RL (EWG) 92/104 In Kraft
EU Richtlinien (Directives)

Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Metadata

Dokumentdatum: 03.12.1992
Veröffentlichungsdatum: 31.12.1992
In Krafttreten Datum: 07.12.1992
Gültig Bis Datum: 31.12.9999

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Richtlinie
Geltungsbereich: EU
Rechtsaspekt: Arbeitsschutz

Versionsverlauf

2007

Version 27.06.2007

Konsolidierte Version (Consolidation ID: 1992L0104/20070627_0010020)

Link
2007

Version 27.06.2007

Änderung — Aufhebung — Artikel 13.4

Link RL (EG) 2007/30
1993

Version 09.02.1993

Berichtigung

Link
1992

Version 03.12.1992

Work document date

Beziehungen zu anderen Dokumenten

AI Generated

• Richtlinie 89/391/EWG v. 12. Juni 1989: Sie ist die arbeitschutzrechtliche Rahmenrichtlinie und bildet die übergeordnete Grundlage; ihre allgemeinen Pflichten zu Gefährdungsbeurteilung, Unterrichtung, Beteiligung und Schutzmaßnahmen gelten ergänzend in vollem Umfang. • Richtlinie 89/654/EWG v. 30. November 1989: Sie enthält allgemeine Mindestvorschriften für Arbeitsstätten, nimmt mineralgewinnende Betriebe jedoch aus; für bestimmte übertägige Nebeneinrichtungen, die für den Gewinnungsbetrieb nicht erforderlich sind, bleibt sie einschlägig. • Richtlinie 92/91/EWG v. 3. November 1992: Sie regelt als benachbarte Einzelrichtlinie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in Betrieben, in denen Mineralien durch Bohrungen gewonnen werden, und grenzt damit den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 92/104/EWG ab. • Richtlinie 92/58/EWG v. 24. Juni 1992: Auf sie verweist der Anhang hinsichtlich der Kennzeichnung von Feuerlöscheinrichtungen, Fluchtwegen, Notausgängen und Rettungseinrichtungen. • Richtlinie 89/655/EWG v. 30. November 1989: Auf sie verweist der Anhang bei Auswahl, Verwendung und sicherem Betrieb von Arbeitsmitteln und Betriebsmitteln in den erfassten Betrieben.

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