Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahnsicherheitsgenehmigungen Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2004/49/EG vom 29. April 2004: Übergeordnete Rechtsgrundlage der Eisenbahnsicherheit, auf deren Artikel 6, 11, 16 und 17 die Verordnung unmittelbar aufbaut und deren Anforderungen an Sicherheitsgenehmigungen sowie Sicherheitsmanagementsysteme konkretisiert werden. • Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission: In Anhang II ausdrücklich genannt für die Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsmethode zur Risikoevaluierung und -bewertung bei Änderungen der Betriebsbedingungen oder bei neuem Material. • Richtlinie 95/18/EG des Rates: Im Vorspann genannt als durch die Richtlinie 2004/49/EG geänderte Regelung über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und damit Teil des systematischen Hintergrunds. • Richtlinie 2001/14/EG: Ebenfalls im Vorspann als durch die Richtlinie 2004/49/EG geänderte Regelung genannt; sie betrifft Fahrwegkapazität, Entgelte für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und Sicherheitsbescheinigung. • Empfehlung ERA/REC/SAF/09-2009 der Europäischen Eisenbahnagentur vom 18. September 2009: Fachliche Vorstufe der Verordnung, auf deren Grundlage die Kommission die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung erlassen hat.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung im Eisenbahnsicherheitsrecht. Sie konkretisiert die Richtlinie 2004/49/EG, indem sie eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung bei Sicherheitsgenehmigungen von Fahrwegbetreibern festlegt und damit unionsweit einheitliche Bewertungsmaßstäbe für nationale Sicherheitsbehörden schafft. Inhaltlich regelt sie das Verfahren zur Prüfung von Anträgen, die anzuwendenden Bewertungskriterien für Sicherheitsmanagementsysteme sowie die Grundsätze der Überwachung nach Erteilung der Genehmigung. Im Mittelpunkt stehen die systematische Bewertung des Sicherheitsmanagementsystems, die Dokumentation der Entscheidung und eine risikoorientierte behördliche Nachüberwachung. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie nationale Sicherheitsbehörden und Fahrwegbetreiber. Nationale Sicherheitsbehörden müssen Anträge nach den vorgegebenen Verfahren und Kriterien prüfen, Entscheidungen dokumentieren und nach Genehmigung die durchgängige Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems überwachen; Fahrwegbetreiber müssen ein vollständiges, wirksames und dokumentiertes Sicherheitsmanagementsystem für Betrieb, Instandhaltung, Notfallmanagement, Personalqualifikation, Informationsfluss und interne Audits nachweisen. Mittelbar einbezogen sind auch Auftragnehmer, Zulieferer, Eisenbahnunternehmen, Hersteller, Instandhaltungsbetriebe, Fahrzeughalter, Dienstleistungsanbieter, Beschaffungsstellen sowie sonstige zuständige Behörden, soweit Schnittstellen, Informationsaustausch oder Risikokontrollmaßnahmen betroffen sind. Eine ausdrückliche allgemeine Ausnahme enthält die Verordnung nicht; erleichternd wirkt lediglich, dass zertifizierte Produkte oder Dienstleistungen unter bestimmten Voraussetzungen als konform behandelt werden können und dass Zusagen zu vertraglich organisiertem Risikomanagement berücksichtigt werden dürfen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Sicherheitsgenehmigungen für Fahrwegbetreiber nicht nur formal beantragt, sondern auf Basis eines umfassend belegten Sicherheitsmanagementsystems geprüft werden. Erforderlich sind nachvollziehbare Verfahren etwa zu Risikobeherrschung, Instandhaltung, Auftragnehmersteuerung, Schulung, Notfallplanung und internen Audits. Nationale Sicherheitsbehörden prüfen risikoorientiert, können Nachforderungen stellen oder Anträge ablehnen und überwachen nach der Genehmigung fortlaufend, ob das erreichte Sicherheitsniveau tatsächlich aufrechterhalten wird.
Stand: 28.05.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Nationale Sicherheitsbehörden: • Anträge auf Sicherheitsgenehmigungen nach dem in Anhang I vorgegebenen Verfahren und anhand der Kriterien des Anhangs II prüfen. • Entscheidungen über Annahme oder Ablehnung dokumentieren, begründen und dem Antragsteller erkannte Mängel, erwartete Nachweise sowie Fristen konkret mitteilen. • Nach Erteilung der Genehmigung die durchgängige Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems nach den Grundsätzen des Anhangs III überwachen. • Empfehlung: Risikoorientierte, konsistente und transparente Bewertungs- und Überwachungsverfahren mit qualifiziertem Personal und interner Qualitätskontrolle etablieren. Fahrwegbetreiber: • Ein vollständiges, dokumentiertes und wirksames Sicherheitsmanagementsystem nachweisen, das insbesondere Risikokontrolle, Instandhaltung, Notfallplanung, Informationsfluss, Audits und Personalqualifikation abdeckt. • Im Genehmigungsverfahren ausreichende Belege, Informationen und gegebenenfalls zugesagte Abhilfemaßnahmen fristgerecht vorlegen. • Nach Erteilung der Genehmigung das Sicherheitsmanagementsystem durchgängig anwenden und das Sicherheitsniveau fortlaufend aufrechterhalten. • Empfehlung: Schnittstellen zu Eisenbahnunternehmen, Instandhaltungsstellen, Auftragnehmern und Zulieferern vertraglich klar regeln und sicherheitsrelevante Informationen systematisch austauschen. Auftragnehmer und Zulieferer: • Vertraglich festgelegte sicherheitsrelevante Anforderungen und Informationspflichten erfüllen. • Die fachliche Eignung und die Sicherheit ihrer Leistungen und Produkte nachweisbar sicherstellen. • Sicherheitsrelevante Dokumente und Verträge rückverfolgbar führen. • Empfehlung: Zertifizierungen, dokumentierte Prozesse und eindeutige Zuständigkeitsregelungen vorhalten, um die Konformität gegenüber dem Fahrwegbetreiber belastbar zu belegen. Andere beteiligte Stellen, insbesondere Eisenbahnunternehmen, Hersteller, Instandhaltungsbetriebe, mit der Instandhaltung betraute Stellen, Fahrzeughalter, Dienstleistungsanbieter und Beschaffungsstellen: • Bei sicherheitsrelevanten Schnittstellen kooperieren und erforderliche Informationen für Risikokontrolle und sicheren Betrieb bereitstellen. • Zuständigkeiten und Aufgaben in Überschneidungsbereichen klar abstimmen. • Relevante Informationen zu Mängeln, Störungen, Instandhaltung und Notfällen weitergeben. • Empfehlung: Gemeinsame Verfahren für Kommunikation, Schnittstellenmanagement und Notfallkoordination mit dem Fahrwegbetreiber festlegen.