Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission vom 16. Februar 2018 zur Festlegung gemeinsamer Sicherheitsmethoden für die Aufsicht durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR. )
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie (EU) 2016/798 vom 11. Mai 2016: Sie ist die übergeordnete unionsrechtliche Grundlage der Verordnung und regelt die Eisenbahnsicherheit sowie die einheitliche Sicherheitsbescheinigung, Sicherheitsgenehmigung und Aufsicht durch nationale Sicherheitsbehörden. • Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 vom 16. November 2012: Sie war die Vorgängerregelung zur gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Überwachung und wird durch die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 16. Juni 2019 aufgehoben. • Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 vom 8. März 2018: Auf ihre Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme nimmt die Verordnung ausdrücklich Bezug, insbesondere bei der Anerkennung von Bescheinigungen, Anerkennungen oder Genehmigungen als Nachweis der Anforderungserfüllung. • Richtlinie 2012/34/EU vom 21. November 2012: Sie wird für die Zusammenarbeit mit Regulierungsstellen und Genehmigungsbehörden im Eisenbahnsektor ausdrücklich als Bezugspunkt genannt. • Richtlinie 2004/49/EG vom 29. April 2004: Sie ist die frühere Eisenbahnsicherheitsrichtlinie, deren Bescheinigungsregime im Rahmen der Übergangsregelung bis längstens 16. Juni 2020 noch fortwirken konnte.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 ist eine Verordnung und damit ein unmittelbar geltender Unionsrechtsakt, der auf Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/798 beruht. Sie konkretisiert innerhalb des europäischen Eisenbahnsicherheitsrechts die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Aufsicht durch nationale Sicherheitsbehörden nach Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung und ersetzt insoweit die Verordnung (EU) Nr. 1077/2012. Inhaltlich regelt sie insbesondere das anzuwendende Aufsichtsverfahren, risikobasierte Aufsichtsstrategie und -planung, Aufsichtstechniken, die Verknüpfung von Aufsicht und Sicherheitsbewertung, Kompetenzanforderungen des Personals, Entscheidungskriterien sowie die Koordinierung zwischen Behörden. Ziel ist eine strukturierte, überprüfbare und unionsweit möglichst einheitliche Aufsicht über die Wirksamkeit von Sicherheitsmanagementsystemen. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem nationale Sicherheitsbehörden, Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber nach Erteilung der maßgeblichen Sicherheitsnachweise. Adressiert sind außerdem die Agentur als Sicherheitsbescheinigungsstelle, weitere beteiligte nationale Sicherheitsbehörden bei grenzüberschreitender Infrastruktur oder Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten sowie weitere zuständige Behörden, Untersuchungsstellen und Stellen für die Zertifizierung der für die Instandhaltung zuständigen Stellen. Die Verordnung bezieht auch Auftragnehmer, Partner und Lieferanten mittelbar ein, soweit deren Bescheinigungen, Anerkennungen oder Genehmigungen als Nachweis berücksichtigt werden können. Eine zeitliche Sonderregelung gilt für Mitgliedstaaten mit verlängertem Umsetzungszeitraum der Richtlinie (EU) 2016/798; dort galten Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 erst ab dem 16. Juni 2020. • In der Praxis bedeutet dies, dass Aufsicht im Eisenbahnsektor nicht anlasslos oder rein formal erfolgt, sondern daten- und risikobasiert geplant, dokumentiert, regelmäßig überprüft und bei Mängeln mit Aktionsplänen oder Durchsetzungsmaßnahmen verknüpft wird. Nationale Sicherheitsbehörden müssen ihre Entscheidungen anhand veröffentlichter Kriterien treffen, Beschwerden ermöglichen und ihr Personal systematisch qualifizieren. Für Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber führt dies zu einer fortlaufenden Kontrolle der tatsächlichen Wirksamkeit ihres Sicherheitsmanagementsystems im Betrieb. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist zudem eine abgestimmte, doppelte Aufsicht vermeidende Behördenkoordination vorgeschrieben.
Stand: 10.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Nationale Sicherheitsbehörden: • Pflicht1: Das in Anhang I festgelegte Aufsichtsverfahren anwenden und hierfür interne Regelungen oder Verfahren erarbeiten. • Pflicht2: Eine risikobasierte Aufsichtsstrategie und Aufsichtspläne entwickeln, umsetzen, dokumentieren und regelmäßig überprüfen. • Pflicht3: Entscheidungskriterien und ein Beschwerdeverfahren veröffentlichen sowie sicherstellen, dass das Aufsichtspersonal über die vorgeschriebenen Kompetenzen verfügt. • Empfehlung: Koordinierungs- und Kooperationsregelungen mit anderen nationalen Sicherheitsbehörden, Untersuchungsstellen und weiteren zuständigen Stellen so ausgestalten, dass Doppelaufsicht vermieden und erhebliche Risiken frühzeitig gemeinsam adressiert werden. Eisenbahnunternehmen: • Pflicht1: Die Vorgaben ihres Sicherheitsmanagementsystems im laufenden Verkehrsbetrieb tatsächlich einhalten. • Pflicht2: Bei festgestellten Mängeln oder Restproblemen fristgerecht angemessene Aktionspläne entwickeln und umsetzen. • Pflicht3: Die nationale Sicherheitsbehörde im Rahmen der Aufsicht durch Bereitstellung relevanter Informationen und Nachweise zur Sicherheitsleistung unterstützen. • Empfehlung: Sicherheitsberichte, Nachweise und interne Maßnahmen so strukturieren, dass erhebliche Mängel, Sicherheitsrisiken und Umsetzungsstände von Aktionsplänen nachvollziehbar belegt werden können. Infrastrukturbetreiber: • Pflicht1: Ein wirksames Sicherheitsmanagementsystem anwenden und dessen Einhaltung im Betrieb sicherstellen. • Pflicht2: Festgestellte Mängel oder Restprobleme durch geeignete Aktionspläne innerhalb vorgegebener Fristen bearbeiten. • Pflicht3: Relevante Informationen zur Sicherheitsleistung sowie zu betrieblichen Risiken im Rahmen der Aufsicht verfügbar machen. • Empfehlung: Bei grenzüberschreitender Infrastruktur abgestimmte Prozesse für Informationsaustausch und Aufsichtskoordination mit den beteiligten Behörden vorhalten. Agentur oder zuständige Sicherheitsbescheinigungsstelle: • Pflicht1: Im Fall von Erneuerung oder Aktualisierung von Sicherheitsbescheinigungen die mit der Aufsicht betraute nationale Sicherheitsbehörde zur Informationsabstimmung einbeziehen. • Pflicht2: Bewertungs- und Aufsichtsinformationen mit den nationalen Sicherheitsbehörden austauschen, soweit dies für eine vollständige Beurteilung erforderlich ist. • Pflicht3: Mitteilungen und Erkenntnisse aus Bewertung und Aufsicht so nutzen, dass die Wirksamkeit des Sicherheitsmanagementsystems belastbar beurteilt werden kann. • Empfehlung: Die Abstimmung mit Aufsichtsbehörden frühzeitig strukturieren, damit erhebliche Mängel, Restprobleme und Sicherheitsleistung bei Folgebewertungen konsistent berücksichtigt werden.