Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR. )
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie (EU) 2016/798 v. 11. Mai 2016: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage zur Eisenbahnsicherheit und bildet insbesondere mit Artikel 10 die Grundlage für die einheitliche Sicherheitsbescheinigung sowie für diese Durchführungsverordnung. • Verordnung (EU) 2016/796 v. 11. Mai 2016: Sie regelt die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und die zentrale Anlaufstelle, über die Anträge nach der vorliegenden Verordnung einzureichen und zu bearbeiten sind. • Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 v. 8. März 2018: Sie legt die Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme fest, auf deren Einhaltung die Bewertung im Bescheinigungsverfahren ausdrücklich Bezug nimmt. • Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 v. 16. Februar 2018: Sie regelt die Aufsicht durch nationale Sicherheitsbehörden nach Erteilung der Bescheinigung und ist für den Umgang mit verbleibenden Bedenken und Aufsichtsmaßnahmen eng verknüpft. • Verordnung (EG) Nr. 653/2007 v. 13. Juni 2007: Sie war die frühere Verfahrensgrundlage für Sicherheitsbescheinigungen und wird durch die Verordnung (EU) 2018/763 aufgehoben.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung zur Ausgestaltung des Verfahrens für die Erteilung, Erneuerung und Aktualisierung einheitlicher Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnunternehmen. Systematisch konkretisiert sie Artikel 10 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2016/798 und verbindet deren materielles Sicherheitsrecht mit den verfahrensbezogenen Zuständigkeiten der Agentur und der nationalen Sicherheitsbehörden. Zugleich hebt sie die frühere Verordnung (EG) Nr. 653/2007 auf und ersetzt das ältere Bescheinigungssystem durch ein unionsweit harmonisiertes Verfahren über die zentrale Anlaufstelle. Inhaltlich regelt sie insbesondere Antrag, Sprache, Fristen, Kommunikation, Informationsmanagement, Vor-Ort-Besuche, Problemklassifizierung, Überprüfung und Übergangsbestimmungen. • Der Anwendungsbereich erfasst Eisenbahnunternehmen, die eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung neu beantragen, erneuern oder aktualisieren lassen müssen, sowie die Sicherheitsbescheinigungsstellen, also die Agentur oder nationale Sicherheitsbehörden, und die vom geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden. Erfasst sind außerdem Fälle grenzüberschreitender Verkehre, die Nutzung benachbarter Grenzbahnhöfe mit ähnlichen Netzmerkmalen und Betriebsvorschriften sowie Übergangsfälle beim Wechsel vom alten zum neuen Bescheinigungssystem. Ausgenommen ist kein allgemeiner Adressatenkreis außerhalb des Sicherheitsbescheinigungsverfahrens; Besonderheiten gelten jedoch bei auf einen Mitgliedstaat beschränktem Tätigkeitsgebiet, bei notifizierten Übergangszeiträumen einzelner Mitgliedstaaten sowie bei nicht wesentlichen Änderungen, bei denen eine Aktualisierung entbehrlich sein kann. Die Verordnung verteilt Pflichten differenziert nach Antragsteller, Agentur und nationalen Sicherheitsbehörden. • In der Praxis bedeutet dies ein formalisiertes, zentral elektronisch gesteuertes Sicherheitszulassungsverfahren für Eisenbahnunternehmen mit klaren Unterlagen, Fristen und Zuständigkeiten. Unternehmen müssen ihr Sicherheitsmanagementsystem, nationale Anforderungen und Änderungen des Betriebs nachvollziehbar dokumentieren und Originalunterlagen langfristig verfügbar halten. Agentur und nationale Sicherheitsbehörden müssen ihre Bewertungen koordinieren, dokumentieren und nach einheitlichen Problemkategorien durchführen. Für grenzüberschreitende Verkehre wird dadurch das Verfahren vereinheitlicht, zugleich aber eng an nachweisbare Sicherheitsorganisation und laufende Aufsicht gebunden.
Stand: 10.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Eisenbahnunternehmen: • Antrag auf neue, erneuerte oder aktualisierte einheitliche Sicherheitsbescheinigung rechtzeitig über die zentrale Anlaufstelle vor Beginn neuer Dienste, vor wesentlichen Änderungen oder vor Ablauf der Bescheinigung einreichen. • Die in Anhang I geforderten Angaben und Nachweise zum Sicherheitsmanagementsystem, zu nationalen Vorschriften und zu etwaigen Aktionsplänen vollständig und nachvollziehbar vorlegen. • Originalunterlagen anderer ausstellender Stellen mindestens fünf Jahre nach Ablauf der jeweiligen Bescheinigung aufbewahren und auf Verlangen vorlegen. • Empfehlung: Änderungsprozesse, geografisches Tätigkeitsgebiet und Nachweise zum Sicherheitsmanagementsystem fortlaufend so dokumentieren, dass Aktualisierungen und Erneuerungen ohne Zeitverlust vorbereitet werden können. Sicherheitsbescheinigungsstelle: • Bewertungsarbeiten planen, durchführen, überwachen und Koordinationsregelungen mit den beteiligten Behörden festlegen. • Vollständigkeit des Antrags prüfen, den Antragsteller fristgerecht informieren und über die Ausstellung, Einschränkung oder Ablehnung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung entscheiden. • Ergebnisse, Entscheidungsgründe, Einschränkungen des Betriebs oder Betriebsbedingungen sowie das Bewertungsergebnis in der zentralen Anlaufstelle dokumentieren. • Empfehlung: Interne Verfahren, Fristensteuerung und einheitliche Problemklassifizierung so ausgestalten, dass Doppelbewertungen vermieden und Entscheidungen revisionsfest dokumentiert werden. Nationale Sicherheitsbehörden: • Die nationalen Teile der Bewertung durchführen, relevante Informationen mit der Agentur und anderen betroffenen Behörden austauschen und ihre Bewertungsergebnisse dokumentieren. • Einen Anwendungsleitfaden zu nationalen Regelungen und Verfahrensvorschriften bereitstellen und aktuell halten. • Bei Grenzbahnhöfen, Vor-Ort-Besuchen, verbleibenden Bedenken und Aufsichtsmaßnahmen mit der Sicherheitsbescheinigungsstelle abgestimmt mitwirken. • Empfehlung: Nationale Anforderungen und Sprachregelungen klar, konsistent und aktuell kommunizieren, damit Anträge vollständig und ohne vermeidbare Nachforderungen bearbeitet werden können. Agentur der Europäischen Union für Eisenbahnen: • Wenn sie Sicherheitsbescheinigungsstelle ist, die einzelnen Stufen der Sicherheitsbewertung mit den betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden koordinieren. • Die Gültigkeit von Bescheinigungen für Tätigkeitsgebiete in mehreren Mitgliedstaaten überwachen und entsprechende Informationen austauschen. • Einen kostenfreien Anwendungsleitfaden in allen Amtssprachen der Union einschließlich Muster bereitstellen und aktualisieren. • Empfehlung: Die zentrale Anlaufstelle und die Koordinierung mit nationalen Sicherheitsbehörden so steuern, dass unionsweit ein konsistentes und transparentes Bescheinigungsverfahren gewährleistet ist.