Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 89/391/EWG v. 12. Juni 1989: Übergeordnete Rahmenrichtlinie des europäischen Arbeitsschutzes; die Richtlinie 1999/92/EG ist als Fünfzehnte Einzelrichtlinie ausdrücklich auf sie gestützt und konkretisiert deren allgemeine Arbeitgeberpflichten für Explosionsgefahren. • Richtlinie 94/9/EG v. 23. März 1994: Sie regelt Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen; die Richtlinie 1999/92/EG ergänzt sie auf der Betreiber- und Arbeitsschutzseite insbesondere durch Zoneneinteilung und Auswahlkriterien für Geräte. • Richtlinie 92/58/EWG v. 24. Juni 1992: Sie enthält Mindestvorschriften für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz und ist insbesondere für die Kennzeichnung explosionsgefährdeter Bereiche relevant. • Richtlinie 89/655/EWG v. 30. Dezember 1989: Sie betrifft Mindestvorschriften für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit; die Richtlinie 1999/92/EG verweist auf sie im Zusammenhang mit Vorkehrungen für die sichere Benutzung von Arbeitsmitteln. • Richtlinie 92/91/EWG und Richtlinie 92/104/EWG v. 1992: Diese speziellen Arbeitsschutzrichtlinien für mineralgewinnende Betriebe begründen zugleich eine ausdrückliche Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/92/EG.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 1999/92/EG ist eine EU-Richtlinie und als Fünfzehnte Einzelrichtlinie zur Rahmenrichtlinie 89/391/EWG in die europäische Arbeitsschutzsystematik eingeordnet. Sie entfaltet rechtliche Wirkung nicht unmittelbar als detaillierte Betriebsvorschrift für einzelne Unternehmen, sondern verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung in nationales Recht und legt hierfür verbindliche Mindestvorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern vor Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphären fest. Inhaltlich konkretisiert sie für den Explosionsschutz insbesondere die Gefährdungsbeurteilung, die Zoneneinteilung, technische und organisatorische Schutzmaßnahmen sowie das Explosionsschutzdokument. Sie ergänzt damit die allgemeinen Arbeitgeberpflichten des Arbeitsschutzrechts um spezielle Anforderungen für explosionsgefährdete Arbeitsbereiche. • Der Anwendungsbereich erfasst Arbeitsstätten und Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer durch explosionsfähige Atmosphären aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben gefährdet werden können, und richtet sich in erster Linie an Arbeitgeber sowie bei mehreren Unternehmen an alle beteiligten Arbeitgeber und den für die Arbeitsstätte verantwortlichen Koordinator. Erfasst sind außerdem fachkundige Personen für Prüfungen, Beschäftigte im Rahmen von Unterweisung und Befolgung schriftlicher Anweisungen sowie Verantwortliche für Auswahl, Betrieb und Wartung von Arbeitsmitteln und Schutzsystemen. Ausgenommen sind insbesondere Bereiche der unmittelbaren medizinischen Behandlung von Patienten, bestimmte Gasverbrauchseinrichtungen, Sprengstoffe und chemisch instabile Stoffe, mineralgewinnende Betriebe nach besonderen Richtlinien sowie Transportmittel, soweit spezielle internationale oder unionsrechtliche Transportvorschriften gelten; Transportmittel zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bleiben jedoch einbezogen. Die allgemeinen und einschlägigen besonderen Arbeitsschutzvorschriften gelten daneben weiter, soweit die Richtlinie keine strengeren oder spezielleren Anforderungen aufstellt. • In der Praxis bedeutet dies, dass vor Aufnahme der Arbeiten systematisch zu prüfen ist, wo explosionsfähige Atmosphären auftreten können, wie häufig dies geschieht und welche Zündquellen oder Wechselwirkungen vorhanden sind. Auf dieser Grundlage sind Bereiche in Zonen einzuteilen, geeignete Geräte je Zone auszuwählen, organisatorische Regeln wie Unterweisung, schriftliche Anweisungen und gegebenenfalls Arbeitsfreigaben festzulegen sowie erforderliche Warn-, Flucht- und Abschaltmaßnahmen vorzusehen. Zentrales Steuerungsinstrument ist das Explosionsschutzdokument, das die Bewertung, die Schutzmaßnahmen, die Zoneneinteilung und die sichere Gestaltung und Nutzung der Arbeitsstätte fortlaufend nachvollziehbar zusammenführt.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Arbeitgeber: • Pflicht1: Explosionsrisiken unter Berücksichtigung von Auftretenswahrscheinlichkeit, Zündquellen, Anlagen, Stoffen, Verfahren und möglichen Auswirkungen beurteilen. • Pflicht2: Technische und organisatorische Maßnahmen nach der Rangfolge Verhinderung explosionsfähiger Atmosphären, Vermeidung von Zündungen und Abschwächung von Explosionsfolgen festlegen, umsetzen und regelmäßig überprüfen. • Pflicht3: Ein Explosionsschutzdokument vor Aufnahme der Arbeit erstellen, aktuell halten, Bereiche in Zonen einteilen sowie die erforderlichen Mindestvorschriften und die sichere Auswahl und Nutzung von Arbeitsmitteln sicherstellen. • Empfehlung: Explosionsschutzdokument, Arbeitsfreigaben, Unterweisungen, Prüfungen und Wartungsanforderungen in ein einheitliches betriebliches Arbeitsschutzsystem integrieren. Für die Arbeitsstätte verantwortlicher Arbeitgeber bei Tätigkeiten mehrerer Unternehmen: • Pflicht1: Die Durchführung aller Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer an der gemeinsamen Arbeitsstätte koordinieren. • Pflicht2: Ziel, Maßnahmen und Modalitäten dieser Koordinierung im Explosionsschutzdokument konkret festlegen. • Pflicht3: Verantwortlichkeiten für Arbeitsbereiche unter betrieblicher Kontrolle klar abgrenzen und abstimmen. • Empfehlung: Einheitliche Freigabe-, Informations- und Alarmierungsabläufe für alle beteiligten Unternehmen festlegen. Arbeitnehmer: • Pflicht1: Schriftliche Anweisungen für Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen befolgen. • Pflicht2: Arbeitsfreigaben für gefährliche Tätigkeiten beachten und Eingriffe nur im zugewiesenen Rahmen durchführen. • Pflicht3: Fachkundige Arbeitnehmer dürfen manuelle Abschaltungen bei Abweichungen im Automatikbetrieb nur unter sicheren Bedingungen vornehmen. • Empfehlung: Unterweisungsinhalte, Warnsignale, Fluchtwege und Anforderungen an geeignete Arbeitskleidung regelmäßig praktisch einüben. Befähigte Personen für Prüfungen: • Pflicht1: Vor erstmaliger Nutzung von Arbeitsstätten mit explosionsgefährdeten Bereichen die Explosionssicherheit der Gesamtanlage prüfen. • Pflicht2: Prüfen, ob sämtliche zur Gewährleistung des Explosionsschutzes erforderlichen Bedingungen aufrechterhalten sind. • Pflicht3: Die Prüfung auf Grundlage nachgewiesener Erfahrung und/oder beruflicher Ausbildung im Explosionsschutz durchführen. • Empfehlung: Prüfungen mit klaren Prüfkriterien zur Zoneneinteilung, zu Zündquellen und zu sicherheitsrelevanten Einrichtungen dokumentieren.