Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989: Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie; die Richtlinie 92/58/EWG ist als neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 hierauf gestützt und konkretisiert deren allgemeine Arbeitgeberpflichten. • Richtlinie 77/576/EWG des Rates vom 25. Juli 1977: frühere Richtlinie über die Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz; sie wurde durch die Richtlinie 92/58/EWG ersetzt. • Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989: Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten; sachlicher Zusammenhang, weil Kennzeichnung typischerweise an Arbeitsstätten und Verkehrswegen umzusetzen ist. • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: unionsrechtliche Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische; die Richtlinie 92/58/EWG greift insoweit nicht ein, soweit besondere Kennzeichnungsvorschriften für das Inverkehrbringen gelten. • Delegierte Richtlinie (EU) 2019/1832 der Kommission vom 24. Oktober 2019: technische Anpassung der Anhänge der Richtlinie 92/58/EWG an den technischen Fortschritt.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 92/58/EWG ist eine EU-Richtlinie und als neunte Einzelrichtlinie in die Arbeitsschutz-Systematik der Richtlinie 89/391/EWG eingebettet; sie legt unionsweit Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz fest. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung in nationales Recht und konkretisiert die allgemeinen Arbeitgeberpflichten des Arbeitsschutzes für Fälle, in denen Risiken nicht durch kollektive Schutzmaßnahmen oder arbeitsorganisatorische Maßnahmen ausreichend vermieden oder begrenzt werden können. Inhaltlich regelt sie Anforderungen an die Verwendung von Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- und Brandschutzzeichen sowie an Hinderniskennzeichnung, Rohrleitungskennzeichnung, Leucht-, Schall- und Sprechzeichen und Handzeichen. Die Anhänge enthalten hierfür die näheren Mindestanforderungen an Gestaltung, Bedeutung und Einsatzbedingungen. • Der Anwendungsbereich erfasst Arbeitgeber und Arbeitsstätten, in denen eine Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist; mittelbar sind auch Arbeitnehmer und ihre Vertretungen einbezogen, weil sie zu unterrichten und zu schulen sind. Die Richtlinie greift nur subsidiär ein, nämlich wenn Gefährdungen nicht anderweitig ausreichend vermieden oder begrenzt werden können. Ausgenommen ist die Kennzeichnung für das Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe, Gemische, Erzeugnisse und Ausrüstungen, soweit unionsrechtliche Vorschriften diese Bereiche regeln; außerdem gilt sie nicht für den Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr. Besondere praktische Relevanz haben die Vorgaben auch für Bereiche mit Lagern, Verkehrswegen, Behältern, Rohrleitungen, Brandbekämpfungseinrichtungen und Evakuierungssituationen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Arbeitsplätze auf kennzeichnungsrelevante Restrisiken geprüft und passende Zeichen oder Signale gezielt eingesetzt werden müssen. Sicherheitsfarben, Piktogramme, Leucht- oder Schallzeichen und Handzeichen dürfen nicht beliebig verwendet werden, sondern nur entsprechend ihrer festgelegten Bedeutung und Eignung. Beschäftigte müssen die Kennzeichnung verstehen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Die Richtlinie wirkt damit als verbindlicher Mindeststandard für eine eindeutige, wahrnehmbare und situationsgerechte Sicherheitskommunikation im Betrieb.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Arbeitgeber: • Pflicht: Erforderliche Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung bereitzustellen, wenn Risiken nicht durch kollektive Schutzmaßnahmen oder arbeitsorganisatorische Maßnahmen ausreichend vermieden oder begrenzt werden können. • Pflicht: Geeignete Zeichen und Signale für Verbote, Warnungen, Gebote, Rettung, Brandbekämpfung, Hindernisse, Behälter, Rohrleitungen und Verkehrswege entsprechend den Mindestvorgaben auszuwählen und einzusetzen. • Pflicht: Arbeitnehmer und gegebenenfalls ihre Vertretungen über die Kennzeichnung, ihre Bedeutung und die zu treffenden Maßnahmen zu unterrichten und zu unterweisen. • Empfehlung: Die Kennzeichnung systematisch mit Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen, Flucht- und Rettungsorganisation sowie Instandhaltung der Kennzeichnung zu verknüpfen. Arbeitnehmer: • Pflicht: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen, Leucht- und Schallzeichen sowie Hand- und Sprechzeichen im Arbeitsablauf zu beachten. • Pflicht: Das Verhalten an Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- und Brandschutzkennzeichnungen auszurichten. • Pflicht: An Unterweisungen zur Bedeutung der Kennzeichnung und zu den damit verbundenen Schutzmaßnahmen mitzuwirken. • Empfehlung: Unklare, fehlende oder beschädigte Kennzeichnungen unverzüglich intern zu melden. Arbeitnehmervertreter: • Pflicht: Bei Unterrichtung über Maßnahmen zur Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung einbezogen zu werden. • Pflicht: Informationen zur praktischen Wirksamkeit der Kennzeichnung aus der Belegschaft aufzunehmen und in Schutzmaßnahmen einzubringen. • Pflicht: Auf die Verständlichkeit und tatsächliche Wahrnehmbarkeit der Kennzeichnung im Betrieb hinzuwirken. • Empfehlung: Bei Änderungen von Arbeitsbereichen, Verkehrswegen oder Notfallorganisation auf eine Aktualisierung der Kennzeichnung hinzuwirken.