Beschluss (EU) 2018/768 des Rates vom 22. Mai 2018 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union auf der 55. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu bestimmten Änderungen des Anhangs C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr zu vertreten ist
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• COTIF-Übereinkommen vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999: Es ist die völkerrechtliche Grundlage des OTIF-Systems; Anhang C und dessen Anlage mit dem RID bilden den sachlichen Bezugspunkt des Beschlusses. • Beschluss 2013/103/EU des Rates vom 16. Juni 2011: Er betrifft Unterzeichnung und Abschluss der Vereinbarung über den Beitritt der Europäischen Union zum COTIF und bildet damit die Grundlage für das Tätigwerden der Union im OTIF-Rahmen. • Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008: Sie regelt die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland durch Bezugnahme unter anderem auf das RID und verbindet damit die im OTIF-Rahmen behandelten Änderungen mit dem Unionsrecht. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 91 und Artikel 218 Absatz 9: Diese Vorschriften bilden die unionsrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung des Unionsstandpunkts in einem durch internationales Übereinkommen eingesetzten Gremium. • Anhang C des COTIF-Übereinkommens einschließlich RID: Diese Regelung ist der unmittelbar betroffene technische Rechtsrahmen, dessen Änderungen Gegenstand des festgelegten Unionsstandpunkts sind.
Text
Anwendungsbereich
Der Beschluss (EU) 2018/768 ist ein unionsrechtlicher Beschluss des Rates zur Festlegung eines verbindlichen Standpunkts der Europäischen Union in einem internationalen Gremium nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV in Verbindung mit Artikel 91 AEUV. Er wirkt nicht als unmittelbar technische Einzelregelung für die Marktteilnehmer, sondern als organisations- und außenvertretungsrechtlicher Akt, der das Verhalten der Unionsvertreter im RID-Fachausschuss der OTIF vorgibt. Inhaltlich ordnet er sich in das System des internationalen Eisenbahnrechts nach dem COTIF-Übereinkommen sowie in das unionsrechtliche Gefahrgutbeförderungsrecht ein, insbesondere wegen der Verknüpfung mit der Richtlinie 2008/68/EG. Zusammengefasst legt der Beschluss fest, welchen Standpunkt die Union auf der 55. Tagung des RID-Fachausschusses zu bestimmten Änderungen des Anhangs C des COTIF-Übereinkommens vertreten soll, erlaubt geringfügige Änderungen ohne weiteren Ratsbeschluss, ordnet die Veröffentlichung der angenommenen RID-Beschlüsse im Amtsblatt an und tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie die Organe und Vertreter der Europäischen Union, insbesondere Rat, Kommission und die Unionsvertreter im RID-Fachausschuss, sowie mittelbar die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des COTIF-Übereinkommens sind. Sachlich betrifft der Beschluss die Positionierung der Union zu technischen Änderungen des RID für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, darunter etwa Vorschriften zu Gefahrkennzahlen, Hand- oder Reisegepäck, Übergangsvorschriften und Checklisten für das Befüllen und Entleeren von Flüssiggaskesselwagen. Unternehmen, Beförderer oder Befüller werden durch diesen Beschluss nicht unmittelbar mit materiellen Betriebspflichten belegt; betroffen sind sie erst mittelbar über die nachfolgend angenommenen und veröffentlichten RID-Änderungen sowie deren Einbindung in das Unionsrecht. Eine ausdrückliche Besonderheit besteht darin, dass Zypern und Malta nach den Erwägungsgründen nicht zu den Mitgliedstaaten gehören, die das COTIF-Übereinkommen anwenden. • In der Praxis bedeutet der Beschluss, dass die Union vor der OTIF-Tagung ihre Position zu einzelnen technischen Änderungsvorschlägen im Gefahrgutrecht der Schiene verbindlich festlegt und damit ein geschlossenes Auftreten sicherstellt. Die eigentlichen fachlichen Auswirkungen entstehen erst durch die Annahme der RID-Änderungen, etwa zu Gefahrkennzahlen, Reisegepäck oder Übergangsvorschriften. Für betroffene Wirtschaftsakteure ist daher vor allem maßgeblich, welche nachfolgenden RID-Änderungen beschlossen und veröffentlicht werden. Der Beschluss ist damit ein Steuerungsakt für die internationale Normfortentwicklung, nicht die unmittelbare Betriebsregel selbst.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Rat der Europäischen Union: • Pflicht: Den Standpunkt der Union für die 55. Tagung des RID-Fachausschusses verbindlich festlegen. • Pflicht: Den festgelegten Standpunkt auf die in der Anlage genannten Änderungsvorschläge beziehen. • Pflicht: Das Inkrafttreten des Beschlusses mit Annahme sicherstellen. • Empfehlung: Standpunkte zu technischen RID-Änderungen frühzeitig und kohärent mit dem einschlägigen Unionsrecht abstimmen. Vertreter der Union im RID-Fachausschuss: • Pflicht: Den in der Anlage festgelegten Unionsstandpunkt auf der 55. Tagung vertreten. • Pflicht: Zustimmung nur im Rahmen der vorgegebenen Positionen zu den einzelnen Referenzdokumenten erteilen. • Pflicht: Geringfügige Änderungen nur insoweit vereinbaren, als sie ohne weiteren Beschluss des Rates zulässig sind. • Empfehlung: Technische Anpassungen eng am erreichten fachlichen Konsens der Ständigen Arbeitsgruppe und der Gemeinsamen Tagung ausrichten. Europäische Kommission: • Pflicht: Den Vorschlag für die Festlegung des Unionsstandpunkts vorbereiten. • Pflicht: Die inhaltliche Abstimmung der vorgesehenen RID-Änderungen mit dem Unionsrecht unterstützen. • Empfehlung: Nach Annahme der RID-Beschlüsse deren Auswirkungen auf die Bezugnahmen im Unionsrecht fortlaufend beobachten. Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des COTIF-Übereinkommens sind: • Pflicht: Die im OTIF-Rahmen vertretene Unionsposition im Rahmen ihrer Mitwirkung beachten. • Pflicht: Die Anwendung des COTIF-Übereinkommens und der einschlägigen RID-Entwicklungen im nationalen Vollzug berücksichtigen. • Empfehlung: Nationale Fachstellen und betroffene Eisenbahnakteure frühzeitig über beschlossene RID-Änderungen informieren.