Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere Artikel 118a: Er bildet die primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Mindestvorschriften zur Verbesserung der Arbeitsumwelt sowie zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer. • Richtlinie 80/1107/EWG: Sie wird im Erwägungsteil als einschlägige frühere Regelung zu Gefahren aus chemischen, physikalischen und biologischen Arbeitsstoffen genannt; die Rahmenrichtlinie gilt daneben unbeschadet strengerer gemeinschaftlicher Bestimmungen. • Richtlinie 88/642/EWG: Sie wird als Änderungsrichtlinie zur Richtlinie 80/1107/EWG erwähnt und steht damit im sachlichen Zusammenhang mit dem Schutz vor arbeitsbedingten Gefahrstoffen und Einwirkungen. • Beschluss 74/325/EWG: Er setzte den Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ein, der bei Vorschlägen auf diesem Gebiet angehört wird. • Einzelrichtlinien nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG: Sie konkretisieren den allgemeinen Rahmen für Bereiche wie Arbeitsstätten, Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Bildschirmgeräte, Lastenhandhabung sowie Baustellen und bleiben als speziellere oder strengere Regelungen unberührt.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 89/391/EWG ist eine Richtlinie und als europäische Rahmenrichtlinie zum Arbeitsschutz einzuordnen. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Mindestvorschriften in nationales Recht umzusetzen, ohne günstigere nationale oder unionsrechtliche Schutzstandards zu verdrängen. Inhaltlich legt sie allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerpflichten, Anforderungen an Information, Anhörung, Beteiligung, Unterweisung sowie Regelungen zu Notfallmaßnahmen, Risikogruppen und präventivmedizinischer Überwachung fest. Systematisch bildet sie die Grundlage für spätere Einzelrichtlinien zu besonderen Bereichen wie Arbeitsstätten, Arbeitsmitteln, persönlicher Schutzausrüstung, Bildschirmarbeit, Lastenhandhabung sowie Baustellen. • Der Anwendungsbereich erfasst grundsätzlich alle privaten und öffentlichen Tätigkeitsbereiche, darunter gewerbliche, landwirtschaftliche, kaufmännische, verwaltungsmäßige, dienstleistungsbezogene, ausbildungsbezogene, kulturelle und Freizeittätigkeiten. Erfasst sind Arbeitgeber, Arbeitnehmer einschließlich Praktikanten und Lehrlingen sowie Arbeitnehmervertreter mit besonderen Funktionen im Arbeitsschutz; ausgenommen sind Hausangestellte. Für bestimmte spezifische Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, etwa bei Streitkräften, Polizei oder Katastrophenschutzdiensten, gilt die Richtlinie nicht, soweit zwingende Besonderheiten entgegenstehen; auch dann ist jedoch eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz sicherzustellen. Bei gleichzeitiger Anwesenheit von Beschäftigten mehrerer Unternehmen erstreckt sich der Anwendungsbereich zudem auf Zusammenarbeit, Koordination und gegenseitige Information der beteiligten Arbeitgeber. • In der Praxis bedeutet dies, dass Arbeitsschutz unionsweit als organisierte Führungs- und Präventionsaufgabe im Betrieb auszugestalten ist: Gefahren sind zu ermitteln, Risiken zu bewerten, Schutzmaßnahmen nach festen Präventionsgrundsätzen festzulegen und laufend an veränderte Gegebenheiten anzupassen. Beschäftigte sind zu informieren, anzuhören und zu unterweisen; für Erste Hilfe, Brandbekämpfung, Evakuierung und den Umgang mit ernsten unmittelbaren Gefahren sind klare Strukturen vorzusehen. Zugleich dürfen die Kosten der Schutzmaßnahmen nicht auf Arbeitnehmer abgewälzt werden.
Stand: 28.05.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Arbeitgeber: • Pflicht1: Für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte der Arbeit sorgen. • Pflicht2: Gefahren beurteilen, Schutzmaßnahmen festlegen und die Arbeitsschutzorganisation mit erforderlichen Mitteln, Unterweisungen und Informationen sicherstellen. • Pflicht3: Maßnahmen für Erste Hilfe, Brandbekämpfung, Evakuierung sowie für ernste und unmittelbare Gefahren treffen und bei mehreren Unternehmen am Arbeitsplatz die Schutzmaßnahmen koordinieren. • Empfehlung: Präventionsmaßnahmen systematisch an veränderte Gegebenheiten und neue Technologien anpassen und den kollektiven Schutz vorrangig ausgestalten. Arbeitnehmer: • Pflicht1: Nach den eigenen Möglichkeiten für die eigene Sicherheit und Gesundheit sowie für die Sicherheit anderer Personen Sorge tragen. • Pflicht2: Maschinen, Werkzeuge, gefährliche Stoffe und persönliche Schutzausrüstung ordnungsgemäß benutzen sowie Schutzvorrichtungen nicht außer Betrieb setzen oder verändern. • Pflicht3: Ernste und unmittelbare Gefahren sowie Defekte an Schutzsystemen unverzüglich melden und mitwirken, damit sichere Arbeitsbedingungen gewährleistet werden. • Empfehlung: Sicherheitsanweisungen konsequent beachten und erkannte Risiken frühzeitig an zuständige Stellen im Betrieb weitergeben. Arbeitnehmervertreter mit besonderer Funktion bei Sicherheit und Gesundheitsschutz: • Pflicht1: Die Interessen der Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes wahrnehmen. • Pflicht2: An Anhörung und ausgewogener Beteiligung bei Maßnahmen mit wesentlichen Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit mitwirken. • Pflicht3: Vorschläge zur Gefahrenverhütung und zur Beseitigung von Gefahrenquellen gegenüber dem Arbeitgeber einbringen. • Empfehlung: Die zur Verfügung gestellten Informationen, Unterweisungen und Mittel gezielt für die betriebliche Präventionsarbeit nutzen. Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erlassen. • Pflicht2: Sicherstellen, dass Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertreter den für die Anwendung erforderlichen Rechtsvorschriften unterliegen. • Pflicht3: Für angemessene Kontrolle und Überwachung sorgen sowie Berichts- und Mitteilungspflichten gegenüber der Kommission erfüllen. • Empfehlung: Nationale Umsetzungsregelungen so ausgestalten, dass branchenspezifische Gefährdungen und Unternehmensgrößen angemessen berücksichtigt werden.