Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni 1989: Übergeordnete Rahmenrichtlinie zum Arbeitsschutz; ihre allgemeinen Pflichten zu Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Beteiligung der Arbeitnehmer und Schutzorganisation gelten im Anwendungsbereich dieser Einzelrichtlinie vollumfänglich fort. • Richtlinie 89/654/EWG vom 30. November 1989: Allgemeine Arbeitsstättenrichtlinie; mineralgewinnende Betriebe waren von ihr ausgenommen, weshalb die vorliegende Richtlinie die spezifischen Mindestanforderungen für diese Arbeitsstätten ergänzt. • Richtlinie 92/58/EWG vom 24. Juni 1992: Auf sie wird für die Kennzeichnung von Fluchtwegen, Notausgängen, Feuerlöscheinrichtungen und Erste-Hilfe-Einrichtungen Bezug genommen. • Richtlinie 89/655/EWG vom 30. November 1989: Sie betrifft Mindestvorschriften für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer und wird im Zusammenhang mit Auswahl, Betrieb und Wartung von Betriebsmitteln herangezogen. • Richtlinie 89/656/EWG vom 30. November 1989: Sie betrifft die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen und wird insbesondere beim Atemschutz in gesundheitsgefährdeter Atmosphäre ausdrücklich berücksichtigt.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 92/91/EWG ist eine EU-Richtlinie und als elfte Einzelrichtlinie zur Rahmenrichtlinie 89/391/EWG Teil des europäischen Arbeitsschutzrechts. Sie legt verbindliche Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Betrieben fest, in denen Mineralien durch Bohrungen gewonnen, aufgesucht oder zur Vermarktung aufbereitet werden; die Umsetzung erfolgt durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht. Systematisch konkretisiert sie die allgemeinen Arbeitgeberpflichten der Rahmenrichtlinie für einen besonders risikobehafteten Sektor und ergänzt die allgemeinen Arbeitsstättenregelungen, von denen mineralgewinnende Betriebe zuvor ausgenommen waren. Inhaltlich regelt sie insbesondere das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument, Gefährdungsbeurteilung, Koordinierung mehrerer Arbeitgeber, Meldung schwerer Unfälle, Brand- und Explosionsschutz, Flucht- und Rettungssysteme, Unterweisung, arbeitsmedizinische Überwachung sowie detaillierte Mindestanforderungen für Onshore- und Offshore-Arbeitsstätten. • Der Anwendungsbereich erfasst Arbeitgeber, Arbeitnehmer und gegebenenfalls mehrere gleichzeitig an einer Arbeitsstätte tätige Betriebe in allen Einrichtungen, in denen Mineralien durch Bohrungen gewonnen oder aufgesucht werden oder das Fördergut für den Verkauf aufbereitet wird; ausgenommen ist die Weiterverarbeitung des Förderguts. Erfasst sind auch Haupt- und Nebenbetriebe, Anlagen sowie vorhandene Unterkünfte, soweit Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Bei gemeinsam genutzten Arbeitsstätten bleibt jeder Arbeitgeber für seinen Kontrollbereich verantwortlich, während der nach nationalem Recht verantwortliche Arbeitgeber die Schutzmaßnahmen zu koordinieren hat. Besondere differenzierte Anforderungen gelten je nach Einsatzumfeld für Onshore- und Offshore-Bereiche; daneben gelten die allgemeinen Vorgaben der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG fort, soweit keine strengeren oder spezielleren Anforderungen dieser Richtlinie eingreifen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Bohrbetriebe vor Aufnahme der Tätigkeiten ein fortlaufend aktualisiertes Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument erstellen, Gefahren systematisch bewerten und technische, organisatorische sowie personelle Schutzmaßnahmen nachweisen müssen. Arbeitsstätten, Anlagen, Fluchtwege, Alarmsysteme, Erste Hilfe, Explosionsschutz und Notfallorganisation sind risikobezogen auszulegen, regelmäßig zu prüfen und bei Änderungen anzupassen. Bei Offshore-Anlagen steigen die Anforderungen insbesondere an Evakuierung, Kommunikation, Unterbringung und Rettungsmittel erheblich. Mehrbetriebsstandorte erfordern zudem klare Zuständigkeits- und Koordinationsstrukturen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Arbeitgeber: • Pflicht: Arbeitsstätten, Anlagen und Betriebsmittel so konzipieren, errichten, betreiben, überwachen und instand halten, dass Arbeiten ohne Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit möglich sind. • Pflicht: Vor Aufnahme der Arbeiten ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument erstellen, Gefährdungen bewerten und das Dokument bei wesentlichen Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen fortschreiben. • Pflicht: Brand-, Explosions-, Flucht-, Rettungs-, Alarm-, Erste-Hilfe- und Unterweisungsmaßnahmen einrichten, warten und regelmäßig durch Übungen sowie Prüfungen wirksam halten. • Empfehlung: Zuständigkeiten, Freigabeverfahren für gefährliche Arbeiten und Notfallabläufe schriftlich, verständlich und standortbezogen organisieren. Arbeitgeber mit Koordinierungsverantwortung an gemeinsamer Arbeitsstätte: • Pflicht: Die Durchführung aller Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer standortübergreifend koordinieren. • Pflicht: Ziel, Maßnahmen und Modalitäten der Koordinierung im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument konkret festlegen. • Pflicht: Die Verantwortlichkeiten mehrerer Arbeitgeber so abstimmen, dass Schutzlücken an Schnittstellen vermieden werden. • Empfehlung: Einheitliche Kommunikations-, Alarm- und Freigabesysteme für alle beteiligten Betriebe vorsehen. Verantwortliche Person/Aufsichtsperson: • Pflicht: Die bemannte Arbeitsstätte laufend überwachen und sichere Betriebsabläufe sicherstellen. • Pflicht: Arbeitsfreigaben für gefährliche oder sich überschneidende Arbeiten nur unter festgelegten Sicherheitsbedingungen erteilen. • Pflicht: Sicherstellen, dass nur fachkundige und ausreichend unterwiesene Arbeitnehmer besondere Risikotätigkeiten ausführen. • Empfehlung: Prüf-, Wartungs- und Notfallabweichungen fortlaufend dokumentieren und unverzüglich an die Betriebsleitung rückmelden. Arbeitnehmer: • Pflicht: Sicherheitsanweisungen, schriftliche Verfahren und Anweisungen für Notfälle befolgen. • Pflicht: An Unterweisungen, Ausbildungen, Sicherheitsübungen und gegebenenfalls an der präventivmedizinischen Überwachung teilnehmen. • Pflicht: Zugewiesene Rettungs-, Atemschutz- und sonstige Schutzausrüstung bestimmungsgemäß verwenden. • Empfehlung: Gefahren, Mängel, Beinaheereignisse und Störungen von Alarm-, Flucht- oder Schutzsystemen unverzüglich melden. Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die Richtlinie fristgerecht in innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften umsetzen. • Pflicht: Der Kommission die Umsetzungsmaßnahmen und den Wortlaut einschlägiger nationaler Vorschriften mitteilen. • Pflicht: Alle fünf Jahre über die praktische Anwendung der Richtlinie unter Einbeziehung der Standpunkte der Sozialpartner berichten. • Empfehlung: Für risikoorientierte Vollzugs- und Aufsichtsstrukturen in Onshore- und Offshore-Betrieben sorgen.