E2013C0258 Außer Kraft
EU Beschlüsse (Decisions)

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 258A/13/COL vom 25. Juni 2013 zur Billigung eines Antrags auf Gewährung einer Ausnahme auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a des in Anhang XIII Kapitel I Nummer 13c des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts ( Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland ) zur Genehmigung der Beförderung gefährlicher Abfälle gemäß § 12 der norwegischen Verordnung Nr. 384 vom 1. April 2009 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (Forskrift om landtransport av farlig gods) (im Folgenden „die norwegische Verordnung“ ) mit der Auflage, dass das betreffende Beförderungsunternehmen einen ADR-Sicherheitsberater hat und Personen, die mit gefährlichen Abfällen umgehen und diese befördern, vor Genehmigung ihrer Tätigkeit eine entsprechende Schulung absolviert haben

Metadata

Dokumentdatum: 25.06.2013
Veröffentlichungsdatum: 28.11.2013
In Krafttreten Datum: 25.06.2013
Gültig Bis Datum: 26.09.2015

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Version 25.06.2013

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