Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 1999/36/EG v. 29. April 1999: Sie war die unmittelbare Vorgängerregelung für ortsbewegliche Druckgeräte und wird durch die Richtlinie 2010/35/EU inhaltlich aktualisiert und mit Wirkung vom 1. Juli 2011 aufgehoben. • Richtlinie 2008/68/EG v. 24. September 2008: Sie ist die zentrale fachliche Bezugsrechtsgrundlage für die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland; die technischen Anforderungen, Konformitätsbewertungen und Prüfverfahren der Richtlinie 2010/35/EU knüpfen unmittelbar an ihre Anhänge an. • Beschluss Nr. 768/2008/EG v. 9. Juli 2008: Er liefert den horizontalen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und prägt die Systematik der Akteurspflichten, Konformitätsbewertung und Notifizierung in der Richtlinie 2010/35/EU. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 v. 9. Juli 2008: Sie regelt insbesondere Akkreditierung und Marktüberwachung und wird von der Richtlinie 2010/35/EU für die Marktüberwachung sowie für nationale Akkreditierungsstellen ausdrücklich einbezogen. • Richtlinien 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG: Diese älteren Harmonisierungsrichtlinien zu Druckbehältern und Gasflaschen werden als überholte Vorgängerregelungen aufgehoben; bestimmte frühere Bauartzulassungen und Kennzeichnungen werden jedoch übergangsweise als gleichwertig anerkannt.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 2010/35/EU ist eine unionsrechtliche Richtlinie auf Grundlage von Artikel 91 AEUV und gehört systematisch zum Produktsicherheits- und Gefahrguttransportrecht des Binnenmarkts. Sie harmonisiert die Anforderungen an ortsbewegliche Druckgeräte, um zugleich ein hohes Sicherheitsniveau bei der Beförderung gefährlicher Güter und den freien Verkehr dieser Geräte in der Union sicherzustellen. Inhaltlich regelt sie den Anwendungsbereich, die Pflichten der Wirtschaftsakteure, die Konformitätsbewertung einschließlich Neubewertung älterer Geräte, die Pi-Kennzeichnung, die Marktüberwachung sowie das System der notifizierenden Behörden und notifizierten Stellen. Zugleich hebt sie mehrere ältere sektorspezifische Richtlinien auf und verzahnt ihre technischen Anforderungen eng mit den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG. • Der Anwendungsbereich erfasst neue ortsbewegliche Druckgeräte hinsichtlich der Bereitstellung auf dem Markt, bereits gekennzeichnete Geräte hinsichtlich wiederkehrender, Zwischen- und außerordentlicher Prüfungen sowie bestimmte ältere Geräte ohne Kennzeichnung hinsichtlich der Neubewertung der Konformität. Adressiert werden insbesondere Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Vertreiber, Eigentümer, Betreiber, notifizierende Behörden, notifizierte Stellen und Marktüberwachungsbehörden. Ausgenommen sind Geräte, die vor dem maßgeblichen Anwendungsbeginn der Richtlinie 1999/36/EG in Verkehr gebracht und nicht neu bewertet wurden, sowie Geräte, die ausschließlich im Verkehr zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern eingesetzt werden; für Eigentümer gilt zudem eine Ausnahme für Privatpersonen bei privatem, häuslichem Freizeit- oder Sportgebrauch. Daneben dürfen Mitgliedstaaten nur anlagenbezogene Anforderungen für Lagerung oder Verwendung in Anlagen festlegen, nicht aber zusätzliche Anforderungen an das ortsbewegliche Druckgerät selbst. • In der Praxis bedeutet dies, dass ortsbewegliche Druckgeräte nur dann unionsweit bereitgestellt und verwendet werden dürfen, wenn die vorgeschriebenen Konformitätsverfahren, Prüfungen und Kennzeichnungen ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Hersteller, Einführer und Vertreiber müssen Konformität und Unterlagen aktiv absichern, während Eigentümer und Betreiber nichtkonforme oder gefährliche Geräte weder bereitstellen noch verwenden dürfen. Für Altgeräte kann eine nachträgliche Neubewertung den freien Verkehr eröffnen. Behörden erhalten zugleich ein abgestuftes Instrumentarium aus Notifizierung, Überwachung, Rücknahme, Rückruf und unionsweiter Abstimmung bei Gefahrenfällen.
Stand: 10.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht: Ortsbewegliche Druckgeräte nur so gestalten und herstellen, dass die Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und dieser Richtlinie erfüllt sind. • Pflicht: Nach erfolgreicher Konformitätsbewertung die Pi-Kennzeichnung anbringen und die technischen Unterlagen bereithalten. • Pflicht: Bei Nichtkonformität unverzüglich Korrekturmaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf veranlassen und bei Gefahren die zuständigen Behörden informieren. • Empfehlung: Interne Prozesse zur Dokumentation von Nichtkonformitäten, Korrekturmaßnahmen und Behördenkommunikation fest verankern. Bevollmächtigter: • Pflicht: Technische Unterlagen für den vorgesehenen Zeitraum für Behörden bereithalten. • Pflicht: Behörden auf Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Konformitätsnachweis aushändigen. • Pflicht: Bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im übertragenen Aufgabenbereich mit den Behörden kooperieren. • Empfehlung: Schriftliche Mandate eindeutig abgrenzen, da Entwurfs- und Herstellungsverantwortung nicht übertragbar ist. Einführer: • Pflicht: Nur konforme ortsbewegliche Druckgeräte in der Union in Verkehr bringen. • Pflicht: Vor dem Inverkehrbringen prüfen, ob Konformitätsbewertung, technische Unterlagen, Pi-Kennzeichnung und Konformitätsbescheinigung vorliegen. • Pflicht: Bei Nichtkonformität oder Gefahr Korrekturmaßnahmen einleiten, Behörden informieren und Unterlagen für Marktüberwachungsbehörden bereithalten. • Empfehlung: Wareneingangs- und Lieferkettenprüfungen mit Dokumentationspflichten organisatorisch absichern. Vertreiber: • Pflicht: Nur konforme und ordnungsgemäß gekennzeichnete ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitstellen. • Pflicht: Vor Bereitstellung Pi-Kennzeichnung, Konformitätsbescheinigung und Kontaktanschrift des Einführers prüfen. • Pflicht: Bei festgestellter Nichtkonformität Korrekturmaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf sicherstellen und Behörden informieren. • Empfehlung: Prüf- und Freigaberoutinen vor jeder Marktbereitstellung standardisieren. Eigentümer: • Pflicht: Nichtkonforme ortsbewegliche Druckgeräte weder bereitstellen noch verwenden. • Pflicht: Während der eigenen Verantwortung Lagerungs- und Beförderungsbedingungen so gestalten, dass die Konformität erhalten bleibt. • Pflicht: Fälle von Nichtkonformität und Korrekturmaßnahmen dokumentieren und bei Gefahren Behörden informieren. • Empfehlung: Prüfintervalle und Gerätezustand über den gesamten Lebenszyklus systematisch nachhalten. Betreiber: • Pflicht: Nur ortsbewegliche Druckgeräte verwenden, die den einschlägigen Anforderungen entsprechen. • Pflicht: Bei Gefahren den Eigentümer und die Marktüberwachungsbehörden unterrichten. • Pflicht: Sich bei der Verwendung auf konforme Informationen und Kennzeichnungen stützen. • Empfehlung: Vor Befüllung, Entleerung und Wiederbefüllung den Prüf- und Kennzeichnungsstatus kontrollieren. Notifizierende Behörden: • Pflicht: Verfahren zur Bewertung, Notifizierung und Überwachung notifizierter Stellen einrichten und durchführen. • Pflicht: Objektivität, Unparteilichkeit, Vertraulichkeit und personelle Ausstattung sicherstellen. • Pflicht: Die Kommission über Verfahren und Änderungen unterrichten. • Empfehlung: Zuständigkeiten zwischen Begutachtung, Entscheidung und Überwachung organisatorisch strikt trennen. Notifizierte Stellen: • Pflicht: Konformitätsbewertungen, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen, außerordentliche Prüfungen und Neubewertungen nach den vorgegebenen Verfahren durchführen. • Pflicht: Der notifizierenden Behörde Verweigerungen, Einschränkungen, Aussetzungen oder Rücknahmen von Bescheinigungen sowie relevante Änderungen melden. • Pflicht: Mit anderen notifizierten Stellen einschlägige Informationen über negative und auf Verlangen auch positive Bewertungsergebnisse austauschen. • Empfehlung: Einheitliche Bewertungsmaßstäbe im Rahmen der Koordinierungsgruppe konsequent anwenden. Mitgliedstaaten und Marktüberwachungsbehörden: • Pflicht: Einhaltung der Vorgaben der Kapitel 2 und 5 sicherstellen und erforderliche Durchführungsmaßnahmen zu den Artikeln 12 bis 15 treffen. • Pflicht: Bei gefährlichen oder nichtkonformen Geräten Bewertungen durchführen und Korrektur-, Rücknahme- oder Rückrufmaßnahmen anordnen. • Pflicht: Kommission und übrige Mitgliedstaaten über relevante nationale Maßnahmen unterrichten. • Empfehlung: Marktüberwachung und unionsweite Abstimmung insbesondere bei grenzüberschreitenden Gefährdungslagen eng verzahnen.