Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 89/391/EWG v. 12. Juni 1989: Sie ist die arbeitschutzrechtliche Rahmenrichtlinie und bildet die übergeordnete Grundlage; ihre allgemeinen Pflichten zu Gefährdungsbeurteilung, Unterrichtung, Beteiligung und Schutzmaßnahmen gelten ergänzend in vollem Umfang. • Richtlinie 89/654/EWG v. 30. November 1989: Sie enthält allgemeine Mindestvorschriften für Arbeitsstätten, nimmt mineralgewinnende Betriebe jedoch aus; für bestimmte übertägige Nebeneinrichtungen, die für den Gewinnungsbetrieb nicht erforderlich sind, bleibt sie einschlägig. • Richtlinie 92/91/EWG v. 3. November 1992: Sie regelt als benachbarte Einzelrichtlinie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in Betrieben, in denen Mineralien durch Bohrungen gewonnen werden, und grenzt damit den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 92/104/EWG ab. • Richtlinie 92/58/EWG v. 24. Juni 1992: Auf sie verweist der Anhang hinsichtlich der Kennzeichnung von Feuerlöscheinrichtungen, Fluchtwegen, Notausgängen und Rettungseinrichtungen. • Richtlinie 89/655/EWG v. 30. November 1989: Auf sie verweist der Anhang bei Auswahl, Verwendung und sicherem Betrieb von Arbeitsmitteln und Betriebsmitteln in den erfassten Betrieben.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 92/104/EWG ist eine EU-Richtlinie und als zwölfte Einzelrichtlinie nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG in das europäische Arbeitsschutzrecht eingeordnet. Sie entfaltet als Mindestharmonisierungsakt keine unmittelbare Detailsteuerung des Betriebs, sondern verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung in nationales Recht und erlaubt strengere oder spezifischere Schutzvorschriften. Inhaltlich regelt sie Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in übertägigen und untertägigen mineralgewinnenden Betrieben, insbesondere zu Organisation, Aufsicht, Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument, Brand- und Explosionsschutz, Flucht- und Rettungssystemen, Unterrichtung, arbeitsmedizinischer Überwachung sowie besonderen Anforderungen für Tagebau- und Untertagebetriebe. • Der Anwendungsbereich erfasst Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben, deren Tätigkeit das Gewinnen von Mineralien über oder unter Tage, das Aufsuchen zur späteren Gewinnung oder die Aufbereitung des Förderguts für den Verkauf umfasst; einbezogen sind auch Haupt- und Nebenbetriebe, Anlagen, Halden und gegebenenfalls Unterkünfte, soweit Arbeitnehmer dort Zugang haben. Bei Tätigkeiten mehrerer Betriebe an derselben Arbeitsstätte bleibt jeder Arbeitgeber für seinen Kontrollbereich verantwortlich, während der für die Arbeitsstätte verantwortliche Arbeitgeber die Schutzmaßnahmen zu koordinieren hat. Ausgenommen sind Betriebe, in denen Mineralien durch Bohrungen gewonnen werden, da diese von der Richtlinie 92/91/EWG erfasst werden; außerdem können Mitgliedstaaten die Mineralgewinnung durch Schwimmbagger ausnehmen, sofern ein gleichwertiger Schutz sichergestellt wird. Für übertägige Nebeneinrichtungen, die für den mineralgewinnenden Betrieb nicht erforderlich sind, gelten stattdessen die allgemeinen Vorschriften für Arbeitsstätten. • In der Praxis bedeutet dies, dass mineralgewinnende Betriebe ihre Arbeitsstätten und Abläufe risikobasiert organisieren, überwachen und dokumentieren müssen. Zentrales Instrument ist ein fortlaufend aktualisiertes Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument, auf dessen Grundlage Aufsicht, Arbeitsfreigaben, Explosions-, Brand- und Rettungspläne sowie Unterweisungen und Übungen ausgestaltet werden. Untertage kommen zusätzliche Anforderungen wie Bewetterung, Grubenrisse, Selbstretter, Anwesenheitskontrolle und Rettungsorganisation hinzu. Für bestehende Arbeitsstätten galt zudem eine Anpassung an die Mindestvorschriften binnen einer Übergangsfrist.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Arbeitgeber: • Arbeitsstätten so konzipieren, errichten, betreiben und unterhalten, dass Arbeiten ohne Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit möglich sind. • Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument vor Arbeitsaufnahme erstellen, aktuell halten und bei wesentlichen Änderungen überarbeiten. • Brand-, Explosions-, Flucht-, Rettungs-, Alarm- und Erste-Hilfe-Maßnahmen bereitstellen, warten und durch Übungen absichern. • Empfehlung: Zuständigkeiten, Arbeitsfreigaben, Prüfintervalle und Notfallabläufe schriftlich in ein belastbares Sicherheitsmanagement integrieren. Für die Arbeitsstätte verantwortlicher Arbeitgeber bei Mehr-Arbeitgeber-Konstellationen: • Die Durchführung aller Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit koordinieren. • Ziel, Maßnahmen und Modalitäten der Koordinierung im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument konkret festlegen. • Sicherstellen, dass die Koordinierung die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber nicht verdrängt. • Empfehlung: Einheitliche Zutritts-, Kommunikations- und Notfallstandards für alle auf derselben Arbeitsstätte tätigen Unternehmen vorgeben. Arbeitnehmer: • Sicherheitsanweisungen befolgen und übertragene Arbeiten entsprechend den Anweisungen ausführen. • An Unterweisungen, Sicherheitsübungen und gegebenenfalls an präventivmedizinischer Überwachung mitwirken. • Flucht-, Rettungs-, Erste-Hilfe- und Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß nutzen. • Empfehlung: Besondere Gefahrenlagen, Mängel an Sicherheitseinrichtungen und gefährliche Vorkommnisse unverzüglich intern melden. Arbeitnehmervertreter: • An Anhörungen und Beteiligungsverfahren zu allen von der Richtlinie erfassten Sicherheits- und Gesundheitsschutzfragen mitwirken. • Informationen über Schutzmaßnahmen entgegennehmen und in die betriebliche Kommunikation einbringen. • Empfehlung: Änderungen an Arbeitsstätten, Notfallplanung und Unterweisungsbedarf systematisch begleiten und dokumentieren. Mitgliedstaaten: • Die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erlassen. • Der Kommission nationale Vorschriften mitteilen und regelmäßig über die praktische Anwendung berichten. • Bei einer Ausnahme für Schwimmbagger einen den allgemeinen Grundsätzen entsprechenden gleichwertigen Schutz sicherstellen. • Empfehlung: Branchenspezifische Vollzugshilfen für über- und untertägige Betriebe sowie abgestufte Anforderungen für bestehende Anlagen vorhalten.