Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 89/391/EWG v. 12. Juni 1989: Sie ist die Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie und bildet die übergeordnete Grundlage; die Richtlinie 2013/35/EU ist ihre 20. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1. • Richtlinie 2004/40/EG v. 29. April 2004: Sie ist die Vorgängerregelung zu elektromagnetischen Feldern und wurde durch die Richtlinie 2013/35/EU aufgehoben. • Richtlinie 2006/25/EG v. 5. April 2006: Sie gehört wie die Richtlinie 2013/35/EU zum System der Einzelrichtlinien über physikalische Einwirkungen und regelt den Schutz vor künstlicher optischer Strahlung. • Richtlinie 2002/44/EG v. 25. Juni 2002: Sie ist eine weitere Einzelrichtlinie zu physikalischen Einwirkungen und betrifft Vibrationen; sie ist für die systematische Einordnung des Schutzkonzepts relevant. • Richtlinie 2003/10/EG v. 6. Februar 2003: Sie regelt Mindestvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer vor Lärm und ist als parallele Einzelrichtlinie für die Einordnung in das arbeitsschutzrechtliche Gesamtsystem bedeutsam.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 2013/35/EU ist eine europäische Arbeitsschutzrichtlinie und als 20. Einzelrichtlinie nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG in die Systematik des europäischen Arbeitsschutzrechts eingebettet. Sie legt Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder fest, verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung in nationales Recht und hebt die frühere Richtlinie 2004/40/EG auf. Inhaltlich regelt sie insbesondere Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen, die Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Risiken, Unterweisung der Beschäftigten, besondere Anforderungen für besonders gefährdete Arbeitnehmer sowie Ausnahmen und Übergangsfragen. Sie erfasst direkte biophysikalische Wirkungen und bestimmte indirekte Wirkungen elektromagnetischer Felder. • Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Tätigkeitsbereichen, in denen Beschäftigte elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sein können; mittelbar betroffen sind zudem Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte, Anlagenverantwortliche, Herstellerangaben nutzende Betriebe und zuständige Behörden im Rahmen von Überwachung und Umsetzung. Die Richtlinie verlangt insbesondere dort eine Bewertung und erforderlichenfalls Messung oder Berechnung der Exposition, wo Risiken aus Anlagen, Verfahren oder Arbeitsmitteln entstehen können. Besondere Beachtung gilt Arbeitnehmern mit erhöhtem individuellem Risiko, etwa Trägern aktiver oder passiver medizinischer Geräte, sowie Situationen mit indirekten Wirkungen wie Störbeeinflussungen von Geräten, Projektilrisiken oder Zündgefahren. Ausnahmeregelungen bestehen unter anderem für medizinische Anwendungen mittels Magnetresonanztomographie unter festgelegten Bedingungen sowie für Streitkräfte und für im Richtlinientext vorgesehene besondere, begrenzte Abweichungen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Expositionen durch elektromagnetische Felder systematisch in die arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen sind. Werden Auslöseschwellen erreicht oder können besondere Risiken bestehen, sind technische, organisatorische und gegebenenfalls personenbezogene Schutzmaßnahmen festzulegen, Beschäftigte zu unterweisen und Gesundheitsaspekte besonders gefährdeter Personen gesondert zu berücksichtigen. Dokumentation, Prävention und Anpassung an den Stand der Technik rücken damit in den Mittelpunkt des betrieblichen EMF-Arbeitsschutzes.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Arbeitgeber: • Expositionen gegenüber elektromagnetischen Feldern im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und bewerten; erforderlichenfalls Messungen, Berechnungen oder geeignete Bewertungen anhand verfügbarer Daten durchführen. • Bei Überschreitung von Auslöseschwellen oder bei festgestellten Risiken ein Aktionsprogramm mit technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen festlegen und die Exposition auf ein Minimum verringern. • Beschäftigte unterweisen, informieren und für besonders gefährdete Arbeitnehmer geeignete spezifische Schutzvorkehrungen treffen. • Empfehlung: Die betriebliche Umsetzung sollte eng mit Beschaffung, Instandhaltung, Arbeitsplanung und arbeitsmedizinischer Vorsorge verzahnt werden, damit Expositionssituationen früh erkannt und sicher beherrscht werden. Arbeitnehmer: • Die vorgesehenen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen befolgen und die Unterweisungen zu Risiken durch elektromagnetische Felder beachten. • Besondere individuelle Umstände mit möglicher Relevanz für die Sicherheit, insbesondere im Zusammenhang mit medizinischen Geräten oder Implantaten, im betrieblich vorgesehenen Rahmen mitteilen. • Bei erkannten Gefährdungen oder Störungen mit möglichem Zusammenhang zu elektromagnetischen Feldern die vorgesehenen betrieblichen Meldewege nutzen. • Empfehlung: Eine wirksame Mitwirkung der Beschäftigten verbessert die Identifikation atypischer Expositionssituationen und unterstützt den wirksamen Schutz besonders gefährdeter Personen. Mitgliedstaaten und zuständige Behörden: • Die Mindestvorschriften in nationales Recht umsetzen und ein geeignetes System zur Durchsetzung und Überwachung bereitstellen. • Sicherstellen, dass Ausnahmeregelungen nur im vorgesehenen rechtlichen Rahmen angewendet werden. • Die Anwendung der Vorschriften unter Berücksichtigung technischer Entwicklungen und praktischer Leitlinien unterstützen. • Empfehlung: Klar strukturierte Vollzugs- und Auslegungshilfen fördern eine unionsweit möglichst einheitliche Anwendung der Anforderungen.