Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie (EU) 2016/798 vom 11. Mai 2016: Übergeordnete eisenbahnsicherheitsrechtliche Grundlage; Artikel 14 bildet die Ermächtigung für das System der Zertifizierung von für die Instandhaltung zuständigen Stellen. • Verordnung (EU) Nr. 445/2011 vom 10. Mai 2011: Vorgängerregelung, die ein Zertifizierungssystem für für die Instandhaltung von Güterwagen zuständige Stellen vorsah und durch die Verordnung (EU) 2019/779 aufgehoben wurde. • Richtlinie (EU) 2016/797 vom 11. Mai 2016: Zentrale Bezugsvorschrift zur Interoperabilität des Eisenbahnsystems; insbesondere relevant für technisches Dossier, Fahrzeuggenehmigung und Dokumentation sicherheitskritischer Bauteile. • Verordnung (EU) 2016/796 vom 11. Mai 2016: Regelt die Eisenbahnagentur der Europäischen Union; auf dieser Grundlage übernimmt die Agentur Überwachungs-, Koordinierungs- und Veröffentlichungsaufgaben im Zertifizierungssystem. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008: Maßgebliche horizontale Rechtsgrundlage für Akkreditierung und Anerkennung der Zertifizierungsstellen.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 ist eine unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltende Verordnung des Unionsrechts und konkretisiert Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/798 im Bereich der Zertifizierung von für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen zuständigen Stellen. Systematisch ist sie dem Eisenbahnsicherheitsrecht zuzuordnen und regelt ein unionsweit harmonisiertes Zertifizierungs- und Überwachungssystem für Instandhaltungsstellen sowie für untervergebene Instandhaltungsfunktionen; zugleich hebt sie die frühere Verordnung (EU) Nr. 445/2011 auf. Inhaltlich legt sie fest, für welche Stellen eine ECM-Zertifizierung verpflichtend oder fakultativ ist, welche Anforderungen an Management, Risikobewertung, Überwachung, Dokumentation und Kompetenz gelten und wie sicherheitskritische Bauteile zu behandeln sind. Außerdem bestimmt sie Aufgaben der Zertifizierungsstellen, der nationalen Sicherheitsbehörden und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union sowie Übergangsregeln für bereits bestehende Bescheinigungen. • Der Anwendungsbereich erfasst grundsätzlich alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/798 und alle für deren Instandhaltung zuständigen Stellen, ferner Zertifizierungsstellen, nationale Sicherheitsbehörden, die Agentur, Halter, Eisenbahnverkehrsunternehmen, Infrastrukturbetreiber sowie Hersteller und Genehmigungsinhaber, soweit sie am Informations- und Sicherheitsprozess beteiligt sind. Verpflichtend ist die ECM-Zertifizierung insbesondere für für Güterwagen zuständige Stellen sowie für Stellen, die keine Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Infrastrukturbetreiber sind und Fahrzeuge nicht ausschließlich für den eigenen Betrieb instand halten; für bestimmte andere Stellen ist die Zertifizierung fakultativ oder der Nachweis kann über Sicherheitsbescheinigungen bzw. Sicherheitsgenehmigungen erfolgen. Die Verordnung erfasst zudem die teilweise oder vollständige Untervergabe der Instandhaltungsfunktionen Instandhaltungsentwicklung, Fuhrpark-Instandhaltungsmanagement und Instandhaltungserbringung, ohne die Gesamtverantwortung der ECM entfallen zu lassen. Ausnahmen und Sonderregelungen bestehen insbesondere für Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber mit Eigeninstandhaltung, für Infrastrukturbetreiber bei besonderen Fahrzeugverwendungen im Rahmen ihres Sicherheitsmanagementsystems sowie über die Übergangsbestimmungen für ältere Bescheinigungen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Instandhaltung im Eisenbahnsektor nicht nur technisch, sondern vor allem organisations- und nachweisbasiert beherrscht werden muss. Zuständige Stellen müssen ihre Prozesse zu Risikobewertung, Kompetenz, Dokumentation, Informationsaustausch, Freigabe und Überwachung prüffähig aufbauen und fortlaufend gegenüber Zertifizierungsstellen belegen. Herstellerangaben zu sicherheitskritischen Bauteilen, Betriebsdaten von Nutzern und Erkenntnisse aus Werkstätten müssen systematisch zusammengeführt werden. Untervergabe bleibt möglich, verändert aber nicht die Verantwortlichkeit für sichere und regelkonforme Instandhaltung.
Stand: 10.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM): • Pflicht: Die Anforderungen des Anhangs II an Management, Risikobewertung, Überwachung, Dokumentation, Kompetenz und Instandhaltungsfunktionen sind zu erfüllen. • Pflicht: Für sicherheitskritische Bauteile sind Herstellerangaben, technische Dossiers, eigene Feststellungen und Informationspflichten gegenüber Herstellern, Haltern, Betreibern und weiteren Beteiligten zu berücksichtigen. • Pflicht: Bei verpflichtender Zertifizierung ist eine ECM-Zertifizierung zu beantragen, Änderungen mit Einfluss auf die Gültigkeit unverzüglich mitzuteilen und jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. • Empfehlung: Untervergabe nur mit klaren vertraglichen Zuständigkeiten, dokumentierter Leistungsüberwachung und belastbaren Informationsschnittstellen organisieren. Zertifizierungsstelle: • Pflicht: Anträge anhand der Anforderungen der Anhänge I und II zu prüfen und über Erteilung oder Ablehnung innerhalb der vorgesehenen Frist zu entscheiden. • Pflicht: Fortlaufende Überwachung zertifizierter Stellen durchzuführen, mindestens alle 12 Monate Vor-Ort-Besichtigungen vorzunehmen und bei Abweichungen Abhilfeplan, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf zu veranlassen. • Pflicht: Entscheidungen und Zertifizierungsstatus an die Agentur fristgerecht zu melden sowie auf Auskunftsersuchen zum Stand einer Zertifizierung innerhalb von zwei Wochen zu antworten. • Empfehlung: Überwachungsplanung risikoorientiert, geografisch ausgewogen und unter Einbeziehung früherer Prüfergebnisse ausgestalten. Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber: • Pflicht: Der ECM auf Verlangen betriebsbezogene Informationen zu Fahrzeugen zur Verfügung zu stellen. • Pflicht: Relevante Instandhaltungsinformationen mit ECM, Haltern und weiteren Beteiligten auszutauschen. • Pflicht: Nachweise möglicher Verstöße einer ECM gegen die Verordnung oder gegen Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/798 unverzüglich an Zertifizierungsstelle und nationale Sicherheitsbehörde zu melden. • Empfehlung: Nutzungsbeschränkungen, Wiederinbetriebnahmeangaben und außergewöhnliche Feststellungen in betriebliche Freigabe- und Sicherheitsprozesse einbinden. Halter: • Pflicht: Informationsaustausch mit ECM, Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreibern zu unterstützen. • Pflicht: Bei Wechsel der ECM unverzüglich die Eintragungsstelle unterrichten und die Aktualisierung des Einstellungsregisters beantragen. • Pflicht: Informationen zur Instandhaltung bei Bedarf zwischen ECM und Betreibern weiterzugeben. • Empfehlung: Registerdaten, Zuständigkeiten und Übergabe der Instandhaltungsunterlagen organisatorisch lückenlos absichern. Hersteller sowie Inhaber von Typgenehmigungen und Fahrzeuggenehmigungen: • Pflicht: Sicherheitskritische Bauteile und einschlägige Instandhaltungsanweisungen im technischen Dossier zu vermerken und zu verwalten. • Pflicht: Mitteilungen der ECM über neu erkannte sicherheitskritische Bauteile zu bewerten und erforderliche Maßnahmen, gegebenenfalls einschließlich Änderung des technischen Dossiers, zu ergreifen. • Pflicht: Auf Ersuchen fachliche und technische Unterstützung für sicherheitskritische Bauteile und deren sichere Integration zu leisten. • Empfehlung: Rückmeldungen aus Instandhaltung und Betrieb systematisch in Produktbeobachtung und technische Dokumentation zurückführen. Mitgliedstaaten / nationale Sicherheitsbehörden: • Pflicht: Angaben zu Zertifizierungsstellen an die Agentur zu übermitteln und Änderungen fristgerecht mitzuteilen. • Pflicht: Sicherzustellen, dass Zertifizierungsstellen die unionsrechtlichen Kriterien einhalten und ihre Entscheidungen gerichtlich überprüfbar sind. • Pflicht: Bei Erkenntnissen über Nichterfüllung der Anforderungen die zuständigen Akkreditierungs- oder Anerkennungsstellen, die Agentur, die Zertifizierungsstelle und weitere Beteiligte zu unterrichten. • Empfehlung: Informationswege zwischen Sicherheitsbehörde, Agentur und Zertifizierungsstellen standardisiert und zeitnah ausgestalten. Eisenbahnagentur der Europäischen Union: • Pflicht: Zusammenarbeit der Zertifizierungsstellen zu organisieren und zu erleichtern. • Pflicht: Grundlegende Informationen über Zertifizierungsstellen und zertifizierte ECM zu erfassen, zu speichern und zu veröffentlichen. • Pflicht: Berichte zur Durchführung der Verordnung an die Kommission vorzulegen und IT-Instrumente für Informationsaustausch sowie Sicherheitswarnungen bereitzustellen. • Empfehlung: Harmonisierung vor allem bei Bewertungspraxis, Meldeformaten und sektorenweiten Sicherheitswarnungen weiter vorantreiben.