Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG - Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 75/442/EWG v. 15. Juli 1975 über Abfälle: Sie bildet das allgemeine abfallrechtliche Grundgerüst, auf das die Richtlinie 2006/21/EG ausdrücklich Bezug nimmt; für nicht speziell geregelte Aspekte der Bewirtschaftung mineralischer Abfälle bleibt sie ergänzend maßgeblich. • Richtlinie 2000/60/EG v. 23. Oktober 2000: Sie ist die zentrale übergeordnete wasserrechtliche Bezugsnorm; die Richtlinie 2006/21/EG verlangt insbesondere die Vermeidung einer Verschlechterung des Gewässerzustands und knüpft an ihre Anforderungen bei Einleitungen und beim Grundwasserschutz an. • Richtlinie 1999/31/EG v. 26. April 1999 über Abfalldeponien: Sie wird für in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/21/EG fallende Abfälle grundsätzlich verdrängt, bleibt jedoch für bestimmte nichtmineralische Abfälle, etwa beim Verfüllen von Abbauhohlräumen, weiterhin relevant. • Richtlinie 2004/35/EG v. 21. April 2004 über Umwelthaftung: Sie wird durch die Richtlinie 2006/21/EG geändert; die Bewirtschaftung mineralischer Abfälle wird in den Haftungsrahmen für Umweltschäden einbezogen. • Richtlinie 96/82/EG in der durch Richtlinie 2003/105/EG geänderten Fassung: Sie ist für die Abgrenzung bei schweren Unfällen bedeutsam; Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A unterliegen den besonderen Unfallverhütungsvorgaben der Richtlinie 2006/21/EG, soweit sie nicht bereits in den Anwendungsbereich dieser Störfallregelung fallen.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 2006/21/EG ist eine EU-Richtlinie und damit ein harmonisierender Rechtsakt, der die Mitgliedstaaten zur Umsetzung in nationales Recht verpflichtet. Systematisch ist sie dem europäischen Umweltrecht zuzuordnen und konkretisiert für Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie besondere Anforderungen gegenüber dem allgemeinen Abfallrecht, dem Gewässerschutz und der Umwelthaftung. Sie führt ein eigenständiges Regelungsregime für mineralische Abfälle ein, insbesondere für Abfallentsorgungseinrichtungen, Genehmigungen, Überwachung, Stilllegung und finanzielle Absicherung. Inhaltlich zielt sie darauf ab, negative Auswirkungen auf Umwelt und menschliche Gesundheit durch die Bewirtschaftung von Abfällen aus Aufsuchung, Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Steinbruchbetrieb so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern. • Der Anwendungsbereich erfasst Mitgliedstaaten, zuständige Behörden, Betreiber, Abfallbesitzer, befähigte Personen sowie mittelbar die Öffentlichkeit und die betroffene Öffentlichkeit. Unmittelbar betroffen sind vor allem Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie, die mineralische Abfälle bewirtschaften oder Abfallentsorgungseinrichtungen betreiben; für Einrichtungen der Kategorie A gelten verschärfte Anforderungen zu Unfallvermeidung, Notfallplanung und Information. Ausgenommen sind unter anderem nicht direkt auf die Gewinnungs- oder Aufbereitungstätigkeit zurückzuführende Abfälle, Offshore-Abfälle sowie bestimmte Wasserableitungen; für Inertabfälle, unverschmutzten Boden, Torfabfälle und bestimmte nicht gefährliche Abfälle gelten teilweise erleichterte Anforderungen, soweit sie nicht in Einrichtungen der Kategorie A abgelagert werden. Die Richtlinie richtet sich zudem an Behörden, die Genehmigungen erteilen, klassifizieren, kontrollieren, aktualisieren und die Öffentlichkeitsbeteiligung sicherstellen müssen. • In der Praxis bedeutet dies, dass bergbauliche und steinbruchbezogene Betriebe ihre mineralischen Abfälle nicht nur entsorgen, sondern vorausschauend planen, charakterisieren, überwachen und finanziell absichern müssen. Vor Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung sind regelmäßig Genehmigung, Abfallbewirtschaftungsplan und Sicherheitsvorkehrungen erforderlich; im Betrieb kommen Mess-, Melde- und Berichtspflichten hinzu. Nach der Stilllegung bestehen Überwachungs- und Nachsorgepflichten fort, bis die zuständige Behörde die Sanierung und den sicheren Zustand anerkennt. Für risikoreiche Einrichtungen rücken zudem Notfallplanung, Öffentlichkeitsinformation und grenzüberschreitende Abstimmung in den Vordergrund.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Erforderliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erlassen und anwenden. • Pflicht: Sicherstellen, dass mineralische Abfälle so bewirtschaftet werden, dass menschliche Gesundheit und Umwelt nicht gefährdet werden. • Pflicht: Zuständige Behörden benennen sowie Inspektions-, Berichts- und Sanktionssysteme einrichten. • Empfehlung: Nationale Verfahren für Genehmigung, Sicherheitsleistung und Öffentlichkeitsbeteiligung konsistent mit bestehendem Abfall-, Wasser- und Bergrecht ausgestalten. Zuständige Behörden: • Pflicht: Abfallentsorgungseinrichtungen klassifizieren, Genehmigungen nur bei erfüllten Richtlinienanforderungen erteilen und Genehmigungsbedingungen regelmäßig überprüfen. • Pflicht: Inspektionen vor Betriebsaufnahme und danach regelmäßig, auch in der Nachsorgephase, durchführen. • Pflicht: Stilllegung, Nachsorge, finanzielle Sicherheitsleistung und gegebenenfalls externe Notfallpläne überwachen bzw. festlegen. • Empfehlung: Risikobasierte Kontrollkonzepte und nachvollziehbare Anforderungen an Überwachung, Sanierung und Dokumentation entwickeln. Betreiber: • Pflicht: Einen Abfallbewirtschaftungsplan für Minimierung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung mineralischer Abfälle erstellen und aktualisieren. • Pflicht: Abfallentsorgungseinrichtungen nur mit Genehmigung betreiben, Überwachungs- und Meldepflichten einhalten und wesentliche Ereignisse unverzüglich mitteilen. • Pflicht: Vor Betriebsaufnahme eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges stellen und Anforderungen zu Stilllegung und Nachsorge erfüllen. • Empfehlung: Schon in der Planungsphase Verfahren wählen, die Abfallmengen, Schädlichkeit und Nachsorgeaufwand möglichst gering halten. Betreiber von Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A: • Pflicht: Vor Betriebsaufnahme eine Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle, ein Sicherheitsmanagement und einen internen Notfallplan einführen. • Pflicht: Relevante Informationen für den externen Notfallplan bereitstellen. • Pflicht: Bei schweren Unfällen unverzüglich alle erforderlichen Informationen an die zuständige Behörde übermitteln. • Empfehlung: Sicherheitsinformationen für die betroffene Öffentlichkeit regelmäßig überprüfen und Notfallabläufe praktisch erproben. Befähigte Personen: • Pflicht: Technische Leitung, Überwachung oder Inspektion der Abfallentsorgungseinrichtung fachkundig wahrnehmen. • Pflicht: Bei Bau, Betrieb, Überwachung und Stabilitätskontrolle die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen einbringen. • Pflicht: Aufzeichnungen und fachliche Bewertungen so führen, dass eine sichere Fortführung und Nachsorge gewährleistet bleibt. • Empfehlung: Fortlaufende Weiterbildung insbesondere zu Stabilität, Sickerwasser, Emissionen und Sanierung sicherstellen. Öffentlichkeit und betroffene Öffentlichkeit: • Pflicht: Keine unmittelbaren Handlungspflichten aus der Richtlinie. • Pflicht: Keine Betreiber- oder Behördenpflichten. • Pflicht: Keine technischen Bewirtschaftungspflichten. • Empfehlung: Beteiligungsrechte im Genehmigungs- und Notfallplanverfahren nutzen und Stellungnahmen innerhalb der vorgesehenen Fristen einbringen.