Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 89/391/EWG v. 12. Juni 1989: Übergeordnete Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie; die Richtlinie 89/654/EWG ist ausdrücklich die erste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 und konkretisiert deren allgemeine Arbeitgeberpflichten für Arbeitsstätten. • Richtlinie 92/58/EWG v. 24. Juni 1992: Ergänzt die Anforderungen der Arbeitsstätte um Mindestvorschriften für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, etwa für Rettungs- und Brandschutzzeichen. • Richtlinie 89/655/EWG v. 30. November 1989: Weitere Einzelrichtlinie nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG; sie betrifft die Benutzung von Arbeitsmitteln und steht systematisch neben den Anforderungen an die Arbeitsstätte. • Richtlinie 89/656/EWG v. 30. November 1989: Weitere Einzelrichtlinie zur Benutzung persönlicher Schutzausrüstung und damit komplementär zu den baulich-organisatorischen Mindestvorschriften der Arbeitsstättenrichtlinie. • Nationale Umsetzungsregelungen der Mitgliedstaaten: Die Richtlinie entfaltet ihre praktische Wirkung über innerstaatliche Vorschriften zu Arbeitsstätten; diese dürfen strengere Schutzstandards vorsehen als das unionsrechtliche Mindestniveau.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 89/654/EWG ist eine EU-Richtlinie und als erste Einzelrichtlinie nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG systematisch Teil des europäischen Arbeitsschutzrechts. Sie legt Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten fest und ergänzt damit die allgemeinen Präventionspflichten der Rahmenrichtlinie, wobei strengere nationale oder unionsrechtliche Schutzvorschriften unberührt bleiben. Inhaltlich regelt sie vor allem Anforderungen an Stabilität und Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge, Brandschutz, Lüftung, Raumtemperatur, Beleuchtung, Sanitärräume, Erste-Hilfe-Einrichtungen sowie besondere Vorgaben für bereits genutzte und neue Arbeitsstätten. • Der Anwendungsbereich erfasst Arbeitsstätten im Sinne der Richtlinie, also Orte in den Betrieben oder Unternehmen, zu denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, einschließlich der im Anhang genannten Bereiche wie Verkehrswege, Türen, Tore, Treppen, Sozial- und Sanitärräume. Adressiert sind vor allem Arbeitgeber, die sicherstellen müssen, dass Arbeitsstätten den Mindestvorschriften entsprechen, Mängel beseitigt werden und Flucht- und Sicherheitsbedingungen fortlaufend gewährleistet sind; Arbeitnehmer sind mittelbar geschützt, ohne Hauptpflichtadressaten der Richtlinie zu sein. Ausgenommen sind Transportmittel außerhalb des Betriebs oder Unternehmens, zeitweilige oder bewegliche Baustellen, mineralgewinnende Betriebe, Fischereifahrzeuge sowie Felder, Wälder und andere Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs außerhalb seiner bebauten Bereiche. • In der Praxis bedeutet dies, dass Arbeitsstätten bereits in Planung, Einrichtung und Betrieb so gestaltet werden müssen, dass etwa Fluchtwege frei nutzbar sind, Notausgänge sich erforderlichenfalls nach außen öffnen lassen, Arbeitsräume ausreichend belüftet und beleuchtet sind und Sanitäreinrichtungen, Pausenbereiche oder Umkleideräume je nach Tätigkeit bereitstehen. Die Richtlinie wirkt damit als baulich-organisatorischer Mindeststandard für den sicheren Betrieb von Arbeitsstätten und als Maßstab für die nationale Umsetzung und betriebliche Gefährdungsvorsorge.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Arbeitgeber: • Arbeitsstätten so einrichten und betreiben, dass sie den Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. • Fluchtwege, Notausgänge und Verkehrswege funktionsfähig, frei benutzbar und sicher ausgestalten. • Für angemessene Lüftung, Beleuchtung, Raumtemperatur sowie erforderliche Sanitär-, Pausen-, Umkleide- und Erste-Hilfe-Einrichtungen sorgen. • Empfehlung: Die Anforderungen sollten bereits in Planung, Umbau und laufender Instandhaltung systematisch berücksichtigt und regelmäßig überprüft werden. Betreiber von Betrieben oder Unternehmen, soweit sie die Arbeitsstätte organisatorisch oder tatsächlich bereitstellen: • Nur solche Bereiche für die Arbeit vorhalten, die hinsichtlich Stabilität, Zugänglichkeit und Schutz vor Gefahren sicher nutzbar sind. • Mängel an Türen, Toren, Treppen, Böden, Fenstern oder sonstigen Einrichtungen unverzüglich beseitigen oder absichern. • Besondere Räume und Nebenbereiche entsprechend Art der Tätigkeit und Zahl der Beschäftigten bereitstellen. • Empfehlung: Die praktische Umsetzung sollte mit Gefährdungsbeurteilung, Wartung und klaren Zuständigkeiten für Gebäude und Infrastruktur verbunden werden.