobewertung nach dieser Verordnung durchführen, wenn TSI dies verlangen oder die Änderung signifikant ist. • Pflicht: Die sichere Integration in das bestehende Eisenbahnsystem nachweisen und widersprechende Anforderungen zu TSI gegenüber dem betroffenen Mitgliedstaat anzeigen. • Pflicht: Eine geeignete Bewertungsstelle frühzeitig benennen, sofern keine Stelle bereits unions- oder nationalrechtlich ausgewiesen ist. • Empfehlung: Bereits in der Planungsphase Systemgrenzen, Schnittstellen und Annahmen vollständig festlegen. Bewertungsstellen: • Pflicht: Die Eignung der Anwendung des Risikomanagementverfahrens und seiner Ergebnisse unabhängig bewerten. • Pflicht: Die signifikante Änderung, die angewandten Sicherheits- und Qualitätsmanagementverfahren sowie deren Anwendung bei Planung und Durchführung prüfen. • Pflicht: Einen Sicherheitsbewertungsbericht mit Ergebnissen, festgestellten Verstößen und Schlussfolgerungen erstellen. • Empfehlung: Zuständigkeitsbereiche, Fachkompetenzen und Unabhängigkeit fortlaufend nachweisbar dokumentieren. Nationale Sicherheitsbehörden: • Pflicht: Akkreditierungen oder Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten in den vorgesehenen Fällen als Nachweis der Fähigkeit zur Tätigkeit als Bewertungsstelle akzeptieren. • Pflicht: Die Anwendung der Verordnung durch Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber und bestimmte für die Instandhaltung zuständige Stellen überwachen. • Pflicht: Der Agentur über Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung im jährlichen Sicherheitsbericht berichten. • Empfehlung: Bei Nutzung als Bewertungsstelle eine nachweisbare funktionale Unabhängigkeit von sonstigen Behördenaufgaben sicherstellen. Anerkennungsstellen und nationale Akkreditierungsstellen: • Pflicht: Bewertungsstellen nach den Kriterien des Anhangs II akkreditieren oder anerkennen. • Pflicht: Regelmäßige Überwachungsmaßnahmen durchführen und bei Nichterfüllung den Geltungsbereich begrenzen, die Anerkennung aussetzen oder zurückziehen. • Pflicht: Der Agentur Informationen über anerkannte oder akkreditierte Bewertungsstellen und deren Zuständigkeitsbereiche mitteilen. • Empfehlung: Einheitliche Prüfmaßstäbe anwenden, um ein mit der Akkreditierung vergleichbares Vertrauensniveau sicherzustellen. Zertifizierungsstellen: • Pflicht: Bei Bescheinigungen für für die Instandhaltung zuständige Stellen die Akkreditierung oder Anerkennung als Nachweis der Fähigkeit zur Tätigkeit als Bewertungsstelle akzeptieren. • Pflicht: Im Bereich der für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen die Anwendung der Verordnung überwachen. • Empfehlung: Feststellungen aus Zertifizierung und CSM-Bewertung abgestimmt auswerten, um Doppelprüfungen zu vermeiden. Zulieferer und Dienstleister einschließlich Subunternehmer: • Pflicht: An dem Risikomanagementverfahren mitwirken, soweit dies vertraglich verlangt wird und ihre Leistungen sicherheitsrelevant sind. • Pflicht: Informationen über von ihnen ausgehende Risiken bereitstellen und zur Erfüllung zugewiesener Sicherheitsanforderungen beitragen. • Empfehlung: Sicherheitsmaßnahmen, Schnittstellen und Nachweise frühzeitig mit dem Vorschlagenden abstimmen.