Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden ist Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2004/49/EG vom 29. April 2004: Übergeordnete Grundlage der Verordnung; sie regelt das Eisenbahnsicherheitsrecht der Union und bildet insbesondere über Artikel 6, 9, 10, 11, 14a, 18 und 27 die rechtliche Basis für die gemeinsame Sicherheitsmethode. • Verordnung (EU) Nr. 445/2011 vom 10. Mai 2011: Sie regelt das Zertifizierungssystem für für die Instandhaltung von Güterwagen zuständige Stellen und wird in der Verordnung insbesondere für Berichts- und Abgrenzungsfragen herangezogen. • Verordnung (EG) Nr. 352/2009 vom 24. April 2009: Auf ihre Begriffsbestimmung der „Schnittstellen“ verweist die Verordnung ausdrücklich; sie steht im Zusammenhang mit dem Risikobewertungsverfahren im Eisenbahnsektor. • Richtlinie 95/18/EG des Rates: Sie wird im Eingang der zugrunde liegenden Sicherheitsrichtlinie als geänderte Rechtsgrundlage zur Genehmigung von Eisenbahnunternehmen genannt und gehört damit zum systematischen Hintergrund des Rechtsakts. • Richtlinie 2001/14/EG: Sie wird ebenfalls im Zusammenhang mit der zugrunde liegenden Sicherheitsrichtlinie genannt und betrifft die Zuweisung von Fahrwegkapazität, Nutzungsentgelte und Sicherheitsbescheinigung im Eisenbahnsektor.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung im Eisenbahnsicherheitsrecht und konkretisiert auf Grundlage der Richtlinie 2004/49/EG eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle von Sicherheitsmanagement- und Instandhaltungssystemen. Sie ist systematisch ein Durchführungsinstrument des unionsrechtlichen Eisenbahnsicherheitsrahmens und verpflichtet die betroffenen Akteure zur fortlaufenden Überprüfung der korrekten Anwendung und Wirksamkeit ihrer Prozesse, Verfahren und Risikokontrollmaßnahmen. Inhaltlich regelt sie ein einheitliches, iteratives Kontrollverfahren mit Strategie- und Prioritätensetzung, Informationssammlung und -analyse, Aktionsplanung, Umsetzung sowie Wirksamkeitsbewertung. Zudem ordnet sie Dokumentations-, Informationsaustausch- und Berichtspflichten an, um Sicherheitsdefizite frühzeitig zu erkennen und das Sicherheitsniveau des Eisenbahnsystems dauerhaft zu sichern. • Der Anwendungsbereich erfasst Eisenbahnunternehmen, Fahrwegbetreiber mit erteilter Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung sowie für die Instandhaltung zuständige Stellen. Er bezieht sich auf die Überprüfung des Managementsystems insgesamt, auf technische, betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Risikokontrolle sowie auf Korrektur- und Präventionsmaßnahmen bei festgestellten Nichteinhaltungen; einbezogen sind auch Auftragnehmer, deren Maßnahmen entweder selbst kontrolliert oder vertraglich an das Verfahren gebunden werden müssen. Besondere Schnittstellen zwischen mehreren Akteuren sind einvernehmlich zu regeln, insbesondere bei der Durchführung von Aktionsplänen. Eine ausdrückliche bereichsbezogene Ausnahme enthält der Rechtsakt nicht; allerdings sieht er für für die Instandhaltung zuständige Stellen außerhalb des Zertifizierungssystems für Güterwagen besondere Modalitäten des Erfahrungsaustauschs mit der Agentur vor. • In der Praxis bedeutet dies, dass betroffene Eisenbahnakteure ihre Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten als fortlaufenden, dokumentierten Regelkreis organisieren müssen. Risiken sind zu priorisieren, geeignete qualitative oder quantitative Indikatoren festzulegen, Abweichungen systematisch auszuwerten und bei inakzeptablen Nichteinhaltungen verbindliche Aktionspläne mit Verantwortlichkeiten und Fristen umzusetzen. Sicherheitsrelevante Erkenntnisse aus Kontrolle, Betrieb und Instandhaltung müssen außerdem über vertraglich abgesicherte Schnittstellen an andere Beteiligte weitergegeben werden.
Stand: 28.05.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Eisenbahnunternehmen: • Pflicht: Das im Anhang festgelegte Kontrollverfahren ist für das eigene Sicherheitsmanagementsystem durchzuführen. • Pflicht: Maßnahmen zur Risikokontrolle, einschließlich der von Auftragnehmern ergriffenen Maßnahmen, sind zu kontrollieren oder vertraglich an das Verfahren zu binden. • Pflicht: Sicherheitsrelevante Informationen aus dem Kontrollverfahren sind auszutauschen und die Anwendung der Verordnung ist im jährlichen Sicherheitsbericht darzustellen. • Empfehlung: Indikatoren sollten so gewählt werden, dass Abweichungen vom erwarteten Ergebnis möglichst früh erkannt werden. Fahrwegbetreiber: • Pflicht: Strategie, Prioritäten und Pläne für die Kontrolle des Sicherheitsmanagementsystems sind festzulegen und umzusetzen. • Pflicht: Bei inakzeptablen Nichteinhaltungen ist ein Aktionsplan mit Zielen, Maßnahmen, Verantwortlichkeiten und Fristen zu erstellen und umzusetzen. • Pflicht: Die Dokumentation des Kontrollverfahrens ist vorzuhalten und der nationalen Sicherheitsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. • Empfehlung: Schnittstellen mit anderen Akteuren sollten vertraglich klar geregelt und Verantwortlichkeiten für Aktionspläne eindeutig zugewiesen werden. Für die Instandhaltung zuständige Stellen: • Pflicht: Das Kontrollverfahren ist auf das Instandhaltungssystem anzuwenden, um korrekte Anwendung und Wirksamkeit der Maßnahmen sicherzustellen. • Pflicht: Relevante Sicherheitsrisiken aus Mängeln, nichtkonformer Bauweise oder Fehlfunktionen technischer Ausrüstung sind den Beteiligten mitzuteilen. • Pflicht: Das Verfahren und seine Ergebnisse sind zu dokumentieren; gegenüber der zuständigen Zertifizierungsstelle oder den betroffenen Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern ist die Dokumentation bereitzustellen. • Empfehlung: Erfahrungen aus der Anwendung der Verordnung sollten systematisch ausgewertet und in die Verbesserung des Instandhaltungssystems zurückgeführt werden. Auftragnehmer: • Pflicht: Soweit vertraglich vorgesehen, ist das Kontrollverfahren auf die übernommenen Maßnahmen zur Risikokontrolle anzuwenden. • Pflicht: Wichtige sicherheitsrelevante Informationen sind im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen an die beteiligten Akteure weiterzugeben. • Pflicht: Beiträge zur Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsniveaus sind im Rahmen der übertragenen Aufgaben nachvollziehbar umzusetzen. • Empfehlung: Vertragliche Pflichten zu Dokumentation, Meldung und Schnittstellenmanagement sollten operativ in interne Abläufe übernommen werden. Nationale Sicherheitsbehörden: • Pflicht: Berichte über die Anwendung der Verordnung durch Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreiber sowie, soweit bekannt, durch für die Instandhaltung zuständige Stellen sind vorzulegen. • Pflicht: Die Agentur ist bei der Sammlung von Informationen über die Anwendung der Verordnung zu unterstützen. • Empfehlung: Erkenntnisse aus Berichten und Dokumentationsanforderungen sollten zur Aufsicht über die Wirksamkeit der Managementsysteme gebündelt ausgewertet werden.