Verordnung (EU) 2020/171 der Kommission vom 6. Februar 2020 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 v. 18. Dezember 2006: Die REACH-Verordnung ist die übergeordnete Rechtsgrundlage; die vorliegende Verordnung ändert deren Anhang XIV und konkretisiert das Zulassungsverfahren nach den Artikeln 57 bis 59 und 58. • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 v. 16. Dezember 2008: Sie ist für die Einstufung mehrerer betroffener Stoffe als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1A oder 1B maßgeblich und bildet damit eine zentrale Grundlage für die Aufnahmeentscheidung nach REACH. • Richtlinie 98/24/EG v. 7. April 1998: Sie wird im Zusammenhang mit Blei und Bleiverbindungen als arbeitsplatzbezogene Schutzregelung genannt und ist ein wesentlicher Grund dafür, die Entscheidung über deren Aufnahme in Anhang XIV zu vertagen. • Richtlinie 2010/75/EU v. 24. November 2010: Die Industrieemissionsrichtlinie wird als flankierende umweltbezogene Regelung angeführt, weil sie Emissionen von Blei und Bleiverbindungen bereits begrenzt und damit die Vertagung der Aufnahmeentscheidung mitträgt. • Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-106/14 v. 10. September 2015: Dieses Urteil ist für die Neufassung der Fußnoten in Anhang XIV bedeutsam, da dadurch die Begriffe Erzeugnis und komplexes Produkt terminologisch vereinheitlicht werden.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2020/171 ist eine unmittelbar geltende Änderungsverordnung der Kommission zur Anpassung von Anhang XIV der REACH-Verordnung und stützt sich auf Artikel 58 und 131 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Systematisch konkretisiert sie das unionsweite Zulassungsregime für besonders besorgniserregende Stoffe, indem weitere Stoffe mit fortpflanzungsgefährdenden, PBT-, vPvB- oder vPvB-Eigenschaften in die Zulassungsliste aufgenommen werden. Inhaltlich werden zehn neue Stoffeinträge mit Antragsschluss und Ablauftermin ergänzt, für bestehende Einträge 32 bis 43 besondere Übergangskennzeichnungen eingefügt und die Fußnoten zu Ersatzteilen, Reparaturen und einer stoffbezogenen Einstufungsschwelle neu gefasst. Zugleich wird ausdrücklich festgehalten, dass für die neu aufgenommenen Stoffe derzeit weder Ausnahmen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 REACH noch Überprüfungszeiträume festgelegt werden. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender sowie sonstige Marktakteure, die die neu aufgenommenen Stoffe als solche, in Gemischen oder für bestimmte industrielle Verwendungen einsetzen oder in Verkehr bringen. Relevanz besteht insbesondere für Unternehmen, die mit den Einträgen 44 bis 54 arbeiten, da deren Verwendung und Inverkehrbringen nach den festgelegten Ablaufterminen grundsätzlich nur noch mit Zulassung zulässig sind. Eine besondere Übergangsregel gilt für die Herstellung von Ersatzteilen als Erzeugnisse oder als komplexe Produkte sowie für Reparaturverwendungen, wenn die Herstellung des ursprünglichen Erzeugnisses eingestellt wurde oder vor dem maßgeblichen Ablauftermin eingestellt wird und das Erzeugnis ohne das Ersatzteil oder den Stoff nicht ordnungsgemäß funktionieren bzw. repariert werden kann. Ausnahmen nach speziellen unionsrechtlichen Mindestschutzvorschriften wurden für die neu aufgenommenen Stoffe gerade nicht vorgesehen. • In der Praxis bedeutet dies, dass betroffene Unternehmen ihre Stoffportfolios und Verwendungen gegen die neuen Einträge 44 bis 54 prüfen und frühzeitig entscheiden müssen, ob eine Substitution, die Einstellung der Verwendung oder ein Zulassungsantrag erforderlich ist. Für Altprodukte und komplexe Produkte gewinnen die verlängerten Übergangsregelungen für Ersatzteile und Reparaturen besondere Bedeutung, weil sie Obsoleszenz vermeiden sollen. Wer betroffene Stoffe nach dem jeweiligen Ablauftermin ohne Zulassung weiterverwendet oder in Verkehr bringt, verlässt den regulären REACH-Rechtsrahmen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht1: Prüfen, ob einer der neu aufgenommenen Stoffe den Einträgen 44 bis 54 unterfällt und ob Herstellung oder Verwendung nach dem jeweiligen Ablauftermin fortgesetzt werden soll. • Pflicht2: Für beabsichtigte Weiterverwendungen rechtzeitig vor dem Antragsschluss einen Zulassungsantrag vorbereiten, sofern keine Beendigung oder Substitution erfolgt. • Pflicht3: Bei Ersatzteilen und Reparaturen prüfen, ob die besonderen Übergangsregelungen der Fußnoten (*) oder (**) tatsächlich erfüllt sind. • Empfehlung: Stoffbezogene Ausstiegs- und Substitutionspläne mit Blick auf fortpflanzungsgefährdende sowie PBT/vPvB-Stoffe priorisieren. Importeure: • Pflicht1: Feststellen, ob eingeführte Stoffe oder Gemische die neu gelisteten Stoffe enthalten und damit dem Zulassungsregime des Anhangs XIV unterfallen. • Pflicht2: Sicherstellen, dass ein Inverkehrbringen nach dem jeweiligen Ablauftermin nur bei bestehender Zulassung oder im Rahmen einschlägiger Übergangsregelungen erfolgt. • Pflicht3: Lieferketteninformationen so organisieren, dass betroffene Verwendungen und Produktbezüge zu Ersatzteilen und Reparaturen nachvollziehbar belegt werden können. • Empfehlung: Vertrags- und Beschaffungsstrukturen frühzeitig anpassen, um Versorgungsunterbrechungen zu vermeiden. Nachgeschaltete Anwender: • Pflicht1: Eigene Verwendungen der gelisteten Stoffe identifizieren und den jeweiligen Antragsschluss sowie Ablauftermin beachten. • Pflicht2: Vor einer Weiterverwendung nach Ablauftermin sicherstellen, dass eine einschlägige Zulassung vorliegt oder eine zulässige Ersatzteil- oder Reparaturkonstellation gegeben ist. • Pflicht3: Dokumentieren, ob ein Erzeugnis oder komplexes Produkt ohne das Ersatzteil nicht ordnungsgemäß funktionieren oder ohne den Stoff nicht repariert werden kann. • Empfehlung: Technische Alternativen und Umstellungen von Prozessen frühzeitig evaluieren.