Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Überwachung durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2004/49/EG vom 29. April 2004: Übergeordnete Grundlage der Verordnung; sie regelt die Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und bildet insbesondere über Artikel 6 sowie Artikel 16 und 17 die Rechtsbasis für die gemeinsame Sicherheitsmethode und die Überwachungsaufgaben der nationalen Sicherheitsbehörden. • Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 vom 9. Dezember 2010: Sie legt die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung bei der Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnunternehmen fest; auf ihren Anhang IV nimmt die Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 ausdrücklich Bezug. • Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 vom 9. Dezember 2010: Sie regelt die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung bei der Erteilung von Sicherheitsgenehmigungen für Fahrwegbetreiber; auf ihren Anhang III verweist die Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 ausdrücklich. • Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 vom 16. November 2012: Auf ihre Anwendung können die nationalen Sicherheitsbehörden im Rahmen der Überwachung Bezug nehmen; sie betrifft die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle durch Eisenbahnunternehmen, Fahrwegbetreiber und für die Instandhaltung zuständige Stellen. • Richtlinie 95/18/EG des Rates und Richtlinie 2001/14/EG: Diese werden im einleitenden Bezug der Richtlinie 2004/49/EG als geänderte Rechtsakte genannt und stehen damit im systematischen Zusammenhang mit Marktzugang, Fahrwegkapazität, Entgelten und Sicherheitsbescheinigung im Eisenbahnsektor.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung im Bereich der Eisenbahnsicherheit. Sie konkretisiert auf Grundlage der Richtlinie 2004/49/EG eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Überwachung durch nationale Sicherheitsbehörden nach Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung und ist damit Teil des unionsrechtlichen Aufsichts- und Sicherheitsregimes für Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreiber. Inhaltlich regelt sie insbesondere die Entwicklung von Überwachungsstrategie und Überwachungsplänen, die Nutzung von Informationen aus Bewertung und Aufsicht, Anforderungen an Überwachungstechniken, Entscheidungskriterien, Personalkompetenz sowie Koordinierung und Zusammenarbeit. Der Anhang präzisiert die einzelnen Schritte von Planung, Durchführung, Ergebnisaustausch und regelmäßiger Überprüfung der Überwachungstätigkeiten. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie nationale Sicherheitsbehörden, die die gemeinsame Sicherheitsmethode bei der Überwachung von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern nach Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung anwenden müssen. Mittelbar betroffen sind Eisenbahnunternehmen, Fahrwegbetreiber, in mehr als einem Mitgliedstaat tätige Unternehmen, nationale Untersuchungsstellen, Zertifizierungsstellen im Bereich der für die Instandhaltung zuständigen Stellen sowie andere zuständige Behörden, soweit Informationsaustausch, Koordinierung oder Maßnahmen bei Nichteinhaltung vorgesehen sind. Die Verordnung bezieht ausdrücklich auch Risiken aus Instandhaltungsleistungen, Materialbereitstellung und dem Einsatz von Unterauftragnehmern in die Überwachung ein. Eine ausdrückliche allgemeine Ausnahmevorschrift enthält der vorliegende Text nicht; differenziert wird allein nach den jeweils überwachten Akteuren und den Fällen, in denen Zusammenarbeit oder zusätzliche Unterrichtung „bei Bedarf“ erfolgt. • In der Praxis bedeutet dies, dass nationale Sicherheitsbehörden ihre Aufsicht über Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreiber nicht anlasslos oder rein punktuell, sondern strategisch, datenbasiert und dokumentiert organisieren müssen. Unternehmen müssen damit rechnen, dass nicht nur Unterlagen, sondern auch die tatsächliche Wirksamkeit ihres Sicherheitsmanagementsystems, ihrer betrieblichen Abläufe und ihrer Abhilfemaßnahmen überprüft werden. Festgestellte Nichteinhaltungen können abgestufte Maßnahmen bis hin zu dringenden Sicherheitswarnungen auslösen. Zugleich fördert die Verordnung einen abgestimmten Aufsichtsansatz zwischen Behörden, besonders bei grenzüberschreitend tätigen Eisenbahnunternehmen.
Stand: 28.05.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Nationale Sicherheitsbehörde: • Überwachungsstrategie und einen oder mehrere Überwachungspläne entwickeln und anwenden, einschließlich Prioritätensetzung und Ressourcenzuweisung. • Informationen aus Bewertung, Überwachung, Unfallberichten, Sicherheitsberichten, Instandhaltungsberichten, Beschwerden und weiteren Quellen sammeln, analysieren und für Aufsicht und Systembewertung nutzen. • Kriterien für Überwachungs-, Unterstützungs- und Durchsetzungsentscheidungen sowie ein Beschwerdeverfahren veröffentlichen. • Empfehlung: Überwachung risikoorientiert, dokumentiert und regelmäßig überprüft organisieren sowie Koordinierungsmechanismen mit anderen Behörden frühzeitig festlegen. Eisenbahnunternehmen: • Alle mit ihren Tätigkeiten verbundenen Risiken mit Hilfe eines Sicherheitsmanagementsystems beherrschen. • Die kontinuierliche Anwendung und Wirksamkeit des Sicherheitsmanagementsystems im Betrieb sicherstellen. • Bei festgestellter Nichteinhaltung angemessene Aktionspläne innerhalb vorgegebener Fristen entwickeln und umsetzen. • Empfehlung: Sicherheitsmanagement, Nachweisführung und interne Kontrollen so ausgestalten, dass betriebliche Wirksamkeit und Abhilfeprozesse jederzeit überprüfbar sind. Fahrwegbetreiber: • Alle mit ihren Tätigkeiten verbundenen Risiken mit Hilfe eines Sicherheitsmanagementsystems beherrschen. • Die kontinuierliche Anwendung und Wirksamkeit des Sicherheitsmanagementsystems einschließlich betrieblicher Tätigkeiten sicherstellen. • Bei durch die nationale Sicherheitsbehörde festgestellter Nichteinhaltung fristgerechte Aktionspläne entwickeln und wirksam umsetzen. • Empfehlung: Netzspezifische Sicherheitsanforderungen, operative Prozesse und Dokumentation eng mit den Überwachungserwartungen der Behörde verzahnen. In mehr als einem Mitgliedstaat tätige nationale Sicherheitsbehörden und weitere zuständige Stellen: • Überwachungsansätze koordinieren und relevante Informationen austauschen. • Regelungen zur Zusammenarbeit mit nationalen Untersuchungsstellen, Zertifizierungsstellen im Bereich der für die Instandhaltung zuständigen Stellen und anderen zuständigen Behörden entwickeln. • Das Vorgehen bei Verstößen gegen den rechtlichen Rahmen im Bereich der Sicherheit abstimmen. • Empfehlung: Standardisierte Informationswege und gemeinsame Verfahren für grenzüberschreitende Fälle etablieren, um einheitliche Reaktionen auf Nichteinhaltungen zu gewährleisten.