Beschluss (EU) 2024/2543 des Rates vom 23. September 2024 über den im Namen der Europäischen Union bezüglich der Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der dem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung zu vertretenden Standpunkt
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 91 und Artikel 218 Absatz 9: Er bildet die unmittelbare Rechtsgrundlage für die Festlegung eines im Namen der Union zu vertretenden Standpunkts in internationalen Gremien im Bereich Verkehr. • Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008: Sie regelt die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland und verweist für Straße und Binnenwasserstraßen auf das ADR und das ADN; die im Beschluss unterstützten Änderungen können ihren Inhalt maßgeblich beeinflussen. • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR): Es ist das völkerrechtliche Regelwerk, dessen Anlagen durch die im Beschluss erfassten Änderungen angepasst werden. • Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN): Es ist das parallele internationale Regelwerk für Binnenwasserstraßen, dessen beigefügte Verordnung Gegenstand der unionsweit abgestimmten Position ist. • Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID): Sie wird im Beschluss als weiterer Referenzrahmen der Richtlinie 2008/68/EG genannt und zeigt den systematischen Zusammenhang der Gefahrgutvorschriften über verschiedene Verkehrsträger hinweg.
Text
Anwendungsbereich
Der Beschluss (EU) 2024/2543 ist ein verbindlicher Unionsrechtsakt des Rates zur Festlegung des von den Mitgliedstaaten im Namen der Union zu vertretenden Standpunkts in internationalen Gremien. Seine Rechtsgrundlage ist Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV; systematisch gehört er damit zum Außenvertretungs- und Verkehrsunionsrecht und dient der Koordinierung einer einheitlichen unionsweiten Position zu Änderungen des ADR und des ADN. Inhaltlich bestätigt der Beschluss die Zustimmung der Union zu technisch abgestimmten Änderungen der ADR-Anlagen sowie der dem ADN beigefügten Verordnung und erlaubt geringfügige Anpassungen ohne erneuten Ratsbeschluss. Zugleich wird klargestellt, dass diese Änderungen das Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, maßgeblich beeinflussen können. • Der Anwendungsbereich erfasst die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des ADR beziehungsweise des ADN sind, sowie die Unionsorgane im Rahmen der externen Vertretung und Rechtsangleichung im Gefahrguttransport. Unmittelbar relevant ist der Beschluss für die staatliche Positionierung in der Arbeitsgruppe WP.15 und im ADN-Verwaltungsausschuss, mittelbar für alle Wirtschaftszweige, die gefährliche Güter herstellen, verwenden oder befördern. Eine ausdrückliche Besonderheit besteht darin, dass die Union selbst keine Vertragspartei des ADR oder ADN ist und daher ihre Zuständigkeit über die abgestimmte Vertretung durch die Mitgliedstaaten ausübt. Für das ADN ist der praktische Anwendungsbereich zudem auf diejenigen Mitgliedstaaten begrenzt, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. • In der Praxis bedeutet der Beschluss, dass die betroffenen Mitgliedstaaten bei den beschlossenen Änderungen des ADR und des ADN keine voneinander abweichenden Positionen vertreten sollen, sondern eine gemeinsame unionskonforme Zustimmung abgeben. Dadurch werden technische Fortschritte und neue gefährliche Stoffe oder Gegenstände koordiniert in das einschlägige Gefahrgutrecht eingebunden. Für Verwaltung und Wirtschaft schafft dies Planungssicherheit, weil spätere Anpassungen der Richtlinie 2008/68/EG vorbereitet und internationale sowie unionsinterne Beförderungsregeln enger aufeinander abgestimmt werden.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des ADR: • Den im Beschluss festgelegten Standpunkt der Union zu den Änderungen der Anlagen A und B zum ADR gemeinsam im Interesse der Union vertreten. • Bei der Behandlung der in den Referenzdokumenten genannten Änderungsentwürfe den Änderungen zustimmen. • Geringfügige Änderungen im Rahmen des festgelegten Standpunkts ohne Abweichung von der unionsweiten Linie mittragen. • Empfehlung: Nationale Abstimmung zwischen Verkehrs-, Vollzugs- und Fachbehörden frühzeitig sichern, damit die Vertretung in den internationalen Gremien einheitlich erfolgt. Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des ADN: • Den im Beschluss festgelegten Standpunkt der Union zu den Änderungen der dem ADN beigefügten Verordnung gemeinsam im Interesse der Union vertreten. • Bei den im Anhang genannten Änderungsentwürfen und Addenda den Änderungen zustimmen. • Die unionsweit abgestimmte Position im ADN-Verwaltungsausschuss kohärent vortragen. • Empfehlung: Die Auswirkungen der ADN-Änderungen auf nationale Vorschriften und den Vollzug auf Binnenwasserstraßen frühzeitig vorbereiten. Europäische Kommission: • Den Vorschlag für die unionsweite Standpunktfestlegung als Grundlage der Ratsentscheidung bereitstellen. • Anpassungen der Richtlinie 2008/68/EG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, insbesondere zur Berücksichtigung der Änderungen von ADR und ADN, vorbereiten. • Empfehlung: Die Überführung der angenommenen internationalen Änderungen in das Unionsrecht und deren kommunikative Begleitung eng koordinieren.