Delegierte Verordnung (EU) 2020/782 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2018/761 und (EU) 2018/762 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns infolge der Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie (EU) 2016/798 vom 11. Mai 2016: Übergeordnete Rechtsgrundlage zur Eisenbahnsicherheit; auf ihrer Grundlage und insbesondere in Verbindung mit den Artikeln 6a und 27a wurde die delegierte Verordnung erlassen. • Richtlinie (EU) 2020/700 vom 25. Mai 2020: Sie änderte die Richtlinie (EU) 2016/798 und ermöglichte den Mitgliedstaaten die Verlängerung des Umsetzungszeitraums, was den Anlass für die vorliegende Änderungsverordnung bildete. • Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 vom 16. Februar 2018: Diese Verordnung wird durch die vorliegende Verordnung hinsichtlich des Geltungsbeginns einzelner Bestimmungen geändert. • Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 vom 8. März 2018: Diese Verordnung wird hinsichtlich ihres Anwendungsbeginns und des Zeitpunkts der Aufhebung älterer Verordnungen geändert. • Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010: Diese älteren Regelwerke werden nach der geänderten Fassung der Verordnung (EU) 2018/762 erst mit Wirkung vom 31. Oktober 2025 aufgehoben.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/782 ist eine Verordnung mit unmittelbarer Geltung in allen Mitgliedstaaten und ändert als nachgeordneter unionsrechtlicher Rechtsakt die Delegierten Verordnungen (EU) 2018/761 und (EU) 2018/762. Systematisch steht sie im Eisenbahnsicherheitsrecht der EU und konkretisiert die zeitliche Anwendung bereits bestehender gemeinsamer Sicherheitsmethoden im Anschluss an die durch die Richtlinie (EU) 2020/700 ermöglichte Verlängerung des Umsetzungszeitraums der Richtlinie (EU) 2016/798. Inhaltlich verschiebt sie für bestimmte Mitgliedstaaten den Geltungsbeginn einzelner Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/761 sowie den Anwendungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/762 auf den 31. Oktober 2020 und passt zugleich die Aufhebung älterer Verordnungen in der Verordnung (EU) 2018/762 auf den 31. Oktober 2025 an. Ziel ist die zeitliche Kohärenz zwischen nationaler Umsetzung der Eisenbahnsicherheitsrichtlinie und der Anwendung der unionsrechtlichen Sicherheitsmethoden. • Der Anwendungsbereich erfasst die Europäische Kommission als erlassende Stelle, die Mitgliedstaaten, die Eisenbahnagentur der Europäischen Union, die nationalen Sicherheitsbehörden sowie mittelbar Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber, soweit deren Sicherheitsbescheinigungen, Sicherheitsgenehmigungen und Sicherheitsmanagementsysteme von den geänderten Regelungszeitpunkten abhängen. Unterschieden wird nach Mitgliedstaaten ohne Notifizierung, mit Notifizierung einer Verlängerung nach Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 und mit zusätzlicher Notifizierung einer weiteren Verlängerung nach Artikel 33 Absatz 2a. Für letztere greift die spätere Anwendung bis zum 31. Oktober 2020; darin liegt zugleich die maßgebliche Ausnahmeregelung gegenüber dem regulären früheren Geltungsbeginn. Die Verordnung wirkt damit differenziert je nach fristgerechter Notifizierungslage der Mitgliedstaaten. • In der Praxis bedeutet dies, dass die unionsweiten Vorgaben zur Aufsicht und zu Sicherheitsmanagementsystemen im Eisenbahnsektor nicht in allen Mitgliedstaaten zeitgleich, sondern abgestuft nach der jeweils notifizierten Verlängerung des Umsetzungszeitraums wirksam wurden. Nationale Sicherheitsbehörden und die Agentur mussten ihre Aufsicht, Bescheinigungs- und Genehmigungspraxis an diese Übergangsfristen anpassen. Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber konnten sich in betroffenen Mitgliedstaaten bis zum 31. Oktober 2020 noch auf die verschobene Anwendung einzelner neuer Anforderungen einstellen, während ältere Regelungen teilweise erst zum 31. Oktober 2025 aufgehoben werden.
Stand: 10.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Notifizierungen über die Verlängerung des Umsetzungszeitraums der Richtlinie (EU) 2016/798 gegenüber der Agentur und der Kommission vornehmen, soweit die verlängerten Fristen in Anspruch genommen werden. • Pflicht: Den jeweils einschlägigen Geltungsbeginn der geänderten unionsrechtlichen Vorgaben anhand der eigenen Notifizierungslage beachten. • Pflicht: Nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften zeitlich so umsetzen, dass sie mit den verschobenen Anwendungszeitpunkten vereinbar sind. • Empfehlung: Die nationale Vollzugspraxis und Kommunikation an betroffene Eisenbahnakteure frühzeitig an die gestaffelten Fristen anpassen. Eisenbahnagentur der Europäischen Union: • Pflicht: Eingehende Notifizierungen der Mitgliedstaaten zum verlängerten oder weiter verlängerten Umsetzungszeitraum berücksichtigen. • Pflicht: Den geänderten Geltungsbeginn der Vorschriften bei Bescheinigungs- und Aufsichtsbezügen anwenden. • Empfehlung: Verfahren und Informationsgrundlagen so ausgestalten, dass unterschiedliche Fristen je Mitgliedstaat eindeutig abgebildet werden. Nationale Sicherheitsbehörden: • Pflicht: Die gemeinsamen Sicherheitsmethoden für die Aufsicht erst ab den jeweils einschlägigen Anwendungszeitpunkten anwenden. • Pflicht: Bei einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen die verschobenen Geltungsbeginne beachten. • Pflicht: Übergangsweise die fortgeltenden bisherigen Regelungen bis zum Eintritt der neuen Fristen berücksichtigen. • Empfehlung: Interne Aufsichts- und Prüfprozesse an die gestaffelten Starttermine und die spätere Aufhebung älterer Verordnungen anpassen. Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber: • Pflicht: Sicherheitsmanagementsysteme und betriebliche Nachweise an die ab dem jeweils maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Anforderungen ausrichten. • Pflicht: Bei Bescheinigungs- und Genehmigungsverfahren die im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Übergangsfristen beachten. • Empfehlung: Die Umstellung auf die neuen Sicherheitsmethoden rechtzeitig vorbereiten, auch wenn die Anwendung im betroffenen Mitgliedstaat bis zum 31. Oktober 2020 verschoben wurde.