Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 83/477/EWG vom 19. September 1983: Sie ist die Vorgängerregelung, deren mehrfach geänderte Bestimmungen durch die kodifizierte Richtlinie 2009/148/EG zusammengefasst und ersetzt wurden. • Richtlinie 80/1107/EWG: Sie bildet den übergeordneten Rahmen als frühere Grundrichtlinie zu Gefährdungen durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe; die Asbestregelung war als Einzelrichtlinie hierauf bezogen. • Richtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni 1989: Sie ist die zentrale Rahmenrichtlinie des europäischen Arbeitsschutzrechts, zu deren Systematik die Asbestrichtlinie als spezielle Schutzvorschrift für einen besonderen Gefahrstoff gehört. • Richtlinie (EU) 2023/2668 vom 22. November 2023: Sie ändert die Richtlinie 2009/148/EG, insbesondere im Hinblick auf aktualisierte Schutzanforderungen und die aktuelle konsolidierte Fassung. • Nationale Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten: Die Richtlinie entfaltet ihre praktische Wirkung erst durch innerstaatliche Arbeitsschutz- und Gefahrstoffvorschriften, die von den Mitgliedstaaten an die unionsrechtlichen Mindestvorgaben anzupassen sind.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 2009/148/EG ist eine europäische Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch Asbest am Arbeitsplatz und als kodifizierte Fassung in die Systematik des unionsrechtlichen Arbeitsschutzes eingeordnet. Sie konkretisiert als Einzelrichtlinie die allgemeinen Vorgaben des Arbeitsschutzrechts der Union und ist von den Mitgliedstaaten durch nationale Vorschriften umzusetzen; die aktuelle konsolidierte Fassung berücksichtigt Änderungen bis 20. Dezember 2023. Inhaltlich regelt sie insbesondere die Ermittlung und Bewertung der Exposition, Melde- und Unterrichtungspflichten, Expositionsgrenzwerte, Messungen, arbeitsmedizinische Überwachung, besondere Anforderungen für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Verbote für bestimmte Tätigkeiten mit Asbest. Sie dient damit der Prävention beruflicher Gesundheitsgefahren und der Vereinheitlichung eines hohen Schutzniveaus im EWR. • Der Anwendungsbereich erfasst Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer während ihrer Arbeit Staub von Asbest oder asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können; relevant sind insbesondere Bau-, Abbruch-, Sanierungs-, Instandhaltungs-, Wartungs-, Entfernungs- und Entsorgungsarbeiten. Arbeitgeber müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten Gefährdungen ermitteln, Exposition minimieren, Arbeitsverfahren anpassen, Schutzmaßnahmen organisieren und betroffene Beschäftigte unterweisen sowie gesundheitlich überwachen lassen. Für bestimmte, nur schwach und sporadisch belastende Tätigkeiten können einzelne Pflichten eingeschränkt sein, soweit der Expositionsgrenzwert unterschritten wird und die Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt sind. Die Richtlinie richtet sich nicht unmittelbar an Privatpersonen, sondern an Mitgliedstaaten und über deren Umsetzung an betriebliche Akteure des Arbeitslebens. • In der Praxis bedeutet dies, dass asbestbezogene Arbeiten nur nach vorgelagerter Gefährdungsbeurteilung, gegebenenfalls behördlicher Meldung, geeigneter Arbeitsplanung und unter strengen Schutzvorkehrungen durchgeführt werden dürfen. Vor allem bei Abbruch, Entfernung, Reparatur und Instandhaltung asbesthaltiger Materialien müssen Expositionen technisch und organisatorisch minimiert, geeignete persönliche Schutzausrüstung bereitgestellt und Beschäftigte fachkundig unterwiesen werden. Die seit der Änderung von 2023 verschärften Vorgaben erhöhen zusätzlich den Anpassungsdruck auf betriebliche Verfahren, Messmethoden und Präventionskonzepte.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Arbeitgeber: • Pflicht: Vor Aufnahme asbestbezogener Tätigkeiten ist das Risiko der Exposition zu ermitteln und zu bewerten. • Pflicht: Die Exposition der Arbeitnehmer ist auf ein Minimum zu verringern, insbesondere durch geeignete Arbeitsverfahren, organisatorische Maßnahmen und erforderliche Schutzausrüstung. • Pflicht: Arbeitnehmer sind zu unterrichten, zu unterweisen und einer angemessenen Gesundheitsüberwachung zuzuführen. • Empfehlung: Asbestarbeiten sollten nur auf Basis standardisierter Arbeitspläne, dokumentierter Freigaben und fachkundiger Aufsicht organisiert werden. Arbeitnehmer: • Pflicht: Vorgegebene Schutzmaßnahmen und Arbeitsverfahren sind einzuhalten. • Pflicht: Bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung ist bestimmungsgemäß zu verwenden. • Pflicht: An Unterweisungen und arbeitsmedizinischen Vorsorgemaßnahmen ist mitzuwirken, soweit dies national umgesetzt vorgeschrieben ist. • Empfehlung: Auffälligkeiten bei Materialien, Staubfreisetzungen oder Schutzmängeln sollten unverzüglich intern gemeldet werden. Mitgliedstaaten und zuständige Behörden: • Pflicht: Die Vorgaben der Richtlinie sind in nationales Recht umzusetzen und fortlaufend an Änderungen anzupassen. • Pflicht: Es sind Verfahren für Meldung, Überwachung und Durchsetzung der Schutzanforderungen bereitzustellen. • Pflicht: Grenzwerte, Kontrollmechanismen und Anforderungen an die Gesundheitsüberwachung sind rechtlich und administrativ abzusichern. • Empfehlung: Vollzugshilfen, branchenspezifische Leitlinien und wirksame Kontrollstrategien sollten bereitgestellt werden.