Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 89/391/EWG v. 12. Juni 1989: Übergeordnete Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie; die Richtlinie 2006/25/EG ist ausdrücklich die 19. Einzelrichtlinie im Sinne ihres Artikels 16 Absatz 1. • Verordnung (EU) 2019/1243 v. 20. Juni 2019: Sie änderte unter anderem Artikel 10 der Richtlinie 2006/25/EG und übertrug der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt. • Richtlinie 89/656/EWG v. 30. November 1989: Wichtige ergänzende Einzelrichtlinie zu persönlicher Schutzausrüstung, relevant wenn Risiken durch künstliche optische Strahlung nicht anders ausreichend vermieden werden können. • Nationale Umsetzungsakte der Mitgliedstaaten: Die Richtlinie wirkt über innerstaatliche Vorschriften; in Deutschland erfolgte die Umsetzung insbesondere durch die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 2006/25/EG ist eine EU-Richtlinie und als 19. Einzelrichtlinie nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG in die europäische Arbeitsschutzsystematik eingeordnet. Sie legt Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung fest und verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung in nationales Recht; sie wirkt daher nicht unmittelbar wie eine Verordnung, sondern über nationale Umsetzungsakte. Inhaltlich regelt sie insbesondere Expositionsgrenzwerte, die Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, Unterweisung, Beteiligung der Beschäftigten sowie Gesundheitsüberwachung. Sie erfasst nach ihrem Ansatz sowohl kohärente optische Strahlung wie Laser als auch inkohärente künstliche optische Strahlung und konkretisiert damit die allgemeinen Arbeitgeberpflichten des Arbeitsschutzrechts. • Der Anwendungsbereich umfasst Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer durch künstliche optische Strahlung gefährdet werden können; adressiert sind vor allem Arbeitgeber, betroffene Arbeitnehmer und deren Vertreter sowie mittelbar die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen der Umsetzung und Überwachung. Arbeitgeber müssen die Exposition beurteilen und erforderlichenfalls messen oder berechnen, Grenzwerte beachten, Risiken vermeiden oder auf ein Mindestmaß verringern, Arbeitsbereiche kennzeichnen und den Zugang beschränken, wenn dies erforderlich ist. Für besonders gefährdete Gruppen von Arbeitnehmern ist der Schutz gezielt anzupassen; außerdem sind Information, Unterweisung, Anhörung und Gesundheitsüberwachung sicherzustellen. Nicht erfasst ist natürliche optische Strahlung, da die Richtlinie ausdrücklich künstliche optische Strahlung regelt. • In der Praxis bedeutet dies, dass Betriebe bei Einsatz von Lasern, UV-Strahlern, Infrarotquellen oder starken Beleuchtungs- und Trocknungssystemen vorab prüfen müssen, ob Augen- oder Hautschäden durch Exposition möglich sind. Werden Grenzwerte erreicht oder überschritten, sind technische und organisatorische Schutzmaßnahmen sowie persönliche Schutzausrüstung festzulegen und die Exposition zu begrenzen. Arbeitsplätze sind entsprechend zu kennzeichnen, Beschäftigte zu unterweisen und bei relevanter Gefährdung gesundheitlich zu überwachen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Arbeitgeber: • Pflicht: Eine Gefährdungsbeurteilung für Expositionen durch künstliche optische Strahlung durchführen und die Exposition erforderlichenfalls messen oder berechnen. • Pflicht: Expositionsgrenzwerte einhalten sowie Risiken durch technische und organisatorische Maßnahmen oder, soweit erforderlich, durch persönliche Schutzausrüstung vermeiden oder minimieren. • Pflicht: Beschäftigte informieren und unterweisen, betroffene Bereiche kennzeichnen und den Zugang beschränken, wenn dies zum Schutz erforderlich ist. • Empfehlung: Expositionsquellen wie Laser, UV- oder Infrarotstrahler frühzeitig in das Arbeitsschutzmanagement und die Beschaffungsprozesse einbeziehen. Arbeitnehmer: • Pflicht: Zur Verfügung gestellte Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß nutzen. • Pflicht: An Unterweisungen mitwirken und festgelegte Zugangs- und Verhaltensregeln in gekennzeichneten Bereichen beachten. • Pflicht: Festgestellte Gefährdungen oder Beeinträchtigungen, insbesondere an Augen oder Haut, im betrieblichen Arbeitsschutzprozess melden. • Empfehlung: Bei Tätigkeiten mit künstlicher optischer Strahlung auf Symptome einer Überexposition achten und Schutzvorgaben konsequent umsetzen. Arbeitnehmervertreter: • Pflicht: An Anhörung und Beteiligung zu Fragen der Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen mitwirken. • Pflicht: Auf die ordnungsgemäße Information und Unterweisung der Beschäftigten hinwirken. • Pflicht: Erkenntnisse über besondere Gefährdungen oder Schutzdefizite in die betrieblichen Verfahren einbringen. • Empfehlung: Bei Einführung neuer Strahlungsquellen auf eine frühzeitige Abstimmung zu Schutzmaßnahmen und Gesundheitsüberwachung hinwirken.