Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 89/391/EWG v. 12. Juni 1989: Sie bildet als Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie die übergeordnete Grundlage; die Richtlinie 98/24/EG ist ausdrücklich eine Einzelrichtlinie im Sinne ihres Artikels 16 Absatz 1. • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: Sie ist für die Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische maßgeblich und prägt damit den Gefahrbegriff der Richtlinie 98/24/EG. • Richtlinie 90/394/EWG v. 28. Juni 1990: Für krebserzeugende Arbeitsstoffe gelten speziellere Regelungen; die Richtlinie 98/24/EG tritt insoweit hinter das speziellere Regime zurück. • Richtlinie 2014/27/EU: Sie änderte die Richtlinie 98/24/EG zur Anpassung an das CLP-System der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. • Euratom-Strahlenschutzvorschriften: Für chemische Arbeitsstoffe, die Strahlenschutzmaßnahmen unterliegen, bleiben die speziellen Vorschriften des Euratom-Rechts unberührt.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 98/24/EG ist eine EU-Richtlinie und damit ein Harmonisierungsinstrument des abgeleiteten Unionsrechts, das von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen ist. Sie konkretisiert als vierzehnte Einzelrichtlinie nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG die allgemeinen Arbeitgeberpflichten des Arbeitsschutzes speziell für Gefährdungen durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit und legt hierfür Mindestanforderungen fest. Systematisch steht sie im Arbeitsschutzrecht der Europäischen Union an der Schnittstelle von Gefährdungsbeurteilung, Prävention, Grenzwerten, Unterrichtung und Gesundheitsüberwachung. Inhaltlich regelt sie insbesondere die Ermittlung gefährlicher chemischer Arbeitsstoffe, die Beurteilung von Risiken, die Vermeidung oder Verringerung der Exposition, Maßnahmen für besondere Schutzsituationen sowie Informations- und Überwachungspflichten. • Der Anwendungsbereich erfasst alle Fälle, in denen gefährliche chemische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz vorhanden sind oder vorhanden sein können; adressiert werden vor allem Arbeitgeber, mittelbar aber auch Arbeitnehmer im Rahmen von Unterrichtung, Mitwirkung und Schutzmaßnahmen. Erfasst sind nicht nur als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische, sondern auch solche Arbeitsstoffe, die wegen ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxikologischen Eigenschaften und ihrer Verwendung ein Risiko darstellen können; außerdem bezieht die Richtlinie Tätigkeiten wie Herstellung, Handhabung, Lagerung, Beförderung am Arbeitsplatz und Beseitigung ein. Unberührt bleiben spezielle Strahlenschutzvorschriften für chemische Arbeitsstoffe nach Euratom-Rechtsakten; für krebserzeugende Arbeitsstoffe gelten vorrangig die spezielleren Bestimmungen der Richtlinie 90/394/EWG beziehungsweise ihrer Nachfolgeregelungen, und für die Beförderung gefährlicher Stoffe gelten strengere oder spezifischere Transportvorschriften fort. • In der Praxis bedeutet dies, dass Betriebe zunächst systematisch feststellen müssen, ob gefährliche chemische Arbeitsstoffe vorhanden sind, die Risiken unter Berücksichtigung von Menge, Expositionsdauer, Arbeitsbedingungen und Grenzwerten bewerten und daraus Schutzmaßnahmen nach dem Vorrang von Vermeidung vor Expositionsminderung ableiten. Wo Substitution oder geschlossene Systeme nicht ausreichen, sind technische, organisatorische und hygienische Maßnahmen, Unterweisung, Regelungen für Unfälle und Notfälle sowie gegebenenfalls Gesundheitsüberwachung umzusetzen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Arbeitgeber: • Gefahrstoffe am Arbeitsplatz ermitteln und feststellen, ob gefährliche chemische Arbeitsstoffe vorhanden sind oder vorhanden sein können. • Risiken unter Berücksichtigung von gefährlichen Eigenschaften, Sicherheits- und Gesundheitsinformationen, Ausmaß, Art und Dauer der Exposition sowie Arbeitsbedingungen beurteilen. • Gefährdungen durch Vermeidung, Substitution, geeignete Arbeitsverfahren, technische und organisatorische Maßnahmen sowie Hygienemaßnahmen beseitigen oder auf ein Mindestmaß verringern. • Empfehlung: Die betriebliche Steuerung sollte an einer dokumentierten Gefährdungsbeurteilung mit klaren Maßnahmen bei Normalbetrieb, Instandhaltung und Notfällen ausgerichtet werden. Arbeitnehmer: • Die vorgesehenen Schutzmaßnahmen und Anweisungen beim Umgang mit chemischen Arbeitsstoffen befolgen. • Persönliche Schutzausrüstung und bereitgestellte Schutzeinrichtungen bestimmungsgemäß verwenden. • An Unterweisungen, Informationsprozessen und gegebenenfalls an vorgesehener Gesundheitsüberwachung mitwirken. • Empfehlung: Sicherheitsrelevante Abweichungen, Expositionsereignisse und Mängel bei Schutzmaßnahmen sollten unverzüglich gemeldet werden. Mitgliedstaaten: • Die Mindestanforderungen der Richtlinie in nationales Recht umsetzen und deren Anwendung sicherstellen. • Gegebenenfalls Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte nach dem System der Richtlinie berücksichtigen und fortentwickeln. • Regelungen für angemessene Gesundheitsüberwachung und Schutz der Arbeitnehmer im nationalen Arbeitsschutzsystem verankern. • Empfehlung: Die nationale Umsetzung sollte mit kohärenten Gefahrstoff-, Arbeitsmedizin- und Vollzugsregelungen verbunden werden.