Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 (Text von Bedeutung für den EWR. )
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie (EU) 2016/798 vom 11. Mai 2016: Übergeordnete Rechtsgrundlage des Eisenbahnsicherheitsrechts; auf ihrer Grundlage werden die gemeinsamen Sicherheitsmethoden zu Sicherheitsmanagementsystemen festgelegt sowie die einheitliche Sicherheitsbescheinigung und die Sicherheitsgenehmigung geregelt. • Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 vom 9. Dezember 2010: Vorgängerregelung zur gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung bei Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen; sie wird durch die Verordnung (EU) 2018/762 ersetzt und erst mit Wirkung vom 16. Juni 2025 aufgehoben. • Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 vom 10. Dezember 2010: Vorgängerregelung zur gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung bei Eisenbahnsicherheitsgenehmigungen; sie wird durch die Verordnung (EU) 2018/762 ersetzt und erst mit Wirkung vom 16. Juni 2025 aufgehoben. • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 vom 30. April 2013: Maßgeblicher Verweis für den Risikomanagementprozess bei Änderungen; sie konkretisiert die Evaluierung und Bewertung von Risiken, auf die das Änderungsmanagement des Sicherheitsmanagementsystems aufbaut. • Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 vom 16. November 2012: Zentrale Bezugsnorm für Überwachung und kontinuierliche Verbesserung; auf ihren Rahmen verweist die Verordnung (EU) 2018/762 insbesondere bei Überwachungstätigkeiten, Jahresberichten und der Kontrolle von Auftragnehmern, Partnern und Zulieferern.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 ist eine unmittelbar geltende Verordnung des Unionsrechts und konkretisiert als gemeinsame Sicherheitsmethode die Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme nach der Richtlinie (EU) 2016/798. Systematisch steht sie im Eisenbahnsicherheitsrecht unterhalb der Richtlinie als ausfüllender Sekundärrechtsakt und ersetzt die früheren Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010. Inhaltlich legt sie einen einheitlichen Ordnungsrahmen für Aufbau, Anwendung, Überwachung und fortlaufende Verbesserung von Sicherheitsmanagementsystemen fest. Erfasst werden insbesondere Kontext der Organisation, Führungsverantwortung, Risikobewertung, Kompetenzmanagement, Dokumentation, menschliche und organisatorische Faktoren, Betrieb, Instandhaltung, Notfallmanagement, Überwachung, Audits und kontinuierliche Verbesserung. • Der Anwendungsbereich erfasst Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber, soweit sie Sicherheitsmanagementsysteme für einheitliche Sicherheitsbescheinigungen bzw. Sicherheitsgenehmigungen nach der Richtlinie (EU) 2016/798 einrichten, anwenden und fortentwickeln müssen. Mittelbar einbezogen sind zudem Auftragnehmer, Partner, Zulieferer, für die Instandhaltung zuständige Stellen, Schienenfahrzeughalter, Behörden, Notfalldienste sowie Mitarbeiter und ihre Repräsentanten, soweit sie für Sicherheitsrisiken, Informationsflüsse oder Notfallabläufe relevant sind. Für die Ausstellung einheitlicher Sicherheitsbescheinigungen ist als zuständige Stelle entweder die Eisenbahnagentur der Europäischen Union oder eine nationale Sicherheitsbehörde benannt; diese prüfen die Einhaltung im Rahmen von Bewertung und Aufsicht. Übergangsregelungen bestehen für nach der Richtlinie 2004/49/EG erteilte Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen, auf die die aufgehobenen Vorgängerregelungen bis zum Ablaufdatum beziehungsweise bis zum Ende des anwendbaren Überwachungszeitraums fortgelten. • In der Praxis bedeutet dies, dass Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber ein nachweisbar wirksames, dokumentiertes und fortlaufend verbessertes Sicherheitsmanagementsystem betreiben müssen, das betriebliche, technische sowie organisatorische Risiken systematisch erfasst. Sicherheit ist in Führungsentscheidungen, Personalqualifikation, Zusammenarbeit mit Auftragnehmern, Änderungsprozesse, Notfallplanung und Instandhaltung einzubetten. Zugleich verlangt die Verordnung messbare Sicherheitsziele, regelmäßige Überwachung, interne Audits, Managementbewertungen sowie das Lernen aus Unfällen und Störungen als dauerhaften Steuerungsprozess.
Stand: 31.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Eisenbahnunternehmen: • Pflicht: Ein Sicherheitsmanagementsystem nach Anhang I einführen, anwenden, aufrechterhalten und fortlaufend verbessern. • Pflicht: Betriebliche, technische, organisatorische sowie menschliche und organisatorische Risiken systematisch bewerten und geeignete Sicherheitsmaßnahmen festlegen. • Pflicht: Jährliche Sicherheitsberichte vorlegen sowie Überwachungen, interne Audits, Managementbewertungen und Unfallauswertungen durchführen. • Empfehlung: Sicherheitsziele messbar mit Betriebsprozessen, Schulungen, Dokumentation und Notfallmanagement verzahnen. Infrastrukturbetreiber: • Pflicht: Ein Sicherheitsmanagementsystem nach Anhang II einführen, anwenden, aufrechterhalten und fortlaufend verbessern. • Pflicht: Risiken aus Verkehrsplanung, Verkehrssteuerung, Infrastrukturzustand, Instandhaltung und Notfällen über den gesamten Lebenszyklus der Sachanlagen beherrschen. • Pflicht: Notfallpläne koordinieren, sicherheitsrelevante Informationen steuern sowie ausgelagerte Tätigkeiten und Vertragspartner sicherheitsbezogen überwachen. • Empfehlung: Sicherheitsmanagement eng mit Netzbetrieb, Instandhaltungssteuerung, Betriebsbeschränkungen und Kommunikationswegen verknüpfen. Stelle, die Sicherheitsbescheinigungen ausstellt: • Pflicht: Bei einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen die Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem im Rahmen der Bewertung anwenden. • Pflicht: Als zuständige Stelle entweder durch die Eisenbahnagentur der Europäischen Union oder eine nationale Sicherheitsbehörde handeln. • Pflicht: Im Rahmen der Aufsicht die Anwendung der Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem berücksichtigen. • Empfehlung: Bewertungs- und Aufsichtspraxis prozessorientiert auf Führungsverantwortung, Risikobeherrschung und Wirksamkeit des Systems ausrichten. Nationale Sicherheitsbehörden: • Pflicht: Sicherheitsmanagementsysteme im Rahmen der Aufsicht überwachen und die vorgelegten jährlichen Sicherheitsberichte berücksichtigen. • Pflicht: Für Infrastrukturbetreiber Sicherheitsgenehmigungen anhand der Anforderungen des Anhangs II bewerten. • Pflicht: Gegebenenfalls Ergebnisse von Aufsichtstätigkeiten in die weitere Überprüfung der Sicherheitsleistung einbringen. • Empfehlung: Übergangsfälle zwischen alter und neuer Rechtslage konsistent überwachen und Erkenntnisse aus Aufsicht und Ereignissen systematisch rückkoppeln. Auftragnehmer, Partner und Zulieferer: • Pflicht: Die vertraglich festgelegten Sicherheitsanforderungen, Kompetenzanforderungen und Informationspflichten erfüllen. • Pflicht: Sicherheitsrelevante Informationen austauschen und die Rückverfolgbarkeit sicherheitsrelevanter Dokumente gewährleisten. • Pflicht: Ihre Sicherheitsleistung so erbringen, dass die Anforderungen des Vertrags eingehalten werden. • Empfehlung: Schnittstellen zu Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern mit klaren Zuständigkeiten, Meldelinien und Nachweisen absichern. Mitarbeiter mit sicherheitsrelevanten Aufgaben: • Pflicht: Die zugewiesenen sicherheitsrelevanten Aufgaben entsprechend festgelegter Zuständigkeiten, Verfahren und Arbeitsanweisungen wahrnehmen. • Pflicht: An erforderlichen Schulungen, Auffrischungen und gegebenenfalls Wiedereingliederungsmaßnahmen teilnehmen. • Pflicht: Sicherheitsrelevante Ereignisse, Risiken und Informationen im vorgesehenen System melden und beachten. • Empfehlung: Sicherheitskultur aktiv unterstützen, Rückmeldungen geben und an Verbesserungsprozessen mitwirken.