Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2004/49/EG vom 29. April 2004: Übergeordnete Rechtsgrundlage der Eisenbahnsicherheit, auf deren Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 10, 16 und 17 die Verordnung für Bewertungsverfahren, Sicherheitsbescheinigungen und Überwachung unmittelbar aufbaut. • Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission vom 13. Juni 2007: Auf sie verweist Anhang I ausdrücklich für die Prüfung, ob Anträge auf Sicherheitsbescheinigungen den formalen Vorgaben und dem Antragsverfahren genügen. • Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009: Sie wird in Anhang II für die Risikobewertung bei Änderungen der Ausrüstung, Verfahren, Organisation, Personalausstattung oder Schnittstellen herangezogen. • Richtlinie 2007/59/EG vom 23. Oktober 2007: Sie ist relevant, weil anerkannte Ausbildungszentren und deren unionsrechtliche Anerkennung als hinreichender Nachweis bei der Bewertung von Dienstleistungen berücksichtigt werden können. • Artikel 14a der Richtlinie 2004/49/EG: Diese Vorschrift zur für die Instandhaltung zuständigen Stelle ist für die klare Zuweisung der Instandhaltungsverantwortung und die vertragliche Absicherung des Informationsaustauschs zentral.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung im Eisenbahnsicherheitsrecht und konkretisiert als gemeinsame Sicherheitsmethode die Anforderungen der Richtlinie 2004/49/EG für die Konformitätsbewertung bei der Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen. Systematisch regelt sie nicht die Sicherheitsbescheinigung selbst neu, sondern harmonisiert die Bewertungsverfahren, Entscheidungskriterien und Überwachungsgrundsätze der nationalen Sicherheitsbehörden unionsweit. Inhaltlich erfasst sie das Verfahren zur Prüfung von Anträgen auf Sicherheitsbescheinigungen Teil A und Teil B, die maßgeblichen Bewertungskriterien für Sicherheitsmanagementsysteme sowie Grundsätze für die Überwachung nach Erteilung der Bescheinigung. Im Mittelpunkt stehen die risikobezogene Bewertung des Sicherheitsmanagementsystems, die Berücksichtigung netzspezifischer Anforderungen und eine verhältnismäßige, kohärente und transparente Aufsicht. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem nationale Sicherheitsbehörden und Eisenbahnunternehmen, die Sicherheitsbescheinigungen beantragen, erneuern oder nach deren Erteilung fortlaufend überwacht werden. Eisenbahnunternehmen müssen für Teil A ein tragfähiges Sicherheitsmanagementsystem und für Teil B zusätzlich die Beherrschung netzspezifischer Vorschriften, Personal- und Fahrzeuganforderungen nachweisen; dabei werden auch Auftragnehmer, Zulieferer, Fahrwegbetreiber, Instandhaltungsstellen, Fahrzeughalter und zuständige Behörden mittelbar über Kooperations-, Informations- und Vertragspflichten einbezogen. Die nationalen Sicherheitsbehörden dürfen bei Teil-B-Anträgen nur die Fähigkeit zum Betrieb auf dem betreffenden Netz beurteilen und haben bei gleichzeitiger Beantragung von Teil A und Teil B die vorgegebene Reihenfolge oder gemeinsame Ausstellung sicherzustellen. Ausnahmeregelungen im engeren Sinn enthält die Verordnung kaum, sie lässt jedoch zu, dass zertifizierte Produkte oder Dienstleistungen sowie vertragliche Zusagen zum Risikomanagement als Nachweis der Konformität berücksichtigt werden. • In der Praxis bedeutet dies, dass Sicherheitsbescheinigungen im Eisenbahnsektor nicht allein anhand formaler Unterlagen, sondern anhand eines strukturierten, dokumentierten und risikoorientierten Prüfmaßstabs erteilt und überwacht werden. Eisenbahnunternehmen müssen insbesondere belastbare Verfahren zu Risikobeherrschung, Instandhaltung, Kompetenzmanagement, Dokumentation, Notfallplanung und internen Audits vorhalten. Für netzspezifische Verkehre sind zusätzlich konkrete Nachweise zu Vorschriften, Personalbefähigung und Fahrzeugmanagement erforderlich. Nationale Sicherheitsbehörden müssen ihre Entscheidungen begründen, koordiniert handeln und die Einhaltung der Anforderungen auch nach Erteilung der Bescheinigung fortlaufend überwachen.
Stand: 28.05.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Nationale Sicherheitsbehörden: • Pflicht: Anträge auf Sicherheitsbescheinigungen Teil A und Teil B nach dem in Anhang I festgelegten strukturierten Verfahren prüfen und Entscheidungen dokumentieren und begründen. • Pflicht: Bei der Ausstellung und Erneuerung die Bewertungskriterien der Anhänge II und III anwenden und bei Teil-B-Anträgen nur die netzspezifische Betriebsfähigkeit beurteilen. • Pflicht: Nach Erteilung der Bescheinigung die durchgängige Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems nach den Grundsätzen des Anhangs IV überwachen. • Empfehlung: Interne Qualitätssicherung, kohärente Entscheidungspraxis und Kooperationsvereinbarungen mit anderen Sicherheitsbehörden und zuständigen Stellen organisatorisch fest verankern. Eisenbahnunternehmen: • Pflicht: Ein Sicherheitsmanagementsystem vorhalten und dokumentieren, das insbesondere Risikokontrolle, Instandhaltung, Kompetenzmanagement, Informationsfluss, Notfallplanung und interne Audits abdeckt. • Pflicht: Für Teil-B-Bescheinigungen nachweisen, dass netzspezifische Vorschriften, Anforderungen an Personalbefähigung und Fahrzeugmanagement für das jeweilige Netz erfüllt werden. • Pflicht: Zuständigkeiten für die Instandhaltung klar zuweisen und den für den sicheren Betrieb notwendigen Informationsaustausch vertraglich absichern. • Empfehlung: Sicherheitsrelevante Schnittstellen zu Fahrwegbetreibern, Auftragnehmern, Zulieferern und Instandhaltungsstellen durch nachvollziehbare Verfahren, Verträge und Nachweise absichern. Auftragnehmer und Zulieferer: • Pflicht: Sicherheitsrelevante Dienstleistungen und Produkte entsprechend den vertraglich festgelegten Anforderungen und den einschlägigen Sicherheitsvorgaben erbringen. • Pflicht: Sicherheitsaufgaben und sicherheitsrelevante Informationen entsprechend den festgelegten Zuständigkeiten austauschen. • Pflicht: Die für die Rückverfolgbarkeit erforderlichen sicherheitsrelevanten Dokumente und Verträge bereitstellen oder führen. • Empfehlung: Soweit möglich anerkannte Zertifizierungen oder Bescheinigungen vorhalten, damit ihre Konformität als hinreichender Nachweis berücksichtigt werden kann. Fahrwegbetreiber und sonstige beteiligte Stellen: • Pflicht: An der Abstimmung von Schnittstellen, Risikokontrollmaßnahmen, Informationsweitergabe und Notfallverfahren mitwirken. • Pflicht: Den für den sicheren Betrieb und Notfälle erforderlichen Informationsaustausch mit Eisenbahnunternehmen sicherstellen. • Pflicht: Bei Überschneidungen der Verantwortlichkeiten kooperieren, damit geeignete Risikokontrollmaßnahmen eingeführt und aufrechterhalten werden. • Empfehlung: Netzspezifische Anforderungen, Notfallinformationen und betriebliche Schnittstellen so dokumentieren, dass sie im Sicherheitsmanagementsystem der Eisenbahnunternehmen wirksam umgesetzt werden können.